Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

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Richtlinien & Merkblätter

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernens sowie der Qualifizierungsberatung („Weiterbildungsrichtlinie“)

Die Richtlinie vom 16.08.2007, veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 37/2007, S. 1756 – 1758, wird wie folgt neu gefasst:

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel ist die Förderung von Projekten der betrieblichen und individuellen Weiterbildung, Projekten der Bildungsberatung in Form der Ausbildungsbegleitung und Qualifizierungsberatung von Unternehmen zur Sicherung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit, von innovativen Projekten der beruflichen Weiterbildung und von Netzwerken zur Sicherung des Fachkräftebedarfs, die Förderung des Bologna-Prozesses und der Strategie Europa 2020.

Die Richtlinie leistet einen Beitrag zur Verbesserung des Humankapitals unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen und Bedarfslagen des Freistaats Thüringen und unter Beachtung der Querschnittsziele des Gender Mainstreaming und der nachhaltigen Entwicklung. Sie ist Teil der aktiven Arbeitsmarktpolitik und hat zugleich präventiven Charakter.

Durch Ausbildungsbegleiter soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen zu erhalten bzw. zu verbessern. Qualifizierungsberater sollen im Hinblick auf die Fachkräftenachfrage und unter Berücksichtigung des demografischen Wandels Einfluss auf die bedarfsgerechte Qualifizierung nehmen. Die Verzahnung von Aus- und Weiterbildungsberatung sowie von Weiterbildung insbesondere soll Ausdruck eines ganzheitlichen Ansatzes sein. Innovative Projekte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen der Weiterentwicklung der beruflichen Bildung unter Berücksichtigung der sich ständig verändernden Anforderungen der Arbeitswelt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der in der jeweils geltenden Fassung:

- des Operationellen Programms für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013,

- der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission vom 6.August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214 vom 9.August 2008, S. 3), insbesondere Anhang I betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie Artikel 38 und 39 in Bezug auf den Fördertatbestand gemäß Nummer 5.1.1 der Weiterbildungsrichtlinie,

- der Verordnung (EG) Nummer 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1784/1999 (ABl. EU L 210 S. 12), geändert durch Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl EU 126 v. 21. Mai 2009, S. 1-2),

- der Verordnung (EG) Nummer 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1260/1999 (ABl. EU L 210 S. 25, L 239 S. 248; 2007 L 145 S. 38 L 164 S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 (ABl. EU L 158 v. 24. Juni 2010 S. 1-6),

- der Verordnung (EG) Nummer 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nummer 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU L 371 S. 1; 2007 L 45 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom 17.September 2010 (ABl. EU L 248 v. 22. September 2010, S. 1-35),

- der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),

- der Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.

1.3 Zur Durchführung des Controllings entsprechend den VV zu § 23 ThürLHO sind als Ziele die Sicherung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit sowie des Fachkräftebedarfs durch die Förderung des lebenslangen Lernens und der Qualifizierungsberatung nach Nummer 1.1 definiert.

Zur Beurteilung der Zielerreichung sind insbesondere folgende Indikatoren zu erfassen:

• Anzahl der geförderten Personen
• Alter
• Geschlecht
• Bildungsstatus
• Unternehmensdaten*

* nur Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung

1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 Projekte zur beruflichen Anpassungsqualifizierung von Thüringer Arbeitnehmern und Inhabern Thüringer Unternehmen einschließlich von Existenzgründern auf allen Ebenen der Weiterbildung, einschließlich der Hochschulweiterbildung sowie zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von älteren und gering qualifizierten Arbeitnehmern,

2.2 Projekte in der beruflichen Aus- und Fortbildung, insbesondere Projekte zur

• Erschließung von Beschäftigung im Dienstleistungsbereich,
• Verbesserung des Zugangs von Frauen zur Weiterbildung und zu Führungspositionen,
• besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
• Entwicklung und Erprobung von Begleitsystemen für individuelles Bildungsmanagement im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens,
• Umsetzung der Ergebnisse anwendungsorientierter Forschung in betriebliche Weiterbildung,
• Vermittlung von Wissen über Innovationen der Personal- und Organisationsentwicklung,
• Überführung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus der Hochschulforschung in Thüringer Unternehmen.
• Durchführung von Aktionsprogrammen und Initiativen des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, die zur Fachkräftesicherung, die zur Verbesserung der Weiterbildungsbeteiligung der Beschäftigten in KMU beitragen

2.3 Projekte in der beruflichen Aus- und Fortbildung mit transnationalem und interregionalem Bezug zur Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in Europa,

2.4 Einrichtung und Unterhaltung von Netzwerken, an denen der Freistaat Thüringen ein besonderes Interesse hat. Die Projekte sollen insbesondere der Fachkräftesicherung und der Weiterbildungsberatung dienen, auf einen längeren Zeitraum angelegt sein und dem Aspekt der Nachhaltigkeit im ausreichenden Maße Rechnung tragen.
Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an Netzwerke, ihre degressive Förderung und die anzustrebenden Ergebnisse werden in einem Leitfaden geregelt.

2.5 Ausbildungsbegleiter und Qualifizierungsberater, die bei den Dachorganisationen der Wirtschaft, der Gewerkschaft oder einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege in der Beratung von Betrieben zur Steigerung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von Unternehmen durch Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung tätig werden.

2.6 Die Teilnahme von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Selbständigen an Weiterbildungsmaßnahmen („Weiterbildungsscheck“), soweit diese nicht im öffentlichen Dienst tätig sind.

2.7 Das Fernstudium zum Master für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die bereits über einen Bachelor-Abschluss verfügen, soweit diese nicht im öffentlichen Dienst tätig sind.
 

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt für Projekte der Weiterbildung, Netzwerke sowie innovative Projekte sind Unternehmen und Bildungseinrichtungen, die nicht unter das Thüringer Schulgesetz oder das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft fallen. Der Antragsteller soll einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Thüringen haben. Wird ein Projekt von einem Trägerverbund durchgeführt, so ist einer der beteiligten Träger im Antrag als Zuwendungsempfänger zu benennen.

3.2 Antragsberechtigt für Ausbildungs- und Qualifizierungsberater sind die zuständigen Stellen für die gewerbliche Wirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern), Verbände der Thüringer Wirtschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund auf Landesebene sowie ein Spitzenverband der Wohlfahrtspflege auf Landesebene bzw. ein von den Benannten zur Durchführung bevollmächtigter Dritter.

3.3 Antragsberechtigt für den Weiterbildungsscheck sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte von in Thüringen ansässigen KMU und Selbständige mit Gewerbeanmeldung oder berufsständischer Kammerangehörigkeit in Thüringen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen zwischen 25.600 Euro und 40.000 Euro (bei gemeinsam Veranlagenden zwischen 51.200 Euro und 80.000 Euro) liegt.

3.4 Antragsberechtigt für die Förderung des Fernstudiums zum Master sind in Thüringen ansässige KMU für bei ihnen sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte, die bereits über einen staatlich anerkannten Bachelor-Abschluss verfügen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die unter 2. genannten Projekte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 vom 6.August 2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 vom 09.08.2008, S. 3) entsprechen.

4.2 Der Antragsteller muss die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der förderfähigen Projekte besitzen bzw. aufgrund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung solcher Projekte geeignet sein.

4.3 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Konzeptes und des Finanzierungsplanes.

4.4 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt, insbesondere die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und das Projekt vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde.

4.5 Die beim Weiterbildungsscheck zu fördernden Maßnahmen (Kurse oder Seminare) müssen von einem geeigneten Weiterbildungsträger angeboten werden und der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten sowie praktischen Fertigkeiten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer dienen.

4.6 Der geförderte Studiengang zum Master muss, aufbauend auf dem bereits erworbenen Bachelor, zu einem anerkannten Masterabschluss führen und durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen sein.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung des Freistaats Thüringen erfolgt als nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Eine Bewilligung unter 50 Euro ist ausgeschlossen. In begründeten Fällen können Projekte mit wenigen Teilnehmern oder sogar einem Teilnehmer unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu einer pädagogisch und wirtschaftlich sinnvollen Teilnehmerzahl anteilig gefördert werden.

5.1.1 Die Anteilfinanzierung (der Zuschuss) darf bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von kleinen Unternehmen 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Für mittlere Unternehmen sowie zugunsten behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer ist der Zuschuss auf maximal 70 Prozent und für große Unternehmen auf maximal 60 Prozent begrenzt.

Für spezifische Ausbildungsmaßnahmen werden 45 Prozent der förderfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen, maximal 35 Prozent bei mittleren Unternehmen sowie zugunsten behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer und maximal 25 Prozent bei großen Unternehmen als Zuschuss gewährt.

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen liegen vor, wenn die Inhalte nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind. Die hierbei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar (z. B. Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen).

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen liegen vor, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in erster Linie an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind.

5.1.2 Projekte nach 2.2 und 2.4 können mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bezuschusst werden. Einzelfallentscheidungen für einen darüber hinausgehenden Fördersatz sind möglich.

5.1.3 Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Ausbildungsbegleiter und Qualifizierungsberater betragen. Aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds können bis zu 75 Prozent und aus Mitteln des Landes bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bezuschusst werden.

5.1.4 Beim Weiterbildungsscheck werden 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jedoch 500 Euro pro Kalenderjahr gefördert.

Bei Antragstellern ab vollendetem 45. Lebensjahr und bei Ausbildern beträgt die Förderung 70 Prozent. Dies gilt auch für Antragsteller, die den Berufsweg für mehr als 1 Jahr unterbrochen haben wegen der Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer eigener Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder wegen der Pflege eines Angehörigen 1. oder 2. Grades.

Dabei werden Weiterbildungsmaßnahmen, die über das Kalenderjahr hinausgehen nur einmalig bezuschusst. Sollte der Zuschuss mit einer Weiterbildungsmaßnahme nicht aufgebraucht sein, kann er, bis zum Erreichen der Fördergrenze, auch für weitere Weiterbildungsmaßnahmen im selben Kalenderjahr beansprucht werden, wofür jedoch ein neuer Weiterbildungsscheck beantragt werden muss.

5.1.5 Beim Masterstudium werden 50 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 6.000 Euro als Zuschuss gewährt. Die Förderung ist auf 3 Jahre, vom Studienbeginn an, begrenzt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Förderung richtet sich nach einem Ausgaben- und Finanzierungsplan.

5.2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben der beruflichen Weiterbildung sind:

- Personalausgaben für die Ausbilder,
- Sachausgaben,
- Abschreibungskosten nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1081/2006, die ausschließlich für die Dauer eines Vorhabens anerkannt werden und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb ohne Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist.
- beim Weiterbildungsscheck ausschließlich die direkten Bruttokosten der Weiterbildungsmaßnahme (d.h. die Ausgaben für die Teilnahme und eine eventuell zu absolvierende Prüfung).
- beim Masterstudium ausschließlich Teilnahmegebühren und Prüfungsgebühren

5.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben von Ausbildungs- und Qualifizierungsberatern sind:
- Personalausgaben,
- Sachausgaben,
- Abschreibungskosten nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1081/2006, die ausschließlich für die Dauer eines Vorhabens anerkannt werden und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb ohne Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist.

Die Personalausgaben werden maximal bis zur entsprechenden Höhe der Vergütung nach Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung bezuschusst. Berücksichtigt werden auch tarifliche Sonderzahlungen (Jahressonderzahlung). Andere Sonderaufwendungen sind nicht förderfähig.

Als Fahrtkosten der Aus- und Weiterbildungsberater werden pro Kilometer 0,30 Euro anerkannt. Zu den förderfähigen Sachausgaben und Reisekosten gehören auch Ausgaben, die dem Träger durch die Teilnahme der Ausbildungs- und Qualifizierungsberater an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen entstehen.

5.3 Näheres regeln Durchführungsbestimmungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.

6.2 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Weitergabe der Fördermittel zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte ist zulässig und wird im Bescheid geregelt. Die Bewilligungsbehörde hat sicherzustellen, dass die VV Nr. 12 zu § 44 ThürLHO dabei eingehalten wird.

6.3 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1828/2006.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Für Projekte nach Ziffer 2.2, 2.3 und 2.4 der Richtlinie sollen regelmäßig der Antragstellung Teilnehmerwettbewerbe vorausgehen, um eine Auswahl zwischen den Konzepten zu ermöglichen.

7.1.2 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind rechtzeitig, d. h. spätestens sechs Wochen vor Projektbeginn, formgebunden an die GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt zu richten. Für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW maßgeblich.

7.1.3 Der Weiterbildungsscheck bedarf eines Antrags. Dieser ist von einem nach 3.3 Antragsberechtigten vor der verbindlichen Anmeldung zur Weiterbildungsmaßnahme bei der GFAW zu stellen. Der Antrag ist kostenfrei.

7.1.4 Die Förderung des Masterstudiums muss von einem nach 3.4 Antragsberechtigten vor dem Studienbeginn bei der GFAW beantragt werden. Der Antrag ist kostenfrei.

7.2 Bewilligungsverfahren

Es ergeht durch die GFAW ein schriftlicher Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.

Im Falle der Weiterbildung nach Ziffer 2.6 erhält der Antragsteller einen Weiterbildungsscheck, auf dem die konkrete Weiterbildungsmaßnahme und das Ausstellungsdatum vermerkt sind.

Der Weiterbildungsscheck ist für 6 Monate ab seiner Ausstellung gültig, d.h. die im Weiterbildungsscheck benannte Weiterbildungsmaßnahme muss in diesem Zeitraum zumindest begonnen worden sein, sonst verfällt die Förderzusage.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt gemäß den Regelungen der VV Nr. 7.2 zu § 44 ThürLHO nach Anforderung durch den Träger. Die GFAW ist ermächtigt, die weitere Auszahlung der Mittel von der Vorlage des Zwischennachweises abhängig zu machen.

Der Träger hat zu den jeweiligen im Zuwendungsbescheid benannten Terminen eine Ausgabenerklärung vorzulegen. Diese umfasst eine Belegliste über die tatsächlich für das Projekt bereits getätigten Ausgaben.

7.3.2 Beim Weiterbildungsscheck wird der Zuschuss spätestens zwei Monate nach erfolgreicher Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme gezahlt. Dafür sind Teilnahmenachweis und Rechnung vorzulegen. Der Weiterbildungsscheck kann der GFAW vom Teilnehmer oder vom Weiterbildungsträger zur Auszahlung vorgelegt werden.

7.3.3 Die Zahlung des Zuschusses beim geförderten Masterstudium erfolgt in zwei Raten. Diese werden jeweils nach zwei abgeschlossenen Semestern auf Antrag des beschäftigenden KMU ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung richtet sich nach Ziffer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Abweichend von den ANBest-P Ziff. 6.1 ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres bzw. drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein entsprechender Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Originalbelege und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen sind dem Nachweis beizufügen.

7.4.2 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist
oder
- bei einer Förderung gemäß Ziffer 2 die Voraussetzungen der EU-Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen nicht mehr vorliegen.

Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).

7.4.3 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß der VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungs¬maßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld).

7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrich¬tige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach

- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den
- sonstigen Vergabevoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).

7.5.4 Die GFAW, das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der Verordnung (EG) Nummer. 1083/2006 des Rates sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundes¬rechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abschnitt 7, Art. 287, Abs. 3) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Artikel 69 der VO (EG) Nummer 1083/2006 des Rates einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmer über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.

7.5.6 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie kann mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung, sowie zum Verfahren festlegen.

8 Status- und Funktionsbezeichnungen

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9 Inkrafttreten, Befristung

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und findet auf alle Bewilligungen, ab diesem Zeitpunkt Anwendung. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.


Erfurt, den 08.08.2011 

 

Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

 

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Az.: 6228/8-4-22