Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Inhalt

Richtlinien & Merkblätter

Richtlinie zur Förderung der Anpassung der Ausstattung von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung („Investive Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten“)

Thüringer Staatsanzeiger Nr. 49/2007

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel ist die Erhaltung und bei Notwendigkeit der Ausbau eines Netzes an überbetrieblichen Ausbildungsstätten, die der berufspraktischen Aus- und Weiterbildung dienen. Der technisch-wirtschaftliche Wandel erfordert die Anpassung der Ausstattung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten an die sich kontinuierlich ändernde Berufs- und Arbeitswelt. Überbetriebliche Aus- und Weiterbildungsstätten sollen behindertengerecht ausgestaltet sein. Sie gewährleisten nicht nur die Sicherung einer vollständigen Erstausbildung und den Erwerb von Zusatzqualifikationen, sondern unter Berücksichtigung des demografischen Wandels dienen sie der Weiterbildung von Beschäftigten Thüringer Unternehmen.
Ausstattungs- und Bauvorhaben, die von besonderer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung sind, werden vorrangig gefördert.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Thüringen 2007 bis 2013, der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft über die Strukturfondsförderung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006, S. 25), den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. der EU L 210/25 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. der EU L 210/1 vom 31.07.2006) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1), der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

  • vorrangig Investitionsvorhaben, die aus dem technisch-wirtschaftlichen Wandel resultieren und der Anpassung der Ausstattung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten an die Veränderung der Berufswelt dienen,
  • auch Bauvorhaben einschließlich der erforderlichen Internate, sofern der Bedarf entsprechend der Vorgaben des Prüfpfades gutachterlich nachgewiesen und ein besonderes berufsbildungspolitisches Interesse des Landes besteht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, die produktionsunabhängige Bildungsstätten der außerschulischen beruflichen Bildung betreiben. Sie stehen Aus- und Fortzubildenden der entsprechenden Berufe offen. Sie werden ohne die Absicht der Gewinnerzielung (gemeinnützig) betrieben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Träger überbetrieblicher Berufsbildungsstätten ergänzen die berufliche Grund- und Fachbildung, wenn der einzelne Betrieb die in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht oder nicht mehr ausreichend vermitteln kann, und/ oder sie führen Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung durch.

4.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Antrags und des Finanzierungsplanes.

4.3 Gefördert werden nur Projekte, bei denen die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Ausstattungsvorhabens mindestens auf fünf Jahre festgelegt wird.

4.4 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt, insbesondere die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und das Projekt vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Zuwendung wird anteilmäßig an den förderfähigen Gesamtausgaben bemessen. Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und zur Realisierung unbedingt erforderlich sind (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - § 7 ThürLHO). Werden durch das Projekt Einnahmen generiert, ist der Art. 55 der VO (EG) 1083 zu beachten. Die Förderung beträgt bis zu 70 % der um die Nettoeinnahmen verminderten förderfähigen Ausgaben.

5.3 Förderfähigkeit der Ausgaben:

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Sollzinsen,
  • Erwerb von Grundstücken für einen Betrag, der 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben übersteigt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt einen höheren Prozentsatz gestatten,
  • erstattungsfähige Mehrwertsteuer.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, dem Thüringer Landesverwaltungsamt die von ihm geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.

6.2 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

7 Verfahren

7.1 Zuständige Behörde zur Umsetzung dieser Richtlinie ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Vor der Antragstellung ist an die Bewilligungsbehörde eine Fördervoranfrage zu richten. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Maßnahmeträger,
  • Bezeichnung, Standort, Inhalt der Maßnahme,
  • Darstellung der Eigentumsverhältnisse,
  • Darstellung der Gesamtausgaben (einschließlich Folgekosten) und Finanzierungsplan,
  • geplanter Investitionszeitraum,
  • Planungsstand (Bauleitplanung, Objektplanung),
  • Übersichtsplan Darstellung der Ortslage.

Diese Voranfrage ersetzt nicht den Antrag.

7.2.2 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind rechtzeitig, d. h. spätestens drei Monate vor Projektbeginn, schriftlich zu stellen und an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarplatz 4, 99423 Weimar, zu richten. Für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des schriftlichen Antrags beim Thüringer Landesverwaltungsamt maßgeblich.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen/Angaben (soweit zutreffend) beizufügen:

  • Beschreibung der Maßnahme,
  • Stand der baurechtlichen Planung (bei Hochbauten Stand des Baugenehmigungsverfahrens),
  • Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange (falls kein genehmigter Bebauungsplan vorliegt),
  • Stellungnahme des Behindertenbeirates bei Baumaßnahmen,
  • Angaben zu mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben,
  • Angaben zu erwarteten Einnahmen im Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer,
  • Erklärung zum Vorsteuerabzug für die beantragte Maßnahme (für private Maßnahmeträger: Erklärung des Finanzamtes),
  • Nachweis durch Vorlage einer beim jeweils zuständigen Finanzamt erhältlichen Bescheinigung in Steuersachen, dass keine Steuerschulden oder Steuerrückstände bestehen,
  • Nachweis der Eigentumsverhältnisse,
  • Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank für die zu erbringenden Eigenmittel,

Das Thüringer Landesverwaltungsamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen nachfordern, sofern dies zur Bewertung des Antrages erforderlich ist.

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Abweichend von Ziffer 1.3 der ANBest-P der VV zu § 44 ThürLHO werden die Mittel nur auf Basis bezahlter und im Original vorgelegter Rechnungen durch die Thüringer Aufbaubank ausgezahlt. Weiteres regelt der Zuwendungsbescheid.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist gemäß Ziffer 6 ANBest-P bzw. ANBest-GK gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt nachzuweisen. Zwischen- und Verwendungsnachweis sind als qualifizierte Nachweise zu erbringen (Belege bzw. sonstige zahlungsbegründende Unterlagen sind im Original beizufügen).

7.6 Weitere zu beachtende Vorschriften

7.6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.6.2 Der Antragsteller hat dem Thüringer Landesverwaltungsamt unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes).

7.6.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).

7.6.4 Das Thüringer Landesverwaltungsamt, das TMWTA und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut den Verordnungen der Europäischen Kommission VO (EG) Nr. 1083/2006 und 1828/2006 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31.12.2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.6.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend des Art. 69 VO (EG) Nr. 1083 und der Art. 7, 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 mitzuwirken und die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu informieren.

7.6.6 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit kann mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung sowie zum Verfahren festlegen.

8 Status- und Funktionsbezeichnungen

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9 In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am 01. September 2007 in Kraft und ist bis zum 31.12.2014 befristet.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen des Freistaats Thüringen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (Investitionsförderung) vom 26.01.1998 (ThürStAnz Nr. 11/1998, S. 465), geändert am 10.02.2004 (ThürStAnz Nr.12/2004, S. 765), außer Kraft.

Erfurt, den 08.11.2007

Jürgen Reinholz
Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit