Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Inhalt

Richtlinien

Richtlinie zur Förderung von innovativen, technologieorientierten Verbundprojekten, Netzwerken und Clustern (Verbundförderung)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Mit dem Programm „Verbundförderung“ soll die Zusammenarbeit der Unternehmen und Forschungseinrichtungen (einschließlich Hochschulen) in Thüringen auf den Gebieten der Zukunftstechnologien unterstützt werden. Dabei stehen die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Thüringens, deren Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit durch Kooperation und Technologietransfer nachhaltig verbessert werden soll, im Mittelpunkt des Programms.

Die Verbundförderung soll zum einen gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte insbesondere von KMU und Forschungseinrichtungen unterstützen. Zum anderen soll sie die Entwicklung Wachstum versprechender industriegetriebener Netzwerke und Cluster von technologieorientierten KMU in Thüringen und deren Innovationspartnern befördern. Diese Verbünde, Netzwerke und Cluster sollen dazu führen, dass das Niveau der Forschungs-, Entwicklungs-, und Innovationstätigkeit bezüglich Umfang, Reichweite, aufgewendeten Mitteln oder Geschwindigkeit gesteigert wird.

Gesamtziel der Verbundförderung ist es, Anreize zur verbesserten Nutzung des Innovationspotenzials in Thüringen zu geben und im Sinne des Thüringer Mittelstandsförderungsgesetzes ein nachhaltiges Wachstum der KMU in Thüringen zu erreichen.

1.2 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie der europarechtlichen Vorschriften. Insbesondere gelten die §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Strukturfonds1- und Beihilfevorschriften der Europäischen Union2 in der jeweils geltenden Fassung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung oder des Widerrufs aus zwingenden Gründen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Verbundprojekte der FuE-Stufen industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation2 mit technologieorientiertem Inhalt, die der Entwicklung von innovativen Produkten, Verfahren oder technischen Dienstleistungen dienen. Ein Verbund besteht dabei aus mindestens zwei rechtlich voneinander unabhängigen, eigenständigen im Projekt kooperierenden Partnern. Folgende Projektformen sind möglich:

a) Projekte zwischen mindestens zwei Unternehmen, wobei ein Unternehmen ein KMU sein muss,

b) Projekte zwischen mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung.

Kooperationsprojekte dieser beiden Projektformen, die innerhalb des 7. Forschungsrahmenprogramms der EU (7. FRP) zur Förderung angenommen wurden, gelten für mitwirkende Thüringer Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen als Verbundprojekte im Sinne dieser Richtlinie.

Das bezieht sich auf die nach Einzelfallprüfung mögliche Gewährung einer zusätzlichen Förderung, wenn die aus dem 7. FRP an einen thüringischen Verbundpartner gewährte Förderung die nach dieser Richtlinie mögliche Obergrenze der Förderung unterschreitet. Voraussetzung ist, dass die Förderbedingungen des 7. FRP dadurch nicht verletzt werden. Die Vergabe eines Forschungs- und Entwicklungsauftrages durch ein Unternehmen an eine Forschungseinrichtung gilt nicht als Verbundprojekt. Die Förderung eines Verbundprojektes erfolgt in der Regel für bis zu zwei Jahre. Bei besonders anspruchsvollen Verbundprojekten ist eine Förderung von bis zu drei Jahren möglich.

2.2 Gefördert werden Koordinierungsstellen von Netzwerken und Clustern, die zum Ziel haben, durch ihre Tätigkeit die innovations- und technologieorientierte Kooperation insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Innovationspartnern anzuregen, wirksam zu unterstützen, die Voraussetzungen für Innovationen zu verbessern sowie nachhaltige und vitale Kooperationsstrukturen aufzubauen.

Ein Netzwerk bzw. Cluster soll mehrheitlich aus Unternehmen, von denen die Mehrzahl KMU sind, bestehen. Es muss mindestens acht KMU umfassen. Die Förderung einer Koordinierungsstelle erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Über eine Fortsetzung der Förderung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus wird im Einzelfall entschieden. Sie setzt eine Einzelanmeldung bei der Europäischen Kommission voraus und kann nur bei Vorliegen eines besonders starken Landesinteresses erfolgen. Maximal ist ein Förderzeitraum von 10 Jahren möglich.

2.3 Die Förderung der Zukunftstechnologie erfolgt vorrangig auf folgenden Gebieten:

  • Mess-, Steuer- und Regeltechnik
  • Informations-, Kommunikations- und Medientechnik (einschließlich Software)
  • neue Materialien und Werkstoffe
  • Optik und Optoelektronik
  • Produktionstechnik (einschließlich Verfahrenstechnik)
  • Mikro- und Nanotechniken (einschließlich Systemtechniken)
  • Biotechnologie
  • Medizintechnik
  • Umwelttechnik, Energietechnologien (einschließlich regenerative Energietechnik)

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt für Verbundprojekte nach Nr. 2.1 sind rechtlich selbständige KMU der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Thüringen sowie in Verbindung mit diesen Großunternehmen mit einer Betriebsstätte in Thüringen und Forschungseinrichtungen. In Ausnahmefällen sind Großunternehmen sowie in Verbindung mit diesen Forschungseinrichtungen antragsberechtigt, wenn zu erwarten ist, dass Forschungsergebnisse, die zu entwickelnden Produkte, Verfahren und technischen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind und zur Verbesserung der Wirtschafts- und Technologielandschaft in Thüringen beitragen. Die Einstufung von Unternehmen als kleines, mittleres oder großes Unternehmen richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Definition der Europäischen Kommission3.

3.2 Antragsberechtigt für Koordinierungsstellen von Netzwerken und Clustern nach Nr. 2.2 sind organisatorische Zusammenschlüsse (juristische Personen) von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte in Thüringen, an denen auch Forschungs- und Bildungseinrichtungen beteiligt sein können.

3.3 Als Forschungseinrichtungen gelten solche Einrichtungen, welche die Bestimmungen in Nr. 2.2 Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation4 erfüllen.

3.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten5 wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit den Fördermöglichkeiten des Bundes vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche Förderung durch den Bund möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Vorhabenskurzbeschreibung bzw. im Förderantrag dargestellt werden.

4.2 Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen für Verbundprojekte nach Nr. 2.1 ist, dass die Durchführung des jeweiligen Verbundprojektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung mit einem solchen technischen und wirtschaftlichen Risiko behaftet ist, das die Durchführung des Projektes gefährdet bzw. unmöglich erscheinen lässt oder dass das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden könnte. Großunternehmen haben den Anreizeffekt der Förderung bei der Antragstellung nachzuweisen6. Dies gilt auch für Forschungseinrichtungen, wenn sie für wirtschaftliche FuE-Tätigkeiten Förderungen beantragen und als Großunternehmen anzusehen sind.

Das Verbundprojekt muss durch einen anspruchsvollen Innovationsgehalt gekennzeichnet sein. Die neu zu entwickelnden Produkte, Verfahren und technischen Dienstleistungen sollen in ihren Eigenschaften den Stand der bisherigen Produkte, Verfahren und technischen Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen deutlich übertreffen, sich am internationalen Stand von Wissenschaft und Technik orientieren und dem Marktbedarf nachvollziehbar entsprechen. Die Bearbeitung des Verbundprojektes muss in einer tatsächlichen und ausgewogenen Zusammenarbeit der Verbundpartner erfolgen. Die Mehrzahl der Verbundpartner soll bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und -erfahrungen verfügen, die den erfolgreichen Abschluss des Vorhabens erwarten lassen. Für das Vorhaben ist einer der Verbundpartner als Koordinator zu bestimmen. Das Verbundprojekt muss von volkswirtschaftlicher Bedeutung sein. Volkswirtschaftlich bedeutsam im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Verbundprojekte insbesondere dann, wenn sie in Thüringen absehbar einen Beitrag zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder zur Sicherung oder Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erbringen.

4.3 Voraussetzung für die Förderung von Koordinierungsstellen von Netzwerken und Clustern nach Nr. 2.2 ist, dass die Vernetzung der für die jeweiligen Gebiete der Zukunftstechnologie wichtigen Akteure und die daraus resultierende Unterstützung der Wissensverbreitung ohne die Gewährung der Zuwendung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erfolgen würde. Der Anreizeffekt der Förderung für die Koordinierungsstelle ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Die Koordinierungsstellen sollen die konkreten Rahmenbedingungen für Innovationen verbessern und dazu insbesondere die FuE-Tätigkeit der KMU steigern, den Weg für eine verstärkte technologische Zusammenarbeit mit den Innovationspartnern ebnen und damit die Innovationskraft der KMU stärken. Ebenso sollen sie auf die Ausbildung von Fachkräften hinwirken. Die Netzwerke und Cluster müssen von volkswirtschaftlicher Bedeutung sein. Volkswirtschaftlich bedeutsam im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Netzwerke und Cluster insbesondere dann, wenn sie in Thüringen absehbar einen Beitrag zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder zur Sicherung oder Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erbringen. Die Netzwerke und Cluster sollen die für die jeweiligen Gebiete der Zukunftstechnologie wichtigen Akteure in Thüringen zusammenführen bzw. umfassen. Sie müssen weiteren Partnern einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netzwerk bzw. Cluster gewähren. Die Koordinierungsstelle muss eine ausreichende Kompetenz für den Aufbau, die Erweiterung und Belebung des Netzwerks / Clusters erwarten lassen bzw. besitzen.

4.4 Förderprojekte, die bereits vor der Antragstellung begonnen wurden, sind von der Förderung ausgenommen. Dies gilt ebenso für beantragte Förderprojekte, die vor der Bewilligung begonnen wurden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat auf begründeten Antrag ausnahmsweise einem vorzeitigen Projektbeginn nach Antragstellung stattgegeben.

4.5 Die Zuwendungsempfänger müssen für die Finanzierung des Vorhabens anteilig Eigen- oder Fremdmittel (Eigenbeitrag) einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden dürfen. Ausgenommen davon sind Risikokapitalbeihilfen. Der Eigenbeitrag ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen Gesamtkosten/ Gesamtausgaben des Vorhabens und der Zuwendung. Treten nach der Bewilligung gegenüber dem an den geplanten Aufgaben und dem veranschlagten Aufwand ausgerichteten und bestätigten Finanzierungsplan bzw. der bestätigten Vorkalkulation weitere Zuwendungsgeber hinzu oder werden weitere Eigen- oder Fremdmittel eingesetzt, so ermäßigt sich die Zuwendung aus öffentlichen Mitteln entsprechend.

4.6 Werden neben der Zuwendung nach dieser Richtlinie in Bezug auf die nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation beihilfefähigen Kosten/Ausgaben sonstige Beihilfen (einschließlich De-minimis- Beihilfen7) gewährt, ergibt sich der maximal zulässige Beihilfegesamtbetrag aus der Anwendung der nach Ziffer 5 geltenden Beihilfehöchstintensität auf die im Gemeinschaftsrahmen8 definierten beihilfefähigen Kosten. Wird eine Risikokapitalbeihilfe nach Maßgabe der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen9 gewährt, die ganz oder teilweise zur Finanzierung der förderfähigen Kosten/ Ausgaben verwendet wird, können die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten (ohne Kürzung) gewährt werden. Eine Kumulierung bzw. Anrechnung der Risikokapitalbeihilfe auf die zulässigen Beihilfeintensitäten nach Nr. 5 erfolgt demzufolge nicht (Ziffer 6 der Risikokapitalleitlinien). Der Antragsteller hat darzulegen, ob er für das beantragte Vorhaben weitere Zuwendungen erhalten oder beantragt hat.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung durch Gewährung einer Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

5.2 Anträge, deren Zuwendungssumme voraussichtlich 5.000 EUR nicht überschreitet, werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze).

5.3 Bei Verbundprojekten nach Nr. 2.1 wird die zulässige Beihilfeintensität für jeden Verbundpartner entsprechend der Zuordnung seiner Projektarbeiten zu den betreffenden FuE-Stufen (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung) gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation bestimmt10.

Für Unternehmen, deren Projektinhalte der FuE-Stufe der „industriellen Forschung“ gemäß Ziffer 2.2 Buchstabe f des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zugeordnet werden, sind entsprechend ihrer Einstufung als kleine Unternehmen, mittlere Unternehmen und große Unternehmen gemäß der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission für kleine und mittlere Unternehmen folgende Obergrenzen für die Beihilfeintensitäten zulässig:

  • kleine Unternehmen: 80%, davon Verbundbonus: 10 Prozentpunkte
  • mittlere Unternehmen: 75%, davon Verbundbonus: 15 Prozentpunkte
  • große Unternehmen: 65%, davon Verbundbonus: 15 Prozentpunkte

Für Unternehmen, deren Projektinhalte der FuE-Stufe der „experimentellen Entwicklung“ gemäß Ziffer 2.2 Buchstabe g des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zugeordnet werden, sind entsprechend ihrer Einstufung als kleine Unternehmen, mittlere Unternehmen und große Unternehmen gemäß der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission für kleine und mittlere Unternehmen folgende Obergrenzen für die Beihilfeintensitäten zulässig:

  • kleine Unternehmen: 60%, davon Verbundbonus: 15 Prozentpunkte
  • mittlere Unternehmen: 50%, davon Verbundbonus: 15 Prozentpunkte
  • große Unternehmen: 40%, davon Verbundbonus: 15 Prozentpunkte

Die Gewährung der oben genannten Verbundzuschläge hängt von der Erfüllung der nachfolgend unter Buchstaben a oder b oder c genannten Voraussetzungen ab:

a) Verbund zwischen eigenständigen Unternehmen

Kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70 % der förderfähigen Gesamtkosten/- ausgaben des Verbundprojekts bestreiten. Darüber hinaus muss mindestens ein kleines oder mittleres Unternehmen am Verbundprojekt beteiligt sein oder es muss sich um ein grenzübergreifendes Verbundprojekt handeln, d. h. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt werden.

b) Verbund zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen

Die Anteile der Forschungseinrichtungen machen insgesamt mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts aus und die Forschungseinrichtungen haben das Recht, die Ergebnisse der jeweils von ihnen durchgeführten Arbeiten zu veröffentlichen.

c) Verbreitung der Ergebnisse bei industrieller Forschung.

Betreffen die Projektarbeiten einzelner oder aller beteiligter Verbundpartner auch die FuE-Stufe „industrielle Forschung“ sind die daraus resultierenden Ergebnisse auf Konferenzen weit zu verbreiten oder in wissenschaftlichen / technischen Zeitschriften zu veröffentlichen oder über sonstige Informationsträger frei zugänglich zu machen.

Forschungseinrichtungen, die als Partner in Verbundprojekten mitarbeiten, können für die Bearbeitung von Inhalten der industriellen Forschung und/oder experimentellen Entwicklung mit einer Intensität von bis zu 100 % gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Forschungseinrichtungen im Projekt nicht wirtschaftlich tätig sind, d. h. unabhängige Forschung und Entwicklung durchführen und die ungeschützten Forschungsergebnisse weit verbreiten oder die Einnahmen aus der Veräußerung geistiger Eigentumsrechte, die im Projekt erworben werden, wieder in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Ziffer 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation investieren.

Übt eine Forschungseinrichtung sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen zur Vermeidung von Quersubventionierungen diese beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen - entsprechend Pkt. 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation - durch Anwendung einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden. Die Verwendung dieser Buchführung haben die Forschungseinrichtungen im Rahmen der Antragstellung als Voraussetzung für die Bewilligung schriftlich zu bestätigen.

Forschungseinrichtungen, deren nach dieser Richtlinie geförderten FuE-Tätigkeiten auf Kommerzialisierung ausgerichtet und damit als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind, werden als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und somit als Begünstigte im Sinne des Beihilferechts behandelt. Folglich gelten die für Unternehmen jeweils anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten gemäß dieser Richtlinie.

Die Einstufung der Forschungseinrichtung als kleines, mittleres oder großes Unternehmen richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Definition der Europäischen Kommission11. Gemäß Ziffer 3.2.2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation stellen die Beiträge von Forschungseinrichtungen in Verbundprojekten für die beteiligten Projektpartner aus der gewerblichen Wirtschaft keine mittelbare staatliche Beihilfe dar und sind nicht auf deren Zuwendungen anzurechnen, wenn

  • die Forschungseinrichtungen die von ihnen erarbeiteten Ergebnisse, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden, weit verbreiten können und/oder geistige Eigentumsrechte an solchen FuEuI-Ergebnissen, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtungen hervorgegangen sind, in vollem Umfang diesen Einrichtungen zugeordnet werden oder
  • die Forschungseinrichtungen von den beteiligten Unternehmen für die geistigen Eigentumsrechte, die sich aus den von den Forschungseinrichtungen im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt erhalten.

Finanzielle Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtung können von diesem Entgelt abgezogen werden. Die Förderung erfolgt auf Kosten- oder auf Ausgabenbasis. Es sind nur Kosten/ Ausgaben förderfähig, die sich unmittelbar auf das zur Förderung beantragte Forschungs- und Entwicklungsprojekt beziehen und die nachgewiesen werden können.

Eine Förderung auf Kostenbasis ist bei Vorhandensein eines geordneten Rechnungswesens möglich. Zur Abrechnung können die durch das Vorhaben verursachten, angemessenen und nachzuweisenden Selbstkosten nach Nr. 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) gebracht werden.

Sofern Antragsteller nicht über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen oder es die Bewilligungsbehörde festlegt, erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis. Folgende Kosten/Ausgaben sind förderfähig, sofern nicht Einschränkungen durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen werden:

  • Personalkosten/-ausgaben (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind);
  • Kosten/Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt (bei Förderung auf Kostenbasis) nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als förderfähig. Bei Förderung auf Ausgabenbasis erfolgt ggf. eine Restwertabgeltung;
  • Kosten/Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen; 
  • Kosten/Ausgaben von KMU zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten gemäß Ziffer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die Förderquote beträgt für kleine Unternehmen bis zu 45% bzw. für mittlere Unternehmen bis zu 35% der förderfähigen Kosten/Ausgaben. Der Förderhöchstbetrag ist auf 10.000 € begrenzt; 
  • Kosten/Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen; 
  • sonstige Betriebskosten/-ausgaben einschließlich Kosten/Ausgaben für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen; 
  • zusätzliche Gemeinkosten (nur bei Förderung auf Kostenbasis), die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen. Es kann eine Förderung von bis zu 400.000 EUR pro Jahr und Antragsteller gewährt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen bei besonderem Landesinteresse Ausnahmen zulassen. Die Förderung muss jedoch unterhalb des Beihilfebetrags von 7,5 Mio. EUR je Projektpartner und Projekt liegen.

5.4 Bei der Förderung von Koordinierungsstellen von Netzwerken und Clustern nach Nr. 2.2 sind nur Kosten/Ausgaben förderfähig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten der Koordinierungsstellen stehen und nachgewiesen werden können:

i. Werbung, um neue Unternehmen/ Mitglieder zur Mitwirkung zu gewinnen und deren Vernetzung zu erreichen;

ii. Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Wissensvermittlung.

Die Koordinierungsstellen von Netzwerken und Clustern müssen für die unter Buchstabe ii genannten Dienstleistungen marktübliche bzw. bestmöglich zu erzielende Preise von den Nutzern verlangen. Von den Mitgliedern des Clusters/Netzwerks im Rahmen einer Netzwerk-/Cluster-Organisationsform gezahlte Mitgliedsbeiträge dürfen bei diesen zu einer Reduzierung der zu entrichtenden Preise für diese Dienstleistungen der Koordinierungsstelle führen. Die Förderung erfolgt auf Kosten- oder Ausgabenbasis. Im Falle einer Förderung auf Kostenbasis muss ein geordnetes Rechnungswesen vorliegen. Es sind folgende Kosten/Ausgaben förderfähig:

a) Personalkosten/-ausgaben (für Projektleiter, Assistenzpersonal oder sonstige Personen, die in der Koordinierungsstelle beschäftigt sind),

b) Verwaltungskosten/-ausgaben für die oben genannten Tätigkeiten (einschließlich Fremdleistungen, die unter marktüblichen Konditionen in Anspruch genommen werden),

c) Investitionskosten/-ausgaben für Geräte/Ausrüstungen

Für die Förderung der unter a) und b) genannten Kosten bzw. Ausgaben darf bei degressiver Staffelung die Beihilfeintensität im ersten Jahr bis zu 100% betragen, muss aber linear bis Ende des fünften Jahres auf Null zurückgehen. Bei nicht degressiver Förderung darf die Beihilfeintensität bis zu 50% betragen.

Für die unter c) genannten Kosten bzw. Ausgaben beträgt die Beihilfeintensität bis zu 30%. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte und bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

Die Einstufung des Antragstellers als kleines oder mittleres Unternehmen richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Definition der Europäischen Kommission12 Die Förderung beträgt je Netzwerk bzw. Cluster höchstens 200.000 EUR pro Jahr. Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses Ausnahmen bis zu 400.000 EUR pro Jahr zulassen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die ANBest-P oder die ANBest-P-Kosten. Darüber hinaus kann der Bescheid weitere Auflagen und Bedingungen enthalten, insbesondere zur Zweckbindung der angeschafften Geräte und Ausrüstungen, ggf. zur Restwertabgeltung nach Ablauf des Projektes sowie zu Nutzungs- und Vertragsrechten. Regelungen zur Zweckbindung der angeschafften Geräte und Ausrüstungen oder einer Restwertabgeltung nach Ablauf eines auf Ausgabenbasis geförderten Projektes erfolgen im Zuwendungsbescheid.

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB [Subventionsbetrug] und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2-6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Die konkreten subventionserheblichen Tatsachen sind im Antrag gekennzeichnet.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Vorhabenskurzbeschreibungen und Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind auf vorgeschriebenen Formularen an die Thüringer Aufbaubank, Gorkistraße 9, 99084 Erfurt (Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt) als Bewilligungsbehörde für die Förderung zu richten. Die Thüringer Aufbaubank erteilt die Bewilligung gemäß Programmvereinbarung namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen durch Zuwendungsbescheid. Das Antragsverfahren für Verbundprojekte nach Nr. 2.1 läuft in zwei Stufen ab.

  • In der ersten Stufe sind qualifizierte Vorhabenskurzbeschreibungen unter Verwendung des Vordrucks VKB durch alle vorgesehenen Partner eines Verbundprojekts für ihre zu erbringenden Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu erarbeiten und durch den vorgesehenen Koordinator des Gesamtvorhabens schriftlich bei der Thüringer Aufbaubank einzureichen. Die Vorhabenskurzbeschreibungen werden zur Feststellung der Förderwürdigkeit begutachtet.
  • In der zweiten Stufe ergeht bei festgestellter Förderwürdigkeit durch die Thüringer Aufbaubank die Aufforderung zur Einreichung kompletter Antragsunterlagen unter Verwendung der dazu für Unternehmen und Forschungseinrichtungen jeweils vorgesehenen Formblätter und Anlagen.

Die Einreichung der Anträge muss für das Projektkonsortium durch den in einem Kooperationsvertrag festgelegten Koordinator erfolgen. Das Antragsverfahren für Koordinierungsstellen für Netzwerke und Cluster nach Nr. 2.2 ist einstufig. Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern. Nähere Informationen und die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der Thüringer Aufbaubank ( www.aufbaubank.de) erhältlich.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, Max- Reger-Straße 4 – 8, 99096 Erfurt (Postfach 90 02 25, 99105 Erfurt).

Die Vorhaben können sowohl aus Mitteln des Freistaates Thüringen als auch aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) gefördert werden. Deshalb haben die Zuwendungsempfänger eine Einverständniserklärung über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d der VO (EG) Nr. 1828/2006 abzugeben und die Öffentlichkeit gemäß Artikeln 8 und 9 dieser Verordnung über die erhaltene Unterstützung aus dem EFRE zu unterrichten.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden nach Abruf der Mittel durch einen formgebundenen Mittelabrufantrag an die Thüringer Aufbaubank frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erreicht hat. Für die Auszahlung finden Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Nr. 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Anwendung, sofern bei Verwendung von EFRE-Mitteln die Strukturfondsvorschriften keine abweichende Vorgehensweise erfordern.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Sofern nicht bereits Belege für Rechnungen, Zahlungen oder Buchungen aus dem Anforderungs- und Auszahlungsverfahren der Fördermittel vorliegen, können diese im Rahmen des Verwendungsnachweises angefordert werden. Die Thüringer Aufbaubank kann die Vorlage von Originalrechnungen und der die Zahlungen belegenden Dokumente verlangen. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel ist entsprechend den Regelungen der Nr. 6 der ANBest-P bzw. der Nr. 7 ANBest-P-Kosten zu erbringen.

7.5 Prüfungsrechte

Die Thüringer Aufbaubank und das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Bei Zuwendungen aus dem EFRE gilt dieses ebenso für die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere, auf Grund von Verordnungen der Europäischen Union berechtigte Stellen.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) sowie des Europäischen Rechnungshofs bleiben hiervon unberührt. Bei Zuwendungen aus dem EFRE haben die Zuwendungsempfänger alle Projektunterlagen und Rechnungsbelege mindestens bis zum 31.12.2021 aufzubewahren.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, sowie die Beihilfevorschriften der Europäischen Union. Sofern EFRE-Mittel zum Einsatz kommen, gelten darüber hinaus die Strukturfondsvorschriften der Europäischen Union. Bei ggf. erforderlicher Aufhebung des Zuwendungsbescheides (Rücknahme, Widerruf) und bei Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der §§ 48, 49 und 49a des ThürVwVfG. 8. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2013 befristet.

Erfurt, den 12.02.2008

Jürgen Reinholz
Thüringer Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit 

Fußnoten:

1 VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.07.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006, S. 25), VO (EG) Nr. 1080/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006, S. 1) sowie VO (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (in den jeweils geltenden Fassungen)

2 Vgl. ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, Seiten 1 bis 26.

3 Vgl. ABl. EU Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36. Seit dem 01.01.2005 gilt die Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Im Falle einer Nachfolgeregelung findet diese Anwendung.

4 Vgl. ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, Seite 9.

5 Im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ABl. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2.

6 Für den Nachweis sind insbesondere die Kriterien gemäß Punkt 6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 19) maßgeblich.

7 Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5)

8 siehe Ziffer 5.1.4 bei FuE-Vorhaben bzw. Ziffer 5.8 bei Beihilfen für Innovationskerne

9 Siehe ABl. EU Nr. C 194 vom 18.08.2006, S. 2.

10 Vgl. ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, Seiten 13 und 14.

11 Siehe Fußnote 3.

12 Siehe Fußnote 3