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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Förderung der beruflichen Integration
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2007 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit, die Erleichterung des Zugangs zu Beschäftigung und die Verbesserung der beruflichen und sozialen Integrationsmöglichkeiten. Die Richtlinie leistet damit einen Beitrag zur Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie. Regionale und lokale Rahmenbedingungen und Bedarfslagen des Freistaats Thüringen finden ebenso Berücksichtigung wie die Querschnittsziele des Gender Mainstreaming und der nachhaltigen Entwicklung. Die Richtlinie ist Teil der aktiven Arbeitsmarktpolitik und hat zugleich präventiven Charakter.
1.2 Den nachfolgenden Handlungsfeldern des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Freistaat Thüringen kommt bei der Förderung besondere Bedeutung zu:
Besondere Bedeutung hat auch das Interventionsfeld „Konzeptentwicklung, Personalaustausch, Erfahrungs- und Wissenstransfer in transnational oder interregional vernetzten Entwicklungspartnerschaften“ entsprechend dem Schwerpunkt 4 des Operationellen Programms.
1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des ESF im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 210/12 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 210/25 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (ABl. L 371/1 vom 27.12.2006), der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Für die Gewährung von Einstellungszuschüssen nach Ziffer 2.6 gelten die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. der EU Nr. L 337 vom 13.12.2002, S. 3) bzw. der während der Geltungsdauer der Richtlinie erlassenen Nachfolgeregelung(en) in der jeweils geltenden Fassung. Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.
1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung von Projekten zur beruflichen Integration, zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit, zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit sowie zur Nutzung der sich aus dem sozialen, technischen und wirtschaftlichen Wandel ergebenden Beschäftigungspotenziale. Hierzu gehören auch modellhafte Projekte und die Unterstützung der Netzwerkarbeit von Entwicklungspartnerschaften einschließlich transnationaler und interregionaler Partnerschaften. Gegenstand der Förderung können im Einzelnen die nachfolgend aufgeführten Projekte bzw. Projektelemente sein:
2.1 Feststellung der individuell vorhandenen beruflichen bzw. personalen Fähigkeiten und Potenziale der Teilnehmer.
2.2 Projekte der beruflichen Qualifizierung zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer und zur Steigerung ihrer Anpassungsfähigkeit an den sozialen, technischen und wirtschaftlichen Wandel. Die berufliche Qualifizierung kann zur Erreichung des Förderziels einen angemessenen Anteil angeleiteter praktischer Arbeitserfahrung einschließen.
2.3 Berufliche Integrationsprojekte zur Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie Projekte zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf einschließlich der Erarbeitung und Weiterentwicklung spezifischer Förderkonzeptionen und Aktivitäten.
2.4 Trainingsmodule und Praktika von angemessener Dauer, die auf die angestrebte, anschließende berufliche Tätigkeit vorbereiten. Wenn ein Praktikum nicht in ein Qualifizierungsprojekt integriert ist, sollte eine fachpraktische Anleitung ausgewiesen sein.
2.5 Koordinierung und Begleitung mit dem Ziel der beruflichen Integration und Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses.
2.6 Projekte zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung, zur beruflichen Integration und zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses, die mit Einstellungszuschüssen kombiniert werden.
2.7 Sozialpädagogische Begleitung und Betreuung von Teilnehmern eines beruflichen Integrationsprojektes, die bei der Erfassung und Lösung persönlicher Probleme Unterstützung bietet und damit die Wiedereingliederung in das Berufsleben erleichtert.
2.8 Netzwerkaktivitäten und Netzwerkstrukturen, wenn hierdurch eine zielentsprechende Bündelung von Angeboten zur Qualifizierung, Betreuung und Begleitung sowie eine Effektivitätssteigerung und ein besseres Management der regionalen Beschäftigungssituation zu erwarten ist.
2.9 Modellhafte Projekte und lokale Beschäftigungsinitiativen mit Transfer- bzw. Multiplikatorenwirkung, durch die neue Wege der Arbeitsmarktförderung, Integration und Sicherung des Fachkräftebedarfs erprobt werden.
2.10 Projekte mit transnational oder interregional vernetzten Entwicklungspartnerschaften, die durch partnerschaftliche Konzeptentwicklung, Personalaustausch, Erfahrungs- und Wissenstransfer einen Beitrag zur Zielerreichung leisten. Hierzu erlässt das TMWTA einen Förderleitfaden für Projektträger.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Projekte der Arbeitsförderung nach Ziffer 2 dieser Richtlinie durchführen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Freistaats Thüringen ist gegenüber anderen öffentlichen Mitteln nachrangig.
4.2 Der Antragsteller soll einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Thüringen haben. Wird ein Projekt von einem Trägerverbund durchgeführt, so ist einer der beteiligten Träger im Antrag als Zuwendungsempfänger zu benennen.
4.3 Die Teilnehmer an Projekten nach den Ziffern 2.1 bis 2.9 sollen grundsätzlich ihren Wohnsitz in Thüringen haben.
4.4 Einstellungszuschüsse für Projekte nach Ziffer 2.6 können nur gewährt werden, wenn mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, das mindestens tariflichen Vereinbarungen oder - soweit solche nicht bestehen - ortsüblichen Bedingungen entspricht. Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens muss das geförderte Beschäftigungsverhältnis für mindestens zwölf Monate dauerhaft bestehen bleiben.
4.5 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung des Freistaats Thüringen wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Projekte gemäß den Ziffern 2.1 bis 2.5 sowie 2.7 bis 2.9 beträgt im Regelfall bis zu 75 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.3 Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Projekte gemäß Ziffer 2.10 beträgt im Regelfall bis zu 85 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.4 Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung können andere öffentliche Fördermittel und private Mittel eingesetzt werden. Insgesamt darf die öffentliche Förderung 100 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.5 Die Höhe des Lohnkostenzuschusses für Projekte nach Ziffer 2.6 darf 50 v. H. und bei Arbeitnehmern mit Behinderungen 60 v. H. des Bruttolohnes einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und einen Gesamtbetrag von 12.500 € nicht übersteigen. Die maximale Förderdauer beträgt bezogen auf den Lohnkostenzuschuss zwölf Monate.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zur fachlichen Auswahl von Projektkonzeptionen kann in geeigneten Handlungsfeldern und Förderbereichen nach Abstimmung mit dem TMWTA der Antragstellung ein Teilnehmerwettbewerb vorgeschaltet werden.
6.2 Abschreibungskosten können gemäß Artikel 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1081/2006 ausschließlich für die Dauer eines Vorhabens berücksichtigt werden und nur in dem Maße, in dem der Erwerb ohne Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist.
6.3 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.4 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
6.5 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1828/2006.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind grundsätzlich sechs Wochen vor dem geplanten Projektbeginn zu stellen. Die formgebundenen Anträge sind an die – GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt zu richten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die GFAW mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid regeln, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung gemäß Ziffer 12 der VV zu § 44 ThürLHO zweckbestimmt ganz oder teilweise weitergeben kann.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt gemäß den Regelungen der VV Nr. 7.2 zu § 44 ThürLHO nach Anforderung durch den Träger. Die GFAW ist ermächtigt, die weitere Auszahlung der Mittel von der Vorlage des Zwischennachweises abhängig zu machen. Der Restbetrag von 10 v. H. der Zuwendung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Der Träger hat zu den jeweiligen im Zuwendungsbescheid benannten Terminen eine Ausgabenerklärung vorzulegen. Diese umfasst eine Belegliste über die tatsächlich für das Projekt bereits getätigten Ausgaben.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Abweichend von Ziffer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres bzw. drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein entsprechender Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind dem Nachweis beizufügen.
7.4.2 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld, Bezug von Kurzarbeitergeld).
7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.5.4 Die GFAW, das TMWTA und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Artikel 69 der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmer über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.
7.5.6 Das TMWTA legt mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung sowie zum Verfahren fest.
8 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9 In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft und gilt für Anträge, die auf der Grundlage des Operationellen Programms 2007 bis 2013 des ESF gestellt werden. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
Jürgen Reinholz
Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit
Erfurt, den 13.08.2007