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Genehmigung der Europäischen Kommission Nr. N 501/2009
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist es, Unternehmen im Freistaat Thüringen dabei zu unterstützen, in Zeiten des demografischen Wandels und der damit verbundenen Notwendigkeit des lebenslangen Lernens für die Beschäftigten einerseits sowie des überregionalen Wettbewerbs um qualifizierte Arbeitnehmer andererseits das notwendige Personal für Forschung und Entwicklung (FuE) zu gewinnen und auf dem notwendigen Ausbildungsstand zu halten. Ziel ist dabei, die vorhandene Anzahl des FuE-Personals in Thüringer Unternehmen mindestens zu erhalten, möglichst jedoch zu erhöhen.
Die Richtlinie leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen und Bedarfslagen des Freistaats Thüringen und unter Beachtung der Querschnittsziele der Chancengleichheit und der nachhaltigen Entwicklung.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des ESF im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013 sowie nach Maßgabe der folgenden Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung: der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L210/12 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L210/25 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (ABl. L371/1 vom 27.12.2006) sowie unter Beachtung der einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union[1] und der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Die Auswertung erfolgt im Rahmen des ESF-Controllings durch die Erhebung der Indikatoren „Gefördertes FuE-Personal, Technologiescouts und Netzwerkkoordinatoren“ (Outputindikator) und „FuE-Personal in Thüringer Unternehmen“ (Ergebnis-/Wirkungsindikator).
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden können
2.1.1 Ausgaben für Thüringen-Stipendien
2.1.2 Personalausgaben für neueinzustellende Innovationsassistenten
2.1.3 Ausgaben für Thüringen-Stipendium Plus
2.1.4 Ausgaben für die Ausleihe von hochqualifiziertem FuE-Personal.
2.1.5 Ausgaben für die Entsendung von FuE-Personal
2.1.6 Ausgaben für die Anschubfinanzierung von Kooperations- und Netzwerkbeziehungen
2.1.7 Ausgaben für Forschergruppen
2.2 Gefördert werden Vorhaben vorrangig auf den Technologiefeldern:
· Umwelttechnik, Energietechnologien (einschließlich regenerative Energietechnik)
· Mess-, Steuer- und Regeltechnik
· Neue Materialien und Werkstoffe
· Produktionstechnik (einschließlich Verfahrenstechnik)
· Optik und Optoelektronik
· Mikro- und Nanotechniken (einschließlich Systemtechniken)
· Biotechnologie
· Informations-, Kommunikations- und Medientechnik (einschließlich Software)
· Medizintechnik
2.3 Transnationalen oder interregionalen Projekten wird eine besondere Bedeutung beigemessen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte im Freistaat Thüringen und bei Vorhaben gemäß 2.1.6 und 2.1.7 Forschungseinrichtungen[2] mit einem Sitz im Freistaat Thüringen.
3.2 Die Einstufung von Unternehmen als kleines, mittleres oder großes Unternehmen richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Definition der Europäischen Kommission[3].
3.3 In begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie auch größere Unternehmen gefördert werden. Dies gilt nicht für die Förderung von Vorhaben nach 5.4 der Richtlinie. Großunternehmen haben den Anreizeffekt der Förderung bei der Antragstellung nachzuweisen.[4]
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Antragsteller muss sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit den Fördermöglichkeiten des Bundes vertraut machen. Er muss prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Förderung durch den Bund möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen.
4.2 Die Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Freistaats Thüringen ist gegenüber anderen öffentlichen Mitteln nachrangig.
4.3 Vorhaben, die bereits vor Antragstellung begonnen wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich erst nach Eingang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein vorzeitiger Vorhabensbeginn ist im Ausnahmefall möglich, aber gesondert zu beantragen. Sofern auf diesen Antrag die schriftliche Zustimmung der Thüringer Aufbaubank erteilt wird, darf auf eigenes Risiko schon vor der Entscheidung über die mögliche Förderung begonnen werden.
4.4 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde. Unternehmen in Schwierigkeiten[5] werden nicht gefördert.
4.5 Gefördert wird nur die Gewinnung von zukünftigem oder Weiterbildung von vorhandenem FuE-Personal, die Anschubfinanzierung von FuE-Netzwerken sowie Forschergruppen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Thüringen-Stipendium gemäß 2.1.1
Gefördert wird die Vergabe von Firmenstipendien an Doktoranden oder Studenten der Mathematik, Informatik bzw. einer natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung einer Hochschule.
Für solche Stipendien kann auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen[6] ein Zuschuss von bis zu 80 % bei kleinen und mittleren Unternehmen und 60 % bei Großunternehmen des gezahlten und nachgewiesenen Stipendiums, jedoch maximal 1200 € bei Doktoranden bzw. 800 € bei Studenten in einem Diplom-/Bachelor- oder sich unmittelbar daran anschließenden Masterstudium und 1600 € bei Studenten in einem Weiterbildungsmasterstudium pro Monat gewährt werden.
Die Dauer der Förderung soll in der Regel 24 Monate nicht überschreiten. Wenn sie während des Bachelorstudiums begonnen wurde und direkt im Anschluss in einem Masterstudium fortgesetzt wird oder bei Doktoranden und Weiterbildungsmasterstudenten kann sie insgesamt ausnahmsweise über maximal 36 Monate erfolgen.
Über die Höhe der gewährten Förderung wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass ein von der Förderung ausgeschlossener Bereich gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 für De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung nicht vorliegt und die Gesamtsumme der dem Unternehmen im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen den De-minimis-Höchstbetrag von 200.000 € (bei Unternehmen des Straßentransportsektors 100.000 €) nicht übersteigt.
Sofern in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben auch Beihilfen in anderen von der Europäischen Kommission genehmigten oder freigestellten Beihilfemaßnahmen beantragt oder gewährt wurden bzw. werden, darf der Zuschuss nach dieser Richtlinie (Thüringen-Stipendium-Zuschuss) nur insoweit bewilligt oder belassen werden, wie er nicht zur Überschreitung der in den anderen Beihilfemaßnahmen maximal zulässigen Förderintensität führt. Die anderen Beihilfe gewährenden Stellen, bei denen in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben eine Förderung beantragt oder gewährt wurde, sind über die Gewährung des Thüringen-Stipendium-Zuschusses zu unterrichten. Dem Zuwendungsempfänger obliegt die Unterrichtungspflicht gegenüber anderen Beihilfe gewährenden Stellen und der TAB, sofern er nach dem Zeitpunkt der Bewilligung des Thüringen-Stipendium-Zuschusses weitere Beihilfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten beantragt.
5.2 Innovationsassistent gemäß 2.1.2
Gefördert werden auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen[7] Personalausgaben für die unbefristete Einstellung von FuE-Personal mit einer abgeschlossenen Universitäts-, Fachhochschul- oder einer staatlich anerkannten Berufsakademieausbildung in einer Thüringer Betriebsstätte. Damit sollen die Chancen von Thüringer Unternehmen bei der Einstellung von Beschäftigten, die auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik ausgebildet sind und für FuE-Tätigkeiten zur Entwicklung von zukunftsfähigen Produkten eingesetzt werden sollen, verbessert werden.
Es sind die während der Förderdauer zu bearbeitenden FuE-Themen zu benennen. Die Höhe der Zuwendung beträgt für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50 % und für große Unternehmen bis zu 35 % des lohnsteuerpflichtigen Bruttogehalts (zuzüglich Anteile des Arbeitgebers). Es wird höchstens ein Zuschuss von 24.000,- € im ersten Jahr und 12.000,- € im zweiten Jahr gewährt. Wenn das FuE-Thema dem Bereich GreenTech zugeordnet werden kann, erhöhen sich die maximal möglichen Fördersummen auf 25.000 € im ersten Jahr und 12.500 € im zweiten Jahr.
Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn mit dem Innovationsassistenten ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und der Innovationsassistent im Anschluss an die Förderung mindestens 36 Monate in einer Thüringer Betriebsstätte des geförderten Unternehmens beschäftigt ist.
Über die Höhe der gewährten Förderung wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass ein von der Förderung ausgeschlossener Bereich gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 für De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung nicht vorliegt und die Gesamtsumme der dem Unternehmen im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen den De-minimis-Höchstbetrag von 200.000 € (bei Unternehmen des Straßentransportsektors 100.000 €) nicht übersteigt.
Sofern in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben auch Beihilfen in anderen von der Europäischen Kommission genehmigten oder freigestellten Beihilfemaßnahmen beantragt oder gewährt wurden bzw. werden, darf der Zuschuss nach dieser Richtlinie (Zuschuss für Innovationsassistententätigkeit) nur insoweit bewilligt oder belassen werden, wie er nicht zur Überschreitung der in den anderen Beihilfemaßnahmen maximal zulässigen Förderintensität führt. Die anderen Beihilfe gewährenden Stellen, bei denen in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben eine Förderung beantragt oder gewährt wurde, sind über die Gewährung des Zuschusses für Innovationsassistententätigkeit zu unterrichten. Dem Zuwendungsempfänger obliegt die Unterrichtungspflicht gegenüber anderen Beihilfe gewährenden Stellen und der TAB, sofern er nach dem Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses für Innovationsassistententätigkeit weitere Beihilfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten beantragt.
5.3 Thüringen-Stipendium Plus gemäß 2.1.3
Als Thüringen-Stipendium Plus wird die Verbindung von Thüringen-Stipendium mit der Einstellung als Innovationsassistent bezeichnet.
Die Förderdauer beträgt maximal 3 Jahre. In der ersten Förderphase wird die Vergabe eines Firmenstipendiums nach den unter 5.1 genannten Bedingungen gefördert. Unmittelbar nach Abschluss des Studiums wird für maximal zwei Jahre die Einstellung des Absolventen als Innovationsassistent gefördert. Für diese zweite Phase gelten die unter 5.2 genannten Bedingungen.
5.4 Ausleihe von hochqualifiziertem FuE-Personal gemäß 2.1.4
Unter Ausleihe von hochqualifiziertem FuE-Personal wird die zeitweilige Abordnung von Forschungs- und Entwicklungspersonal aus einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen an ein KMU verstanden.
Das ausgeliehene Personal darf kein anderes Personal ersetzen, sondern ist in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen zu beschäftigen und muss zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung oder dem Großunternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt gewesen sein. Das abgeordnete Personal muss innerhalb des KMU in dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation arbeiten.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % des lohnsteuerpflichtigen Bruttogehalts (zuzüglich Anteile des Arbeitgebers) für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren je Unternehmen und ausgeliehener Person[8]. Andere Beihilfen (einschließlich De-minimis-Beihilfen[9]) sind bei dieser Beihilfehöchstintensität zu berücksichtigen; die Regelungen der Ziffern 6.6 und 6.7 dieser Richtlinie bleiben unberührt.
5.5 Ausgaben für die Entsendung von FuE-Personal gemäß 2.1.5
Unter Entsendung von FuE-Personal wird die zeitweilige Entsendung von FuE-Personal von Unternehmen an eine Forschungseinrichtung zur Bearbeitung eines Forschungs- und Entwicklungsthemas verstanden. Damit sollen die Unternehmen dabei unterstützt werden, die Qualifikation ihrer Beschäftigten im Sinne des lebenslangen Lernens auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Durch Personalweiterbildung können gegenseitig Impulse eingebracht werden, um das Leistungsniveau der Beschäftigten in Unternehmen zu erhöhen und dadurch die Beschäftigungslage zu verbessern.
Es ist erforderlich, dass zwischen dem Antrag stellenden Unternehmen und der aufnehmenden Stelle ein Forschungs- und Entwicklungsthema vereinbart wird. Das Forschungs- und Entwicklungsthema muss während der gesamten Förderdauer den FuE-Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung gemäß Ziffer 2.2 Buchstaben e bis g des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation[10] zuzuordnen sein. Eine Förderung des Vorhabens erfolgt nicht, wenn das gesamte oder ein Teil des Vorhabens nicht einer der drei genannten FuE-Kategorien zugeordnet werden kann.
Die maximal mögliche Förderquote der Zuwendung zu dem lohnsteuerpflichtigen Bruttogehalt des Entsandten (zuzüglich Anteile des Arbeitgebers) ergibt sich aus folgender Tabelle[11]:
|
| Kleine | Mittlere | Große Unternehmen |
| Grundlagenforschung | 100% | 100% | 100 % |
| Industrielle Forschung | 70% | 60% | 50 % |
| Experimentelle Entwicklung | 45% | 35% | 25 % |
In der maximal möglichen Förderquote ist bereits ein Zuschlag von 5% für Projekte enthalten, die dem Bereich GreenTech zugeordnet werden können.
Andere Beihilfen (einschließlich De-minimis-Beihilfen[12]) sind bei dieser Beihilfehöchstintensität zu berücksichtigen; die Regelungen der Ziffern 6.6 und 6.7 dieser Richtlinie bleiben unberührt.
Die Tätigkeit kann auch tage-, wochen- oder monatsweise zwischen entsendendem Unternehmen und aufnehmender Forschungseinrichtung geteilt werden. Dann werden die Personalausgaben anteilig entsprechend dem Zeitanteil in der aufnehmenden Einrichtung gefördert.
Die Unternehmen müssen an die Forschungseinrichtung für deren Leistungen den marktüblichen Preis oder – sofern es keinen solchen gibt – einen Preis bezahlen, in dem sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthalten sind[13]. Diese Ausgaben sind nicht förderfähig.
Zudem werden Ausgaben der Forschungseinrichtung nicht gefördert.
5.6 Anschubfinanzierung von Kooperations- und Netzwerkbeziehungen gemäß 2.1.6
Gefördert werden kann die Anschubfinanzierung von Kooperations- und Netzwerkbeziehungen zwischen Forschungseinrichtungen und technologieorientierten Unternehmen. Mit der Förderung sollen durch Forschungseinrichtungen FuE-Kooperationen oder FuE-Netzwerke mit dem Ziel initiiert werden, geeignete Partner für die Durchführung von FuE-Projekten zu finden bzw. zusammenzuführen oder allgemein zugängliches Wissen der Forschungseinrichtungen weit zu verbreiten. Die Entstehung transnationaler oder interregionaler Kooperations- oder Netzwerkbeziehungen wird bevorzugt gefördert.
Zuwendungsberechtigt sind Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen, die die Begriffsbestimmungen von Ziffer 2.2 Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation[14] erfüllen. Bei wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen müssen die Zuwendungsempfänger außerdem gemeinnützig im Sinne von § 52 der Abgabenordnung sein. Gefördert werden können Personalausgaben und Sachausgaben (einschließlich Reisekosten und Vergabe von Aufträgen) für die in der Forschungseinrichtung geschaffene Stelle eines Koordinators für maximal ein Jahr. Die o. g. Tätigkeit des Koordinators wird dem nichtwirtschaftlichen Bereich der Forschungseinrichtung zugeordnet.[15] Daher dürfen im Rahmen der geförderten Tätigkeit von dem Koordinator keine konkreten Dienstleistungen für Unternehmen (z. B. individuelle Beratungs- oder Gutachterleistungen, Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen oder Auftragsforschungen) angeboten bzw. ausgeübt werden. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Übt die Forschungseinrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 3.1 i. V. m. 3.1.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation aus, müssen zur Vermeidung von Quersubventionierungen die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten und Finanzierungen entsprechend Ziffer 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation durch Anwendung einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden. Die Verwendung dieser Buchführung haben die Forschungseinrichtungen im Rahmen der Antragstellung als Voraussetzung für die Bewilligung schriftlich zu bestätigen.
5.7 Forschergruppen gemäß 2.1.7
Forschergruppen im Sinne dieser Richtlinie sind Teams, durch deren gemeinsame FuE-Tätigkeit wissenschaftliche wie auch technische Mitarbeiter zum Wissens- und Technologietransfer und zur Netzwerkbildung zwischen Thüringer Forschungseinrichtungen und Thüringer Unternehmen befähigt werden. Das zu bearbeitende Forschungsthema muss für die zukünftige Entwicklung der Industrie in Thüringen von Bedeutung sein. Unternehmen aus Thüringen müssen die Arbeit der Forschergruppe in geeigneter Weise begleiten. Dies ist im Antrag darzustellen.
Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass in den Forschergruppen mindestens drei und höchstens zehn Wissenschaftler/technische Mitarbeiter gemeinsam arbeiten und forschen.
Zuwendungsberechtigt sind Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen, die die Begriffsbestimmungen von Ziffer 2.2 Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation[16] erfüllen. Bei wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen müssen die Zuwendungsempfänger außerdem gemeinnützig im Sinne von § 52 der Abgabenordnung sein. Gefördert werden können Personalausgaben und Sachausgaben (einschließlich Reisekosten und Vergabe von Aufträgen) für die Mitarbeiter der Forschergruppe bis zum Abschluss der jeweiligen Forschungsaufgabe, höchstens jedoch für drei Jahre. Die Forschergruppe wird dem nichtwirtschaftlichen Bereich der Forschungseinrichtung zugeordnet.[17] Daher dürfen im Rahmen der geförderten Tätigkeit keine konkreten Dienstleistungen für Unternehmen (z. B. individuelle Beratungs- oder Gutachterleistungen, Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen oder Auftragsforschungen) angeboten bzw. ausgeübt werden. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Übt die Forschungseinrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 3.1 i. V. m. 3.1.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation aus, müssen zur Vermeidung von Quersubventionierungen die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten und Finanzierungen entsprechend Ziffer 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation durch Anwendung einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden. Die Verwendung dieser Buchführung haben die Forschungseinrichtungen im Rahmen der Antragstellung als Voraussetzung für die Bewilligung schriftlich zu bestätigen.
5.8 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.9 Anträge, deren Zuwendungssumme voraussichtlich 5.000 EUR nicht überschreitet, werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze).
5.10 In begründeten Einzelfällen kann das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (TMWAT) Ausnahmen hinsichtlich der in Ziffer 5.1 und 5.2 der Richtlinie angegebenen Förderhöchstbeträge genehmigen. Eine Überschreitung der Förderquoten bzw. der De-minimis-Höchstbeträge ist nicht zulässig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Regelungen für De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 in der jeweils geltenden Fassung eine Förderung nicht zulassen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Thüringer Aufbaubank (TAB) die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.3 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
6.4 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1828/2006.
6.5 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger hat darzulegen, ob er für das beantragte Vorhaben weitere Zuwendungen erhalten oder beantragt hat.
6.6 Wurde dem Zuwendungsempfänger eine Risikokapitalbeihilfe nach Maßgabe der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen[18] gewährt, die ganz oder teilweise zur Finanzierung der förderfähigen Ausgaben verwendet wird, können die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten (ohne Kürzung) gewährt werden. Eine Kumulierung bzw. Anrechnung der Risikokapitalbeihilfe auf die zulässigen Beihilfeintensitäten erfolgt nicht (Ziffer 6 der Risikokapitalleitlinien).
6.7 Sind die förderfähigen Ausgaben auch vollständig oder teilweise in Programmen mit anderer Zweckbestimmung (z. B. Regionalbeihilfen) förderbar, kann für den gemeinsamen Teil die günstigste Beihilfenhöhe der anwendbaren Bestimmungen zugrunde gelegt werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind auf vorgeschriebenen Formularen an die Thüringer Aufbaubank, Gorkistraße 9, 99084 Erfurt (Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt) als Bewilligungsbehörde für die Förderung zu richten. Die TAB erteilt die Bewilligung gemäß Programmvereinbarung namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen durch Zuwendungsbescheid.
Die Bewilligungsbehörde bzw. die Antragsstelle kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
Nähere Informationen und die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der TAB (www.aufbaubank.de) erhältlich.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die TAB mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.
Die einzelnen Vorhaben können sowohl aus Mitteln des Freistaates Thüringen als auch des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werden.
Im Zuwendungsbescheid wird der Bewilligungszeitraum festgelegt. Vorhabensbezogene Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie innerhalb des Bewilligungszeitraumes anfallen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erreicht hat und ein Abrufantrag gestellt worden ist.
Auszahlungen an den Zuwendungsempfänger werden in der Regel anhand aufgelisteter, bezahlter Belege/Rechnungen (Mittelanforderung) und der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erfolgen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist anhand eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises der getätigten Ausgaben innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats gegenüber der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle nachzuweisen. Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind dem zahlenmäßigen Nachweis beizufügen.
Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht bzw. ist gegeben, wenn
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Der Antragsteller hat der TAB unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld).
7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die
Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.5.4 Die TAB, das TMWAT und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Artikel 69 der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmer über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.
7.5.6 Das TMWAT kann mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung sowie zum Verfahren festlegen.
8 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie vom 20.10.2009 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 46/2009) und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
Erfurt, den 31.01.2011
Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Erfurt, den 02.02.2011
Az: 3534/7-1-110
[1] Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 1) bzw. Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5)
[2] siehe Begriffsbestimmung im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Ziffer 2.2 Buchstabe d) (ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 9
[3] Vgl. ABl. EU Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36. Seit dem 01.01.2005 gilt die Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition). Im Falle einer Nachfolgeregelung findet diese Anwendung. Große Unternehmen sind solche, die die Kriterien der KMU-Definition nicht erfüllen.
[4] Für den Nachweis sind insbesondere die Kriterien gemäß Punkt 6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 19) maßgeblich.
[5] im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2).
[6] ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5
[7] ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5
[8] siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Ziff. 5.7
(ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 17/18).
[9] siehe Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15.12.2006 (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
[11] siehe Absatz 5.1. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, siehe ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 13
[12] siehe Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15.12.2006 (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
[13] siehe ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, Abschnitt 3.2.1 S.12
[14] siehe ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 9
[15] siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Ziff. 3.1.1
(ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 11)
[16] siehe ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 9
[17] siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Ziff. 3.1.1
(ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 11)
[18] Siehe ABl. EU Nr. C 194 vom 18.08.2006, S. 2.