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Service zum Arbeits- und Tarifrecht
Merkblatt über das Verfahren für die Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 7 Betriebsverfassungsgesetz im Freistaat Thüringen
I. Antragstellung
- Die Anerkennung einer Veranstaltung nach § 37 Abs. 7 Betriebsverfassungsgesetz setzt einen Antrag des Trägers der Veranstaltung voraus.
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 Betriebsverfassungsgesetz ist das
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit
Referat Arbeits- und Tarifrecht
Max-Reger-Straße 4 – 8,
99096 Erfurt
Telefon: 03 61/3 79 79 67
Fax: 03 61/3 79 78955
- Beantragt werden kann die Anerkennung von Einzelveranstaltungen oder von Veranstaltungsreihen. Veranstaltungsreihen umfassen mehrere innerhalb eines Jahres durchzuführende Veranstaltungen desselben Trägers, die hinsichtlich ihres Inhalts, ihres zeitlichen Ablaufs und der Lehrkräfte im Wesentlichen übereinstimmen, wobei Zeit, Ort und Häufigkeit der einzelnen Veranstaltungen zum Zeitpunkt der Antragsteller noch ungewiss sind.
- Der Antrag muss folgende Angaben über die Veranstaltung(en) enthalten:
- Bezeichnung und Sitz des Trägers
- Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung
- Nähere Beschreibung des Programms nach Inhalt und zeitlichen Ablauf
Es ist dabei im Einzelnen anzugeben, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten, welche Programmpunkte behandelt werden.
- Bezeichnung der Lehrkräfte und des Teilnehmerkreises
- Begründung über die Dienlichkeit der Veranstaltung(en) für die Betriebsratsarbeit.
- Der Antrag ist schriftlich unter der Beifügung der für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen in vierfacher Ausfertigung zu stellen. Die Antragstellung hat mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu erfolgen.
II. Sachliche Voraussetzungen für die Anerkennung
- Der Träger der Schulungs- und Bildungsveranstaltung muss nach seiner Organisation sowie nach seiner Ziel- und Zwecksetzung die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung für Betriebsratsmitglieder geeignet ist.
Die Schulungs- und Bildungsveranstaltung muss in Anbetracht ihrer Dauer, der Programmgestaltung und der eingesetzten Lehrkräfte eine sachgemäße Bildungsarbeit gewährleisten.
- Der Inhalt der Schulungs- und Bildungsveranstaltung muss so beschaffen sein, dass er Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die einen betriebsverfassungsrechtlichen Bezug haben und der Betriebsratsarbeit dienlich und förderlich sind.
III. Entscheidung
- Die Anerkennung durch die Behörde erfolgt nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften. Werden seitens der Spitzenorganisationen innerhalb einer vorgegebenen Frist keine Einwände erhoben, kann auf eine Beratung verzichtet werden.
- Wird während einer Beratung keine Einigung erzielt, obliegt die Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.
- Die Behörde übersendet je eine Abschrift ihrer Entscheidung dem Antragsteller und den beteiligten Spitzenorganisationen, sowie bei Veranstaltungen, die in einem Land stattfinden, der zuständigen Behörde dieses Landes.
- Eine Veranstaltungsreihe kann nur für die Dauer eines Jahres anerkannt werden.
- Die Anerkennung einer Veranstaltungsreihe, bei der Zeit und Ort der einzelnen Veranstaltungen noch nicht feststehen, wird mit der Auflage verbunden, diese Angaben bis spätestens sechs Wochen vor Beginn jeder Veranstaltung nachzuholen.
Erfurt, den 01.06.2002
Thüringer Ministerium für
Wirtschaft, Technologie und Arbeit
Max-Reger-Straße 4 – 8
99096 Erfurt