Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2011
1.1 Ziel ist die praxisnahe Berufsorientierung und -vorbereitung. Dadurch wird die Förderung des lebensbegleitenden Lernens zur Verbesserung der Berufs-wahlkompetenzen unterstützt.
Durch die praxisnahe Berufsorientierung und -vorbereitung und durch die Stärkung der Ausbildungsfähigkeit von Schülern und Jugendlichen soll der zielgenaue Übergang von der Schule in die berufliche Ausbildung entsprechend den Anforderungen der Wirtschaft und Verwaltung verbessert, die Abbrecherquote in der Berufsausbildung minimiert und die Beschäftigungsfähigkeit weiter entwickelt werden.
Die Förderung von Projekten zur Reduzierung des Schulabbruchs und Verbesserung des Zugangs zur Berufsausbildung ist Bestandteil der ESF-Förderung im Sinne des „Europäischen Pakts für die Jugend“.
Die Richtlinie leistet einen Beitrag zur Verbesserung des Humankapitals unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen und Bedarfslagen des Freistaats Thüringen und unter Beachtung der Querschnittsziele des Gender Mainstreaming und der nachhaltigen Entwicklung. Sie ist Teil der aktiven Berufsbildungs- und Arbeitsmarktpolitik und hat zugleich präventiven Charakter. Berufsorientierung und -vorbereitung sollen zur Erreichung der Querschnittsziele, Chancengleichheit und nachhaltiger Entwicklung beitragen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006, S. 12), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006, S. 25), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (ABl. EU Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1), der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Jugendliche ab Klassenstufe 7 der Regelschulen und Förderschulen
- Jugendliche ab Klassenstufe 8 der Gymnasien
- Jugendliche ohne Schulabschluss bzw. Jugendliche mit Schulabschluss, aber ohne Berufsreife
Der geförderte Personenkreis soll seinen Hauptwohnsitz in Thüringen haben.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden Projekte zur
- Entwicklung von Systemen und Strategien für lebenslanges Lernen,
- Entwicklung und zum Einsatz von Begleitsystemen beim Übergang Schule-Beruf,
- beruflichen Orientierung Jugendlicher,
- Unterstützung lernbeeinträchtigter, lernbehinderter und psychosozial beeinträchtigter Jugendlicher,
- praxisorientierten Berufs- und Studienwahlvorbereitung,
- Vermeidung von Schulversagen und des Schulabbruchs beim Übergang Schule/ Berufsausbildung,
- Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen, durch gezielte und praktische Vorbereitung auf die Anforderungen von Ausbildungsberufen,- praxisorientierte Projektarbeit Schule/ Wirtschaft und Schule/ Hochschule,
- maßnahmeunabhängigen Integration und berufsvorbereitenden Bildungsbegleitung außerhalb der Schulsozialarbeit an berufsbildenden Schulen sowie allen anderen Schulen,
- Begabtenförderung.
3.2 Gefördert werden außerdem Projekte zur Erprobung neuer Ansätze
- der beruflichen Orientierung,
- zur Vermeidung von Schulversagen und Schulverweigerung,
- zum Erreichen des Schulabschlusses,
- zur Verknüpfung von schulischer Ausbildung und Wirtschaft sowie
- in der Berufsvorbereitung.
3.3 Zudem können Projekte, die
- zur Herausbildung von Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen,
- zur Weiterentwicklung und Koordination regionaler Kooperationsverbünde,
- zur Entwicklung neuer Module zur Ergänzung der dualen Ausbildung,
- zur Förderung der praxisorientierten Projektarbeit Schule/ Hochschule/Wirtschaft,
- zur Qualitätssicherung in der Berufsorientierung und -vorbereitung
- zur Verbesserung der Multiplikation und des Transfers von Kompetenzen zur Berufswahlorientierung
beitragen, gefördert werden.
3.4 Zur fachlichen Auswahl geeigneter Konzeptionen kann der Bewilligung regelmäßig ein Teilnehmerwettbewerb vorausgehen.
4 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) Öffentlich-rechtliche und private Bildungseinrichtungen, die nicht unter das Thüringer Schulgesetz (ThürSchG) oder das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) fallen,
b) sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie aufgrund ihrer Erfahrungen und Kompetenz besonders geeignet erscheinen.
Der Antragsteller muss einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Thüringen haben. Wird ein Projekt von einem Trägerverbund durchgeführt, so ist einer der beteiligten Träger im Antrag als Zuwendungsempfänger zu benennen.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Der Antragsteller muss die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der förderfähigen Projekte besitzen bzw. aufgrund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung solcher Projekte geeignet sein.
5.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Konzeptes und des Finanzierungsplanes.
5.3 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt, insbesondere die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und das Projekt vor der Antragstellung noch nicht begonnen wurde.
5.4 Projekte der Berufsvorbereitung nach Ziff. 3.2 müssen im Besonderen auf die Anforderungen einer nachfolgenden Berufsausbildung bzw. auf die berufliche Praxis ausgerichtet sein.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendung des Freistaats Thüringen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
6.2 Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß Ziffer 3 beträgt im Regelfall bis zu 75 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen, wobei andere öffentliche Mittel vorrangig einzusetzen sind.
Insgesamt darf die öffentliche Förderung 100 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Eine Bewilligung unter 1.000 Euro ist ausgeschlossen.
6.3 Die Förderung der Berufsorientierung und -vorbereitung richtet sich nach einem Ausgaben- und Finanzierungsplan. Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Personalausgaben,
- Sachausgaben,
- Abschreibungskosten nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1081/2006, die ausschließlich für die Dauer eines Vorhabens anerkannt werden und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb ohne Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist.
Näheres wird in Durchführungsbestimmungen geregelt.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.
7.2 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
Die Weitergabe der Fördermittel zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte ist zulässig und wird im Bescheid geregelt. Die Bewilligungsbehörde hat sicherzustellen, dass die VV Nr. 12 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO dabei eingehalten wird.
7.3 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1828/2006.
8 Verfahren
8.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach Ziff. 3 dieser Richtlinie sind rechtzeitig, d. h. spätestens sechs Wochen vor Projektbeginn, formgebunden an die GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt zu richten. Für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW maßgeblich.
8.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuschüsse nach Ziff. 3.1 und ggf. für 3.2 und 3.3 der Richtlinie erfolgt unter Einbeziehung der fachlicher Stellungnahme des Thüringer Kultusministeriums.
Es ergeht durch die GFAW ein schriftlicher Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.
8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt gemäß den Regelungen der VV Nr. 7.2 zu § 44 ThürLHO nach Anforderung durch den Träger. Die GFAW ist ermächtigt, die weitere Auszahlung der Mittel von der Vorlage des Zwischennachweises abhängig zu machen.
Der Träger hat zu den jeweiligen im Zuwendungsbescheid benannten Terminen eine Ausgabenerklärung vorzulegen. Diese umfasst eineBelegliste über die tatsächlich für das Projekt bereits getätigten Ausgaben.
8.4 Verwendungsnachweisverfahren
8.4.1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung richtet sich nach Ziff. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Abweichend von den ANBest-P Ziff. 6.1 ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres bzw. drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein entsprechender Verwendungsnachweis vorzulegen.
Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründende Unterlagen sind dem Nachweis beizufügen.
8.4.2 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a ThürVwVfG.
8.4.3 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.
Die Indikatoren sind auf den Seiten 118 bis 121 des Operationellen Programms für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds im Freistaat Thüringen von 2007 bis 2013 aufgeführt.
8.5 Weitere zu beachtende Vorschriften
8.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die ANBest-P, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8.5.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld).
8.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den
- sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
8.5.4 Die GFAW, das TMWTA und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Abschnitt 5, Art. 248, Abs. 3 EGV) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Artikel 69 der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmer über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.
8.5.6 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit kann mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung sowie zum Verfahren festlegen.
9 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
10 Inkrafttreten, Befristung
Die Richtlinie gilt für Anträge, die auf der Grundlage des Operationellen Programms 2007 bis 2013 gestellt werden und ist bis 31. Dezember 2013 befristet.
Die Änderung tritt am 01.07.2010 in Kraft.
Erfurt, den 04.03.2011
Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Az.: 6221/67-3-30