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Richtlinie über die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen im Rahmen des Programms "Arbeit für Thüringen und Zukunft Familie"
1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Begründung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse für die in Ziffer 2 bezeichneten Personengruppen. Die Richtlinie leistet damit einen Beitrag zur Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen und Bedarfslagen des Freistaats Thüringen und unter Beachtung der Querschnittsziele des Gender Mainstreaming und der nachhaltigen Entwicklung. Sie ist Teil der aktiven Arbeitsmarktpolitik und hat zugleich präventiven Charakter.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des ESF im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 210/12 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Veränderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 126/1), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 210/25 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (ABl. L 371/1 vom 27.12.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission für De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379/5 vom 15.12.2006) sowie der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.
1.3 Zur Durchführung des Controllings entsprechend den VV zu § 23 ThürLHO ist als Programmziel die Bekämpfung und Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse definiert.
Zur Effektivitätsprüfung sind insbesondere folgende Indikatoren zu erfassen:
- Anzahl der geförderten Personen nach Zielgruppenzugehörigkeit, Alter, Geschlecht, Bildungsstatus und Branche,
- Anzahl der entstandenen dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse.
1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Einstellung folgender auf dem Arbeitsmarkt benachteiligter Arbeitsloser durch Zuschüsse zu den Lohnkosten:
- Arbeitslose mit einer gemeldeten Arbeitslosigkeit von mindestens 12 Monaten,
- arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Familien, in denen beide Elternteile arbeitslos sind oder
- die alleinerziehend sind und deren Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Arbeitslose mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 oder Gleichgestellte,
- Arbeitslose, die älter als 50 Jahre sind.
Die Dauer der Arbeitslosigkeit bemisst sich nach den Regelungen des § 18 SGB III unter Berücksichtigung der unschädlichen Unterbrechungen des § 18 Absatz 2 SGB III.
2.2 Die Förderung erfolgt sowohl für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende, wettbewerbsneutrale Arbeiten als auch für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten. Gegenstand der Förderung sind auch Beschäftigungsprojekte im Rahmen von Regie- oder Vergabeprojekten mit strukturfördernder Wirkung, z. B. in den Bereichen Verbesserung der Infrastruktur, Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, Erhöhung des Angebots bei den sozialen Diensten und in der Jugendhilfe, Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege und von strukturwirksamen städtebaulichen Maßnahmen einschließlich der Wohnumfeldverbesserung.
Soweit erwerbswirtschaftliche Arbeiten gefördert werden, sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission für De-minimis-Beihilfen zu beachten (De-minimis-Verordnung). Die Gewährung des Zuschusses setzt hiernach voraus, dass ein von der Förderung ausgeschlossener Bereich gemäß Artikel 1 der De-minimis-Verordnung nicht vorliegt und die nach dieser Verordnung zu ermittelnde Gesamtsumme an De-minimis-Beihilfen von 200.000 € (im Straßentransportsektor 100.000 €) im Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten wird (vgl. Art. 2 der sog. De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1998/2006).
2.3 Die Förderung des Landes kann mit Fördermitteln Dritter, z. B. des Bundes oder der Kommunen kombiniert werden. Eine Doppelförderung im Sinn einer Überkompensation ist ausgeschlossen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Personen mit Wohnsitz in Thüringen.
4.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn eine staatliche Beihilfe im Sinn des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht vorliegt.
4.3 Die Förderung kann nur erfolgen, wenn mit dem Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Die Lohnkostenzuschüsse werden entweder an Tariflöhne oder an eine Lohnuntergrenze gebunden, die sich an zwei Kriterien ausrichtet:
a) Sie muss sich an einer bestehenden, tariflich vereinbarten Lohnuntergrenze orientieren und
b) ein einheitliches Niveau in Ost- und Westdeutschland haben.
Derzeit liegt ein solcher Tarifvertrag im Bereich der Abfallwirtschaft vor, der eine Lohnuntergrenze von 8,33 € vorsieht.
Soweit keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht, ist dies nicht förderschädlich.
4.4 Die Förderung setzt deren arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit für die berufliche Integration der Personen aus den in Ziffer 2.1 genannten Zielgruppen voraus. Insofern muss die geförderte Tätigkeit einen Mehrwert für die berufliche Weiterentwicklung bzw. Eingliederung der geförderten Arbeitnehmer erkennen lassen.
Für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende, wettbewerbsneutrale Arbeiten muss für jeden einzustellenden benachteiligten Arbeitnehmer nach Ziffer 2.1 der arbeitsmarktrelevante individuelle Handlungsbedarf sowie der Beitrag zur nachhaltigen beruflichen Integration benannt und begründet werden.
Für die Förderung eines Arbeitnehmers im erwerbswirtschaftlichen Bereich ist der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses Voraussetzung.
4.5 Die Einstellung von Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes AÜG (Zeitarbeit) ist nicht förderfähig.
4.6 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde.
4.7 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der letzten drei Jahre vor der beantragten Einstellung länger als drei Monate beim Antragsteller versicherungspflichtig beschäftig war.
Dies gilt nicht für die vorausgehende befristete Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer und nicht für vorausgehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 8 SGB IV.
4.8 Beschäftigungsverhältnisse mit weniger als 15 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit werden nicht gefördert.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Die Förderdauer beträgt bis zu 12 Monate. Die Förderdauer von Arbeitslosen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 oder Gleichgestellte sowie von Arbeitslosen mit einer gemeldeten Arbeitslosigkeit von mindestens 24 Monaten beträgt bis zu 18 Monate.
5.3 Bei einer Mitfinanzierung anderer Zuwendungsgeber, z. B. des Bundes oder der Kommunen, beträgt der monatliche Festbetrag zu den Personalausgaben des Arbeitgebers einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden bei
- Personalausgaben von bis zu 1.300 € 300 €
- Personalausgaben von 1.301 € bis zu 1.800 € 400 €
- Personalausgaben ab 1.801 € 500 €.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden wird der Festbetrag entsprechend gekürzt. Demgegenüber begründet eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden keine höhere Förderung.
5.4 Wenn eine Mitfinanzierung anderer Zuwendungsgeber nicht zustande kommt, beträgt die monatliche Förderung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden 900 €. Der Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers kann in diesen Fällen zusätzlich mit 180 € pro Monat gefördert werden.
Bei einer tarifvertraglichen Vereinbarung mit einem Stundenlohn von weniger als dem in Ziffer 4.3 definierten Betrag werden die Förderbeträge nach Absatz 1 anteilig abgesenkt.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden wird der Festbetrag entsprechend gekürzt. Demgegenüber begründet eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden keine höhere Förderung.
5.5 Der Anteil der Förderfälle nach Ziffer 5.4 an der Gesamtzahl der Förderfälle wird durch die GFAW in Abstimmung mit dem TMWAT regional begrenzt.
5.6 Bewilligungen von unter 500 € sind ausgeschlossen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms des ESF jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.2 Der kombinierte Einsatz von Fördermitteln nach dieser Richtlinie mit Fördermitteln aus anderen Förderprogrammen (z. B. der Arbeitsverwaltung oder der Kommunen) ist im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen zulässig. Die gleichzeitige Finanzierung aus mehreren Strukturfonds oder Operationellen Programmen ist ausgeschlossen.
6.3 Ansprüche auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides sind nicht an Dritte abtretbar. Ausgeschlossen ist ferner die Verpfändbarkeit dieser Mittel.
6.4 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Arti-kel 7 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1828/2006.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die formgebundenen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind spätestens einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrags an die GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt oder an eine ihrer Regionalstellen zu richten. Ein aus dem Antragszeitpunkt resultierender Beschäftigungsbeginn vor Bescheiderteilung ist förderunschädlich, ein Anspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die GFAW mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt gemäß den Regelungen der VV Nr. 7.2 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO nach Anforderung durch den Träger.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Abweichend von Ziffer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres ein Zwischennachweis und innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis in der Form des einfachen Verwendungsnachweises vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.4.2 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld, Bezug von Kurzarbeitergeld).
7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Sub-ventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.5.4 Die GFAW, das TMWAT und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abschnitt 7, Art. 287, Abs. 3) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Artikel 69 der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmer über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.
7.5.6 Das TMWAT kann mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung sowie zum Verfahren festlegen.
8 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung strukturwirksamer Beschäftigungsprojekte vom 28.06.2010 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 30/2010, Seite 1063 – 1065) wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Die Richtlinie zum Landesarbeitsmarktprogramm „Arbeit für Thüringen und Zu-kunft Familie“ wird bezüglich des in Ziffer 2.2 der Richtlinie beschriebenen Fördergegenstands gleichzeitig und bezüglich des in Ziffer 2.1 beschriebenen Fördergegenstands zum 30.06.2012 außer Kraft gesetzt.
Die Richtlinie über die Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds vom 26.02.2009 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 12/2009, Seite 547 – 549) gilt weiter für darauf bezogene Anträge, die vor dem Inkrafttreten eingehen und tritt zum 31.12.2011 außer Kraft.
Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Erfurt, den 05.10.2011
Az: 3144/110-1-52
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2011, Seiten 1423-1425