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Thüringer Staatsanzeiger Nr. 3/2007
1 Rechtsgrundlage
1.1 Auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO sowie des Haushaltsgesetzes des Freistaates Thüringen in den jeweils gültigen Fassungen gewährt das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen des Tourismus. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 49, 49a ThürVwVfG.
1.2 Vorhaben im Rahmen dieser Richtlinie können aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden. Für diese Vorhaben sind die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft über die Strukturfondsförderung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. der EU L 210/25 vom 31.07.2006), die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. der EU L 210/1 vom 31.07.2006) sowie die Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu beachten.
2 Ziele und Gegenstand der Förderung
2.1 Zur Sicherung und Weiterentwicklung des Tourismusstandortes Thüringen, zur Auslösung positiver Arbeitsmarkteffekte sowie zur Stärkung strukturschwacher Regionen in Thüringen unterstützt der Freistaat Thüringen neue, qualitativ hochwertige und marktgerechte Tourismusangebote, denen in Anlehnung an die Empfehlungen der Thüringer Landestourismuskonzeption eine besondere regionale Wirksamkeit zuerkannt werden kann und damit in einem erheblichen Landesinteresse liegen.
2.2 Diese Ziele werden durch die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur verfolgt.
2.3 Gegenstand der Förderung sind Infrastrukturinvestitionen, die nach Maßgabe der in Ziffer 2.1. genannten Ziele in besonderer Weise inhaltlich geeignet sind, die touristische Entwicklung in Thüringen zu verbessern. Dabei wird der Förderung von Infrastrukturinvestitionen Priorität eingeräumt, die geeignet sind, die in Thüringen relevanten Tourismusgebiete, -orte und touristischen Städte noch stärker nachfragegerecht als Ganzes zu entwickeln. Insbesondere wird dabei der Förderung von identifikations- und imagebildenden Projekten, von besonders innovativen Projekten und der Beseitigung entwicklungshemmender Engpässe, Vorrang eingeräumt. Entsprechendes gilt, wenn mit einem Projekt direkte private Folgeinvestitionen ausgelöst oder beschleunigt werden.
2.4 Die geförderte Einrichtung muss öffentlich zugänglich sein, überwiegend touristisch genutzt werden und unentgeltlich zur Verfügung stehen bzw. maximal kostendeckende Entgelte erbringen.
2.5 Die Zuwendungen werden grundsätzlich nicht für Investitionsvorhaben gewährt, die die für den Freistaat Thüringen geltenden Fördervoraussetzungen zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA), Teil II erfüllen.
2.6 Planungsleistungen gem. HOAI und/oder Beratungsleistungen, die der Vorhabensträger zur Vorbereitung bzw. Durchführung zuwendungsfähiger touristischer Infrastukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nimmt, können in die Förderung einbezogen werden.
2.7 Nicht förderfähig sind:
2.8 Die Kopplung dieses Förderprogramms mit den einschlägigen Arbeitsmarktförderprogrammen ist möglich, sofern die Summe aller öffentlichen Zuwendungen 90 Prozent der Gesamtausgaben nicht übersteigt.
2.9 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Die Zuwendungen werden vorzugsweise Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften gewährt. Träger können auch juristische Personen und Stiftungen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Juristische Personen und Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleich behandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51-68 Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist.
3.2 Antragsteller und Zuwendungsempfänger der Förderung ist der Träger der Maßnahme. Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des geförderten Infrastrukturprojektes natürlichen und juristischen Personen, die eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausüben, übertragen.
Voraussetzungen dafür sind, dass die Förderziele des Zuwendungsgebers und die Interessen des Trägers gewahrt werden, in dem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält. Die Übertragung der Ausführung und der Betreibung an dem Infrastrukturprojekt ist der Bewilligungsstelle rechtzeitig vorher anzuzeigen und bedarf deren Einwilligung.
3.3 Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der geförderten Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
Soweit Einnahmen aus der geförderten Einrichtung erzielt werden, sind diese ausschließlich zur Deckung laufender Betriebsausgaben, Erhaltungsaufwendungen oder für Reinvestitionen an der geförderten Einrichtung einzusetzen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung (Datum des Antragseingangs) noch nicht begonnen worden ist. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Planungsleistungen und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.2 Bei Antragstellung durch Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften ist die finanzielle Absicherung der Maßnahme einschließlich der Betriebs- und Folgeausgaben durch die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu würdigen und das Ergebnis vorzulegen. In allen anderen Fällen ist dieser Nachweis mittels Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank zu erbringen.
5 Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Mitteln des EFRE und/oder des Landes gewährt.
5.2 Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von weniger als 15.000,00 Euro bzw. mehr als 750.000,00 Euro werden nicht gefördert.
5.3 Sofern ein erhebliches Landesinteresse an der Durchführung des Vorhabens besteht (Feststellung der Förderwürdigkeit), richtet sich die Höhe der Zuwendung nach der Art und nach dem Umfang des Projektes sowie nach seinen Auswirkungen auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Struktur des Landes oder der betreffenden Region und steht in Abhängigkeit der jeweils verfolgten Entwicklungsschwerpunkte der Thüringer Tourismuspolitik.
Förderfähige und -würdige Investitionen können in der Regel mit einer Zuwendung von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
5.4 In begründeten Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Dieses kann vor allem dann der Fall sein, wenn mit der zu fördernden Maßnahme den speziellen Marketingthemen der Thüringer Tourismuspolitik in besonderer Weise Rechnung getragen wird.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendung bewirkt eine Zweckbindung, deren Frist als Auflage im Zuwendungsbescheid festgelegt wird. Die Dauer der Zweckbindungsfrist richtet sich nach dem Fördergegenstand und beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern, Anschaffungen und Ausstattungen fünf Jahre. In allen anderen Fällen wird sie auf 15 Jahre festgelegt. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Ablauf des Bewilligungszeitraums.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle die von ihr abgeforderten speziellen Angaben, die zur Kontrolle des Programmerfolgs notwendig und erheblich sind, zur Verfügung zu stellen. Die subventionserheblichen Tatsachen werden im Verwaltungsverfahren bezeichnet.
6.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG), insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i. V. m. §§ 2-6 SubvG in der jeweils geltenden Fassung. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7 Verfahren
7.1 Antrag
7.1.1 Vor Antragstellung ist rechtzeitig eine formlose Förderanfrage bei der
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
zu stellen.
7.1.2 Im Rahmen der Förderanfrage müssen Aussagen zur Höhe der geplanten Gesamtausgaben und zum Realisierungszeitraum getroffen werden. Darüber hinaus ist die Maßnahme kurz zu beschreiben und ausführlich zu begünden, inwieweit die Maßnahme geeignet ist, die Entwicklung qualitativ hochwertiger, nachfragegerechter und alleinstellungsfähiger Tourismusangebote in besonderer Weise zu unterstützen. Ebenso ist die geplante Wirkung der Maßnahme innerhalb eines ganzheitlichen Konzeptes vor dem Hintergrund von Kooperationen, der Entwicklung eines gesamten Maßnahmenpaketes bzw. der Vernetzung von Einzelangeboten darzustellen.
7.1.3 Nach positiver Entscheidung über die Förderanfrage kann die Beantragung der Zuwendung rechtzeitig vor Projektbeginn auf einem formgebundenen Antrag bei der Thüringer Aufbaubank erfolgen.
7.1.4 Aus einer positiven Entscheidung über die Förderanfrage ist kein Rechtsanspruch auf Förderung abzuleiten.
7.1.5 Die Modalitäten zum Antragsverfahren obliegen der Thüringer Aufbaubank im Einvernehmen mit dem für Tourismus zuständigen Fachministerium. Ungeachtet dessen sind mit dem Antrag vor allem folgende Unterlagen einzureichen:
7.2 Bewilligung und Auszahlung
7.2.1 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen gemäß Programmvereinbarung durch Zuwendungsbescheid.
7.2.2 Die Mittelauszahlung erfolgt nur auf Basis bereits bezahlter Rechnungen gemäß bewilligtem Fördersatz.
7.2.3 Der Abruf der Mittel erfolgt durch einen formgebundenen Mittelabrufantrag bei der Thüringer Aufbaubank.
7.2.4 Die mittelauszahlende Stelle kann die Vorlage der Originalrechnung und der die Zahlung belegenden Dokumente verlangen.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Die Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt bei der Thüringer Aufbaubank und richtet sich nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen der ANBest-P bzw. ANBest-Gk in den jeweils geltenden Fassungen.
7.3.2 Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung durch den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer bzw. der eigenen Prüfungseinrichtung (z. B. kommunales Rechnungsprüfungsamt) vorzulegen, mit der die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises unter Beachtung der bei EU-verstärkter Förderung geltenden Vorschriften bestätigt wird.
7.3.3 Die prüfende Stelle kann die Vorlage von Originalrechnungen und der die Zahlung belegenden Dokumente verlangen.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
7.4.1 Die Thüringer Aufbaubank, das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, die zuständigen Dienststellen der EU Kommission sowie weitere berechtigte Stellen gemäß der hierfür geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für die Strukturfonds sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
7.4.2 Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) sowie des Europäischen Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt.
7.4.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Verwendung der Zuwendung sowie den für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung oder Rücknahme der gewährten Zuwendung gelten die Thüringer Verwaltungsvorschriften zum § 44 ThürLHO und die §§ 48, 49, 49a ThürVwVfG sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.4.4 Bei EU-verstärkter Förderung ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die einschlägigen Vorgaben und Bestimmungen der jeweils geltenden EU-Verordnungen, vor allem hinsichtlich der Aktenaufbewahrung sowie der Publizität und Information einzuhalten.
8 Inkrafttreten
8.1 Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 2007 in Kraft und gilt für alle, ab diesem Tag bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingehenden Förderanträge.
8.2 Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet und ersetzt die Richtlinie zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 20. Juli 2004, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 33/2004, S. 2040-2042.
Erfurt, den 14.12.2006
Jürgen Reinholz
Thüringer Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit