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Inhalt

1. Was ist Schwarzarbeit?

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Schwarzarbeit als Arbeit verstanden, die z. B. der Handwerker ausführt, ohne eine Rechnung dafür auszustellen. Doch Schwarzarbeit ist vielgestaltiger. Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen unter Verletzung von

  • Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach Steuerrecht und Sozialgesetzbuch bzw.
  • Eintragungs- und Anzeigepflichten nach Handwerks- und Gewerberecht

erbringt oder ausführen lässt. Das können z. B. sein:

  • Leistungsmissbrauch (Sozialhilfe; Arbeitslosengeld, -hilfe)
  • Handwerksausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle
  • Steuerhinterziehung
  • Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben
  • Arbeitsaufnahme ohne Arbeitserlaubnis
  • Gewerbeausübung ohne Gewerbeanmeldung
  • Reisegewerbeausübung ohne Erlaubnis
  • unerlaubter Aufenthalt etc.

Das Externer Link Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) enthält unter § 1 Absatz 2 erstmals eine gesetzliche Definition der Schwarzarbeit:

„Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat,
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO).“