Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Inhalt

Richtlinien

Richtlinie zur einzelbetrieblichen Technologieförderung

Genehmigung der Europäischen Kommission Nr. N 618/2007

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der europarechtlichen Vorschriften Zuwendungen für technologieorientierte Fördermaßnahmen in Forschung und Entwicklung. Insbesondere gelten die §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, das Operationelle Programm EFRE Thüringen 2007-2013 sowie die Strukturfonds- und Beihilfeverordnungen der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit vorrangig kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Thüringen wirtschaftlich nachhaltig zu verbessern.

Ziel der Förderung der wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen ist die Erhöhung der Forschungs- und Entwicklungsleistung, die von der Thüringer Wirtschaft tatsächlich in Anspruch genommen und in Thüringen verwertet wird. Ziel der Förderung von Technologie- und Gründerzentren ist die wirtschaftlich nachhaltige Erhöhung der Anzahl technologieorientierter junger Unternehmen in Thüringen.

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit
2.1.1 Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
2.1.2 Investitionen zur Einführung neuester Technologien
2.1.3 Aufwendungen zum Technologietransfer

2.2 Förderung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen im Rahmen nicht wirtschaftlicher Tätigkeit
2.2.1 Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
2.2.2 Investitionen zur Einführung neuester Technologien
2.2.3 Aufwendungen zum Technologietransfer

2.3 Kaltmietfreistellungen für KMU in Technologie- und Gründerzentren (TGZ)

2.4 Gefördert werden Vorhaben vorrangig auf den Technologiefeldern: Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Informations-, Kommunikations- und Medientechnik (einschließlich Software), neue Materialien und Werkstoffe, Optik und Optoelektronik, Produktionstechnik (einschließlich Verfahrenstechnik), Mikro- und Nanotechniken (einschließlich Systemtechniken), Biotechnologie, Medizintechnik, Umwelttechnik, Energietechnologien (inkl. regenerative Energietechnik).

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt und endbegünstigt nach Punkt 2.1 sind in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte im Freistaat Thüringen sowie wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen für wirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Punkt 3.5 in Thüringen. Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung die Definitionsmerkmale für KMU der jeweils geltenden Regelung für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen erfüllt. Es gilt die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36) in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 Antragsberechtigt und endbegünstigt nach Punkt 2.2 sind wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Punkt 3.5 in Thüringen.

3.3 Antragsberechtigt nach Punkt 2.3 sind Träger oder Betreibergesellschaften von Technologie- und Gründerzentren (TGZ), die sich überwiegend in öffentlichem Eigentum oder im Eigentum von Stiftungen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Innovation befinden. Endbegünstigt sind ausschließlich junge technologieorientierte KMU der gewerblichen Wirtschaft, die als Mieter in den TGZ eine Kaltmietfreistellung erhalten.

3.4 Bei Vorliegen eines erheblichen Landesinteresses an Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für die technologische Entwicklung in Thüringen sind, kann die Bewilligungsbehörde mit schriftlicher Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Thüringer Ministeriums im Ausnahmefall auch größere Unternehmen mit Betriebsstätte im Freistaat Thüringen fördern, sofern der Anreizeffekt der Förderung vom Unternehmen nachgewiesen ist. Insbesondere folgende Kriterien sind für die Beurteilung des Anreizeffektes der Förderung maßgeblich:

  • das Vorhaben wäre ohne Beihilfe nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden; 
  • die Schaffung wichtiger wissenschaftlicher Voraussetzungen für die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, die ohne Beihilfe nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich gewesen wäre; 
  • die Aufnahme von FuE-Tätigkeiten mit ehrgeizigeren Projektzielen, einer größeren Wahrscheinlichkeit eines wissenschaftlichen oder technologischen Durchbruchs oder mit größerem Risiko des Scheiterns; 
  • die Aufnahme von FuE-Tätigkeiten in Betriebsstätten von Großunternehmen, in denen bisher ausschließlich produziert wurde; 
  • der Struktur bestimmende Einfluss des FuE-Vorhabens in der Region; 
  • die Eignung des FuE-Vorhabens, bei der Umsetzung der Ergebnisse nachfolgend erhebliche Investitionen für das Unternehmen in Thüringen zu generieren.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Vorhaben, die aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) gefördert werden.

3.5 Wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen sind Forschungseinrichtungen im Sinne von Punkt 2.2 Buchst. d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU C 323 vom 30.12.2006, S. 9). Sie müssen darüber hinaus auch gemeinnützig im Sinne von § 52 der Abgabenordnung sein. Die Auswahl von dafür in Frage kommenden Einrichtungen wird anhand geeigneter objektiver Kriterien, die durch externe Gutachten gestützt werden können, vorgenommen.

Die Forschungseinrichtungen können sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Während die Begünstigung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als staatliche Beihilfe gewertet wird, handelt es sich bei Zuschüssen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten um staatliche Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag liegt vor, wenn die Forschungseinrichtung Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet (z. B. Infrastruktur oder Ausstattungen vermietet, Auftragsforschung betreibt, Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen für Auftraggeber erbringt oder Waren verkauft). Die Tätigkeiten müssen zu marktüblichen Konditionen erbracht werden. Der Preis muss sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthalten.

Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen werden gemäß Ziffer 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens in der Regel die unabhängige Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, die Verbreitung der Forschungsergebnisse und die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen betrachtet. Auch der von der Forschungseinrichtung im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten betriebene Technologietransfer gilt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit, sofern sämtliche Einnahmen daraus wieder zugunsten von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung eingesetzt werden.

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn zur Vermeidung von Quersubventionierungen die beiden Tätigkeitsformen eindeutig und in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachgewiesen voneinander getrennt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsvorhaben, die der Profilierung einer zukunftsorientierten Wirtschaftsstruktur in Thüringen und der Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Thüringer Unternehmen dienen.

4.2 Das Vorhaben muss technisch und wirtschaftlich einschätzbar sein, deutliche Erfolgs- und Marktchancen erwarten lassen und ein hohes, aber kalkulierbares Risiko aufweisen. Es muss der internationale Stand der Technik zumindest erreicht und der Stand der Technik im Unternehmen weit übertroffen werden.

4.3 Vorhaben, die bereits vor Antragstellung begonnen wurden sowie Vorhaben, die im Auftrag Dritter durchgeführt werden oder werden sollen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Vorhaben dürfen grundsätzlich erst nach Zugang des schriftlichen Zuwendungsbescheides unter Beachtung des darin enthaltenen Bewilligungszeitraums begonnen werden. Ein vorzeitiger Vorhabensbeginn ist im Ausnahmefall möglich, aber gesondert zu beantragen. Sofern auf diesen Antrag die schriftliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde erteilt wird, darf auf eigenes Risiko schon vor der Entscheidung über die mögliche Förderung begonnen werden. Im Zuwendungsbescheid wird der Bewilligungszeitraum festgelegt. Vorhabensbezogene Kosten/Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie innerhalb des Bewilligungszeitraumes anfallen. Bei Investitionsvorhaben ist Randnummer 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EU C 54/08 vom 04.03.2006) zu beachten.

4.4 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Zuwendung kann nicht erfolgen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2), oder wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, oder ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen wurde, oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung beantragt oder eröffnet ist, oder es zu einer Doppelförderung kommen würde.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Kosten oder Ausgaben des Vorhabens als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Eine Förderung auf Kostenbasis ist bei Vorhandensein eines geordneten Kostenrechnungswesens möglich. Zur Abrechnung können die durch das Vorhaben verursachten, angemessenen und nachzuweisenden Selbstkosten nach Nr. 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) gebracht werden.

5.2 Anträge, deren voraussichtliche Zuwendungssumme 5.000,- € nicht überschreitet, werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze).

5.3 Der Umfang und die Höhe der Zuschüsse sind abhängig von der jeweiligen Fördermaßnahme. Andere staatliche Beihilfen zum beantragten Vorhaben (z. B. Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, De-minimis-Beihilfen) werden auf den Zuschuss angerechnet und sind im Finanzierungsplan darzustellen.

5.4 Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen und wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen für wirtschaftliche Tätigkeiten

5.4.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Punkt 2.1.1 können entweder auf Kosten- oder auf Ausgabenbasis gefördert werden. Sofern Antragsteller nicht über ein geordnetes Kostenrechnungswesen verfügen oder es die Bewilligungsbehörde festlegt, erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis. Es kann ein Zuschuss 

  • für kleine Unternehmen gemäß KMU-Definition:
    bei industrieller Forschung bis zu 70 %,
    bei experimenteller Entwicklung bis zu 45 %,
  • für mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition:
    bei industrieller Forschung bis zu 60 %,
    bei experimenteller Entwicklung bis zu 35 %,
  • für größere Unternehmen in Ausnahmefällen (nach Punkt 3.4):
    bei industrieller Forschung bis zu 50 %,
    bei experimenteller Entwicklung bis zu 25 %

der anerkannten zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben, jedoch höchstens 2.000.000,- € je Vorhaben gewährt werden. Für die Definition der FuE-Stufen „industrielle Forschung“ und „experimentelle Entwicklung“ sind die Begriffsbestimmungen gemäß Ziffer 2.2 Buchstaben f und g des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU C 323 vom 30.12.2006, S. 1) maßgeblich.

Zur Förderung von Unternehmen, die die KMU-Definition nach Punkt 3.1 dieser Richtlinie sowie die Fördervoraussetzungen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) erfüllen, können auch Mittel der GA in Höhe von bis zu 500.000,- € je Förderfall eingesetzt werden.

Folgende Kosten/Ausgaben werden als zuwendungsfähig anerkannt, sofern nicht Einschränkungen durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen werden:

  • Personalkosten/-ausgaben (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind), 
  • Kosten/Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden und für die nicht bereits Investitionszuschüsse oder -zulagen gewährt wurden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig.
  • Kosten/Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten/Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen,
    - bei KMU bis zu 70 %,
    - bei größeren Unternehmen bis zu 40 %
    der zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten/-ausgaben eines FuE-Vorhabens, bei unternehmensinternen Leistungen nur zum Selbstkostenerstattungspreis,
  • Kosten/Ausgaben von ausschließlich KMU, die der Erteilung eines gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten/Ausgaben für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts; Kosten/Ausgaben für die Übersetzung sowie sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten/Ausgaben sowie solche zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens,
  • Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen (nur auf Kostenbasis),
  • sonstige Betriebskosten/-ausgaben einschließlich solcher für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.

5.4.2 Für Erstinvestitionen zur Einführung neuester Technologien in Unternehmen nach Punkt 2.1.2 wird ein Zuschuss unter Einhaltung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. EU C 54/13 vom 04.03.2006) sowie entsprechend der für Thüringen ab 01.01.2007 gültigen Fördergebietskarte gewährt. Er beträgt inkl. der zu beantragenden Investitionszulage sowie sämtlicher zugunsten der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährten staatlichen Beihilfen (einschließlich „De-minimis“-Beihilfen):

  • bis zu 50 % für kleine Unternehmen,
  • bis zu 40 % für mittlere Unternehmen und
  • bis zu 30 % für größere Unternehmen in Ausnahmefällen (nach Punkt 3.4)

der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 2.000.000,- € je Vorhaben. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Kauf von neuen Maschinen, Geräten, Instrumenten und Ausrüstungen sowie auch immaterielle Aktiva (Patentrechte, Lizenzen, Know-How oder nicht patentierte technische Kenntnisse).

Bei immateriellen Aktiva muss sichergestellt sein:

  • dass sie für 5 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens nur in derjenigen Betriebsstätte genutzt werden, die die Förderung erhält,
  • dass sie als abschreibungspflichtige Aktiva in der Betriebsstätte behandelt und bilanziert werden,
  • dass sie bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben wurden.

Bei größeren Unternehmen dürfen die Ausgaben für immaterielle Aktiva maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtinvestition betragen.

Das geförderte Wirtschaftsgut muss mindestens 5 Jahre nach Ende des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben. Ersatzinvestitionen sind nicht zuwendungsfähig. Eine Kombination mit Lohnkostenbeihilfen ist nicht zulässig. Von der Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich die in Ziffer 2, Randnummer 8 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 aufgeführten Wirtschaftszweige.

Der Eigenanteil ist grundsätzlich vom Antragsteller selbst und beihilfefrei aufzubringen. Im Ausnahmefall dürfen im Eigenanteil neben den Beihilfen dieser Richtlinie auch andere Beihilfen eingesetzt werden, allerdings muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass wenigstens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens beihilfefrei bleiben. Sofern eine Förderung aus nicht öffentlichen Mitteln für das Vorhaben in Anspruch genommen werden kann, ist eine Förderung aus öffentlichen Mitteln ausgeschlossen (Subsidiarität).

5.4.3 Für Vorhaben des Technologietransfers nach Punkt 2.1.3, d. h. der Auftragsforschung an beliebigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen des In- und Auslandes, wird dem auftraggebenden KMU eine Beihilfe in Höhe von 35 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt; der Zuschuss ist auf maximal 1.000.000,- € je Vorhaben begrenzt. Zuwendungsfähig sind die vom KMU zu tragenden Kosten der Auftragsforschung, soweit diese die FuE-Stufen „industrielle Forschung“ und/oder „experimentelle Entwicklung“ gemäß Ziffer 2.2 Buchst. f und g des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU C 323 vom 30.12.2006, S. 10) betreffen. Die Hochschule/Forschungseinrichtung hat zu bestätigen, dass der Preis der Auftragsforschung sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält.

Die im Zusammenhang mit einem zuwendungsfähigen Auftragsforschungsprojekt stehenden Kosten zum Erwerb von Patenten durch das KMU sind zuwendungsfähig, sofern diese Patente zu Marktpreisen von Dritten zu geschäftsüblichen Konditionen erworben wurden und keine Absprachen vorliegen. Die Beihilfeintensität je Patent beträgt 35 %; der Zuschuss ist auf maximal 100.000,- € je Patent begrenzt.

5.5 Förderung von wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten

5.5.1 Für unabhängige Forschungsvorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung, die dem Aufbau neuer, in Thüringen bisher nicht vorhandener und von der Thüringer Wirtschaft zukünftig benötigter Kompetenzen dienen, wird in der Regel ein Zuschuss von bis zu 70 % der anerkannten zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben, jedoch höchstens 700.000,- € je Forschungseinrichtung gewährt. Im Ausnahmefall bei fachlich herausragenden Zielsetzungen und besonderem Landesinteresse kann ein Zuschuss bis zu 90 %, jedoch höchstens 500.000,- € je Forschungseinrichtung gewährt werden. Als unabhängiges Forschungsvorhaben wird ein Projekt angesehen, dass nicht im Auftrag von Dritten ausgeführt wird und keinen Zusammenhang mit etwaigen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung aufweist. Eine gleichzeitige Förderung mehrerer solcher Vorhaben an einer Forschungseinrichtung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es kann entweder auf Kosten- oder auf Ausgabenbasis gefördert werden. Die Entscheidung über die zu verwendende Basis trifft die Bewilligungsbehörde.

Folgende Kosten/Ausgaben werden als zuwendungsfähig anerkannt, sofern nicht Einschränkungen durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen werden:

  • Personalkosten/-ausgaben (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind)
  • Kosten/Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden und für die nicht bereits Investitionszuschüsse oder -zulagen gewährt wurden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig.
  • Kosten/Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten/Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, bis zu 40 % der zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten/-ausgaben eines FuE-Vorhabens, bei internen Leistungen nur zum Selbstkostenerstattungspreis,
  • Kosten/Ausgaben, die der Erteilung eines gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten/Ausgaben für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts; Kosten/Ausgaben für die Übersetzung sowie sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten/Ausgaben sowie solche zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens,
  • Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen (nur auf Kostenbasis),
  • sonstige Betriebskosten/-ausgaben einschließlich solcher für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.

Sämtliche durch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erzielten Einnahmen müssen wieder zugunsten von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung eingesetzt werden. Werden im Rahmen des Technologietransfers der aus nichtwirtschaftlicher Tätigkeit stammenden Ergebnisse auch Einnahmen von Unternehmen erzielt, muss der Preis sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthalten.

Sofern Antragsteller nicht über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen oder es die Bewilligungsbehörde festlegt, erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis. Von der Förderung ausgeschlossen sind Kosten/Ausgaben, die direkt oder indirekt dem wirtschaftlich tätigen Bereich der gleichen wirtschaftsnahen Forschungseinrichtung zufließen (In-House-Geschäft).

5.5.2 Für Investitionen zur Einführung neuester Technologien in die nichtwirtschaftlich tätigen Bereiche der wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen nach Punkt 2.2.2 zur Unterstützung des Aufbaus neuer, in Thüringen bisher nicht vorhandener und von der Thüringer Wirtschaft zukünftig benötigter Kompetenzen wird ein Zuschuss bis zu 70 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, in der Regel jedoch höchstens 1.000.000,- € je Vorhaben. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Kauf von neuen Maschinen, Geräten, Instrumenten, Ausrüstungen sowie immateriellen Wirtschaftsgütern. Das geförderte Wirtschaftsgut muss mindestens 5 Jahre nach Ende des Vorhabens im nichtwirtschaftlich tätigen Bereich der geförderten Einrichtung verbleiben. Ersatzinvestitionen sind nicht zuwendungsfähig.

5.5.3 Für Technologietransferveranstaltungen nach Punkt 2.2.3, die die Vorstellung und Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen zum Inhalt haben, kann ein Zuschuss von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, höchstens jedoch 50.000,- € pro Kalenderjahr. Zuwendungsfähige Ausgaben sind: 

  • Miete von Veranstaltungsräumen und Equipment,
  • Einladungen, Poster, Präsentationen, Ergebniszusammenfassungen.

5.6 Für Technologie- und Gründerzentren (TGZ) nach Punkt 2.3 wird bei Vorliegen eines erheblichen Landesinteresses ein Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich gewährten Kaltmietzuschüsse, in der Regel höchstens 200.000,- € pro Jahr, für das jeweilige TGZ gewährt.

Um ein erhebliches Landesinteresse begründen zu können, bezieht die Bewilligungsbehörde u. a. die strukturpolitisch notwendige Konzentration solcher Einrichtungen an dafür geeigneten Standorten, die Auslastung der bereits vorhandenen TGZ, die Nachfrage nach Räumen, die für technologieorientierte KMU geeignet sind sowie den überwiegenden Nutzungszweck der TGZ in ihre pflichtgemäße Ermessensentscheidung ein.

Gefördert werden die auf die Kaltmiete bezogenen tatsächlich im TGZ gewährten Mietfreistellungen für junge technologieorientierte KMU der gewerblichen Wirtschaft (Endbegünstigte). Die Freistellung von der Kaltmiete ist auf die ersten drei Jahre ab Gründungstag der betroffenen Unternehmen begrenzt, wobei der Förderbetrag in der Regel auf jährlich maximal 10.000,- € je Existenzgründer beschränkt ist. In der geförderten Kaltmiete dürfen keine Mietkosten für Geräte, Instrumente, Ausrüstungen oder sonstige Ausstattungsgegenstände enthalten sein. Die Förderung der Mietzuschüsse erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Vorschriften über "De-minimis"-Beihilfen (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). Der Zuschuss muss vollständig an die endbegünstigten Unternehmen als Mieter weitergeleitet werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteil des Zuwendungsbescheides können ergänzende Nebenbestimmungen sein, insbesondere zur Zweckbindung der Anschaffungen sowie ggf. einer Restwertregelung nach Ablauf des Projektes.

6.2 Es gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), des Subventionsgesetzes (SubvG) und des Thüringer Subventionsgesetzes (ThürSubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt oder die Mittel abweichend vom Verwendungszweck verwendet, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind. Insbesondere folgende Tatsachen werden als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB benannt:

  • Angaben zur Antragsberechtigung, insbesondere zur KMU-Eigenschaft (Mitarbeiterzahl, Umsatz, Bilanzsumme, Beteiligungsverhältnisse), 
  • Angaben über die Erbringung von Leistungen durch Hochschulen und wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen zu Marktpreisen, die sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthalten,
  • bei wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen die Angaben zur nichtwirtschaftlichen Tätigkeit sowie zum Nachweis der korrekten Trennung der nichtwirtschaftlichen von der wirtschaftlichen Tätigkeit,
  • Angaben zum Beginn des Vorhabens sowie zu Vorhaben, die im Auftrag Dritter durchgeführt werden oder werden sollen,
  • Angaben über Unternehmen in Schwierigkeiten, über Insolvenzverfahren und Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie zu einer möglichen Doppelförderung,
  • Angaben über einen Selbstkostenerstattungspreis,
  • bei TGZ Angaben von Trägern oder Betreibergesellschaften über deren Beteiligungsverhältnisse und die vollständige Weiterleitung eines Zuschusses an die endbegünstigten Unternehmen,
  • Angaben über die Einhaltung der Zweckbestimmung und der Ergebnisverwertung innerhalb der Zweckbindefrist,
  • Angaben im Verwendungsnachweis.

Die Aufzählung der subventionserheblichen Tatsachen in dieser Richtlinie ist nicht abschließend, weitere subventionserhebliche Tatsachen kann die Bewilligungsbehörde in Antragsformularen, im Zuwendungsbescheid oder anderen Schriftstücken bezeichnen.

6.3 Für diese Richtlinie gelten die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft über die Strukturfondsförderung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (ABl. EU L 210/25 vom 31.07.2006) mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. der EU L 210/25 vom 31.07.2006), die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 (ABl. EU L 210/1 vom 31.07.2006) über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. der EU L 210/1 vom 31.07.2006), die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 371 vom 27.12.2006), für den Fördertatbestand gemäß Ziffer 2.3 die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379/5 vom 28.12.2006), für den Fördertatbestand gemäß Ziffer 2.1.2 die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. EU Nr. C 54/13 vom 04.03.2006) sowie in Bezug auf die Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006) in den jeweils geltenden Fassungen. In Bezug auf Information und Publizität gilt Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren
Zuständige Behörde (Bewilligungsbehörde) ist die

Thüringer Aufbaubank,
Gorkistr. 9, 99084 Erfurt

Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt.

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind auf vorgeschriebenen Formularen an die Bewilligungsbehörde zu richten. Antragsunterlagen und weitere Informationen sind im Internet unter www.aufbaubank.de zu finden.

Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1828/2006. Im Übrigen hat der Begünstigte die Öffentlichkeit gemäß Art. 8 und 9 dieser Verordnung über die erhaltene Unterstützung aus dem EFRE zu unterrichten.

Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann. Die Bewilligungsbehörde handelt namens und im Auftrag des für Wirtschaft zuständigen Thüringer Ministeriums. Die einzelnen Vorhaben können sowohl aus Mitteln des Freistaates Thüringen als auch aus Mitteln des Bundes (GA) und der Europäischen Union im Rahmen des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) gefördert werden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erreicht hat und ein Abrufantrag gestellt worden ist. Auszahlungen an den Zuwendungsempfänger werden in der Regel anhand aufgelisteter, bezahlter Belege/Rechnungen (Mittelanforderung) und der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgen. Der Mittelabruf hat in den vom Bewilligungszeitraum betroffenen Haushaltsjahren zu erfolgen. Der Bewilligungsbehörde ist nach Festlegung im Zuwendungsbescheid regelmäßig über den fachlichen Projektschritt zu berichten. Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus zu jeder Zeit auch ohne vorherige Anmeldung den Projektfortschritt beim Zuwendungsempfänger kontrollieren.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist anhand eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises der getätigten Ausgaben innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats gegenüber der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde kann den Nachweis auf Belegbasis festlegen.

Der Zuwendungsempfänger hat sämtliche mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Originalbelege (z. B. Rechnungen) sowie die entsprechenden Zahlungsbelege im Original mindestens bis zum 31.12.2023 aufzubewahren.

Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen gemäß der VO (EG) Nr. 1083/2006 und der entsprechenden Durchführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassungen sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofs und des Europäischen Rechnungshofs bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht Abweichungen von dem für Wirtschaft zuständigen Thüringer Ministerium schriftlich zugelassen worden sind. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft und am 31.12.2013 außer Kraft.

Erfurt, 20.05.2008

Jürgen Reinholz
Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit

Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit
Erfurt, 20.05.2008
Az.: 3534/6-2-52