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Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zu Berufs- und Weiterbildungsmessen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Weiterbildung und Berufsorientierung („Messerichtlinie“)
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2010
1 Zuwendungszweck/ Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Richtlinie ist die Förderung von Berufs- und Weiterbildungsmessen sowie die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien, um verstärkt auf Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten und Anforderungen des Berufs im Hinblick auf den Fachkräftebedarf in der Region hinzuweisen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrif-ten (VV). Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensge-setzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.
1.3 Auf Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sofern die Maßnahmen aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sind diese Zuwendungen anzurechnen.
2 Gegenstand der Förderung
Zur Verbesserung der Berufsorientierung und bedarfsgerechten Weiterbildung unter Berücksichtigung der Fachkräftenachfrage und des demografischen Wandels können Berufs- und Weiterbildungsmessen sowie Informationsmaterialien gefördert werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die zuständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern) und im begründeten Ausnahmefall Verbände der Thüringer Wirtschaft und Bildungseinrichtungen. Der Antragsteller soll einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Thüringen haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Antragsteller muss die notwendigen organisatorischen und fachlichen Vorausset-zungen für die Durchführung der förderfähigen Projekte besitzen bzw. aufgrund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung solcher Projekte geeignet sein.
4.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des im Rahmen des Antragsverfahrens einzu-reichenden Konzeptes und des Finanzierungsplanes.
4.3 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt, insbesondere die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und das Projekt vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung des Freistaates Thüringen wird als Projektförderung im Wege der An-teilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Eine Bewilli-gung unter 500 € ist ausgeschlossen.
5.1 Für die Organisation und Durchführung von Berufs- und Weiterbildungsmessen sind bis zu 60 % der Miet- und Sachausgaben förderfähig. Der maximale Zuschuss pro Veranstaltung beträgt 7.700 €.
5.2 Zur Verbesserung der Berufsorientierung und betrieblichen Weiterbildung im Hinblick auf die Fachkräftenachfrage sind die Erstellung und der Druck sowie die Verbreitung von Informationsmaterialien förderfähig. Die Förderung kann bis zu 70 % der aner-kannten Gesamtausgaben, jedoch höchstens 12.800 € betragen.
6 Verfahren
6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Anträge sind sechs Wochen vor Projektbeginn bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW), Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt, einzureichen.
Für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des schriftlichen Antrags bei der GFAW maßgeblich. Im Antrag hat der Zuwendungsempfänger zu er-klären, dass ihm die subventionserheblichen Tatsachen nach Nr. 7.4.3 dieser Richtlinie bekannt sind.
Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die GFAW mit schriftlichem Bescheid auf Grundlage eines Finanzierungsplanes (der mit dem Antrag einzureichen ist). Der Bescheid kann zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten.
6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt gemäß den Regelungen zu Nr. 7.2 der VV zu § 44 ThürLHO nach Anforderung durch den Träger. Die GFAW ist er-mächtigt, die weitere Auszahlung der Mittel von der Vorlage des Zwischennachweises abhängig zu machen.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß Ziffer 6 ANBest-P nachzuweisen.
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungs-kontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unter-zogen.
6.4 Weitere zu beachtende Vorschriften
6.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49 und 49 a ThürVwVfG, die VV zu §§ 23, 44 ThürLHO sowie die ANBest-P, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.4.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen im Rahmen des Projektes, die Auswirkung auf die Zuwendung des Freistaats haben können, schriftlich mitzuteilen.
6.4.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit den §§ 2 - 6 SubvG. Sofern der Zuwendungs-empfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsa-chen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionser-heblich im Sinne von § 264 des StGB sind Tatsachen, die nach
1. dem Subventionszweck,
2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der GFAW als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
6.4.4 Die GFAW und das TMWAT sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäfts-unterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) bleiben davon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mit-zuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ab-schluss des Projekts aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
8 Inkrafttreten, Befristung
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.
Erfurt, den 12.01.2010
Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Az.: 6221/23-5-4