Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Inhalt

Richtlinien & Merkblätter

Richtlinie zum Landesarbeitsmarktprogramm „Arbeit für Thüringen und Zukunft Familie“

1          Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen
 
1.1       Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Wiederherstellung und der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit, die Erleichterung des Zugangs zu Beschäftigung, die nachhaltige Verbesserung der beruflichen und sozialen Integrationsmöglichkeiten sowie die Begründung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse für die in Ziff. 2 bezeichneten Zielgruppen. Dabei werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
 
-         Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für sogenannte „Familien-Bedarfsgemeinschaften“,
-         Integration von Arbeitslosen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen,
-         Größere Teilhabe älterer Menschen an Beschäftigung,
-         Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von benachteiligten Jugendlichen.
 
Die Richtlinie leistet damit einen Beitrag zur aktiven Arbeitsmarktpolitik. Regionale und lokale Rahmenbedingungen und Bedarfslagen des Freistaats Thüringen finden ebenso Berücksichtigung wie die Ziele des Gender Mainstreaming, der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung und der Bewältigung von arbeitsmarktrelevanten Auswirkungen des demografischen Wandels.
 
1.2       Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit fachlich geboten, in Abstimmung mit der Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung. Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG. Soweit die Zuwendungen Beihilfen im Sinne des Europäischen Beihilferechts darstellen, erfolgen diese auf Grundlage der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission für De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
 
1.3       Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.
1.4       Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
2          Gegenstand der Förderung
 
2.1       Gegenstand der Förderung im Programmteil „Arbeit für Thüringen“ ist die projektbezogene Unterstützung der zweckentsprechenden Tätigkeit von regionalen Projektträgern zur Eingliederung von nachfolgend definierten Zielgruppen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
 
            Zielgruppen des Programmteils sind
 
-  erwerbsfähige Arbeitslose, die innerhalb von zwölf Monaten nicht integrierbar erscheinen,
-       arbeitslose, erwerbsfähige Jugendliche und junge Erwachsene ohne Berufsabschluss,
-       Zielgruppen nach Ziffer 2.2.
 
            Die Arbeit der Projektträger erfolgt entsprechend einer zwischen den Trägern der Grundsicherung nach SGB II (Arbeitsgemeinschaften - ARGEn, zugelassene kommunale Träger ‑ zkT, Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung - AAgAw) und dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (TMWAT) abgestimmten Aufgabenbeschreibung durch qualifizierte Integrationsbegleiter. Darunter befindet sich eine speziell für die Belange der Jugendlichen und jungen Erwachsenen (U25) eingesetzte Person mit entsprechender Eignung.
 
Ergänzend bzw. zusätzlich zu den Maßnahmen der Grundsicherungsträger finden dabei insbesondere folgende Elemente Berücksichtigung:
 
-   Kompetenzanalysen,
-   Individuelle Integrationsplanung und –begleitung, bei Bedarf auch nach einer Arbeitsaufnahme, mit dem Ziel der nachhaltigen beruflichen Integration unter Berücksichtigung der sozialen Situation,
-   Initiierung bzw. Vermittlung von integrationsfördernden Hilfen, Maßnahmen und Projekten
-  Initiierung und Pflege von Integrationsnetzwerken,
-   Organisation, Vorbereitung und Begleitung von Unternehmenskontakten, Hospitationen, Praktika und Beschäftigung in Abstimmung mit den regionalen Arbeitsmarktakteuren und den Betrieben.
           
Förderfähig ist der zur Durchführung der Tätigkeiten erforderliche Personal- und Sachaufwand. Nachrangig zu den gesetzlichen Leistungen der Grundsicherungsstellen sind teilnehmerbezogene Ausgaben förderfähig, die die berufliche Integration unterstützen. Für Dienstfahrten, die Integrationsbegleiter mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt haben, wird regelmäßig eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5, Absatz 2 des Thüringer Reisekostengesetzes als förderfähig anerkannt.
 
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete, höhere Vergütungen sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht geleistet werden.
           
2.2       Gegenstand der Förderung im Programmteil „Zukunft Familie“ sind Zuschüsse an den Arbeitgeber für die Einstellung von Personen aus sogenannten „Familien-Bedarfsgemeinschaften“, d. h. arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
 
-   aus Familien, in denen beide Elternteile arbeitslos sind oder
-   die alleinerziehend sind
 
und deren Kinder jeweils das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
            Die Förderung erfolgt sowohl für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende, wettbewerbsneutrale Arbeiten als auch für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten.
 
            Soweit erwerbswirtschaftliche Arbeiten gefördert werden, sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission für De-minimis-Beihilfen zu beachten (De-minimis-Verordnung). Die Gewährung des Zuschusses setzt hiernach voraus, dass ein von der Förderung ausgeschlossener Bereich gemäß Artikel 1 der sog. De-minimis-Verordnung nicht vorliegt und die nach dieser Verordnung zu ermittelnde Gesamtsumme an De-minimis-Beihilfen von 200.000 € (im Straßentransportsektor 100.000 €) im Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten wird (vgl. Art. 2 der sog. De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1998/2006).
 
 
3          Zuwendungsempfänger
 
3.1       Zuwendungsempfänger einer Förderung nach Ziffer 2.1 sind fachlich geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen haben.
 
3.2       Zuwendungsempfänger einer Förderung nach Ziffer 2.2 sind Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.
 
 
4          Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1       Die geförderten Personen nach Ziffer 2 verfügen über einen Wohnsitz in Thüringen.
 
4.2       Zur Auswahl der Konzepte für eine Förderung nach Ziffer 2.1 wird der Antragstellung ein Teilnehmerwettbewerb vorgeschaltet. Die Konzepte werden durch einen unabhängigen Ausschuss bewertet, der mit Vertretern des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) und der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesanstalt für Arbeit besetzt ist. Der Ausschuss stellt nach fachlichen Kriterien den Projektnutzen fest und gibt dem Zuwendungsgeber eine entsprechende Empfehlung.
 
4.3       Für die Förderung nach Ziffer 2.1 soll die Zuweisung der teilnehmenden Personen aus den genannten Zielgruppen durch die Träger der Grundsicherung nach SGB II bzw. der Agenturen für Arbeit im Rechtskreis SGB III erfolgen. Darüber hinaus können im Wege des freien Zugangs Teilnehmer der Zielgruppen nach 2.1, insbesondere auch Nichtleistungsbezieher, aufgenommen werden.
 
4.4       Die Förderung nach Ziffer 2.2 erfolgt nur, wenn mit dem Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, das mindestens tariflichen Vereinbarungen oder – soweit solche nicht bestehen – ortsüblichen Bedingungen entspricht und wenn eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu erwarten ist. Soweit keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht, ist dies nicht förderschädlich.
 
4.5       Zur Feststellung von Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Inanspruchnahme dieser Richtlinie gelten Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung als Zeiten der Arbeitslosigkeit.
 
4.6       Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde.
 
 
5          Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
5.1       Die Förderung nach Ziffer 2.1 erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal 36 Monate, eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 350.000 € bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
 
5.2       Die Förderung nach Ziffer 2.2 erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Festbetragsfinanzierung für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Förderfähig ist der Arbeitnehmer-Bruttolohn zuzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung des Arbeitgebers für die eingestellten Arbeitnehmer. Die bei Vergabemaßnahmen berechnete Umsatzsteuer auf die Personalausgaben und Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind nicht förderfähig.
 
5.2.1    Bei einer Mitfinanzierung anderer Zuwendungsgeber, z. B. des Bundes oder der Kommunen, beträgt der monatliche Festbetrag zu den Personalausgaben des Arbeitgebers einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei:
 
-   Personalausgaben von bis zu 1.300 €                                             300 €
-   Personalausgaben von 1.301 € bis zu 1.800 €                                400 €
-   Personalausgaben ab 1.801 €                                                        500 €.
 
5.2.2        Wenn eine Mitfinanzierung anderer Zuwendungsgeber nicht zustande kommt, beträgt die monatliche Förderung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von in der Regel 30 Stunden bis zu 900 €. Der Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers wird in diesen Fällen zusätzlich mit bis zu 180 € pro Monat gefördert.
 
Die monatliche Förderung ohne eine Mitfinanzierung Dritter kann bei Tätigkeiten, für die in der Regel eine Aufstiegsfortbildung oder eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich ist, auf bis zu 1.000 € erhöht werden. Der Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers wird in diesen Fällen zusätzlich mit bis zu 200 € pro Monat gefördert.
 
5.3       Die Zahl der Förderfälle nach 5.2.2 ist regional begrenzt.
 
5.4       Bewilligungen von unter 500 € sind ausgeschlossen.
 
 
6          Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
6.1       Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten Angaben zur Kontrolle des Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.
 
6.2       Ansprüche auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides sind nicht an Dritte abtretbar. Ausgeschlossen ist ferner die Verpfändbarkeit dieser Mittel.
 
 
7          Verfahren
 
7.1       Antragsverfahren
 
Die Antragstellung zu Ziffer 2.1 erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zur Auswahl geeigneter Träger und Konzepte wird ein öffentlicher Teilnehmerwettbewerb vorangestellt. Der Aufruf zur Teilnahme an diesem Wettbewerb wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Die eingegangen Beiträge werden durch die GFAW einer Prüfung nach formaler Übereinstimmung mit den Bedingungen des Teilnehmerwettbewerbs unterzogen. Anschließend erfolgen die Bewertung und die Auswahl der für eine Antragstellung in Frage kommenden Vorschläge durch einen unabhängigen Ausschuss. Die ausgewählten Projektträger werden durch die GFAW benachrichtigt und zur Antragstellung aufgefordert.
 
            Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie sind spätestens einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrags an die GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt zu richten. Ein aus dem Antragszeitpunkt resultierender Beschäftigungsbeginn vor Bescheiderteilung ist förderunschädlich. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW.
 
7.2       Rechtliche Grundlagen für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
 
7.3       Bewilligungsverfahren
 
            Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die GFAW mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.
 
            Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung gemäß Ziffer 12 der VV zu
§ 44 ThürLHO zweckbestimmt ganz oder teilweise weitergeben kann.
 
7.4       Verwendungsnachweisverfahren
 
7.4.1    Für die Förderung nach Ziff. 2.2 bzw. 5.2 ist die Form des einfachen Verwendungsnachweises zugelassen.
 
7.4.2    Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
 
 
-   die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
-   der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder
-   die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
 
            Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
 
7.5       Weitere zu beachtende Vorschriften
 
7.5.1    Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben könnten, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld, Bezug von Kurzarbeitergeld).
 
7.5.2    Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
 
-   dem Subventionszweck,
-   den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die
     Subventionsvergabe sowie
-   den sonstigen Vergabevoraussetzungen
 
            für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
 
7.5.3    Die GFAW und das TMWAT sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
 
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) und des Bundesrechnungshofes bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
 
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zu dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Termin aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
 
7.5.4    Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien mitzuwirken.
 
7.5.5    Das TMWAT kann mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung sowie zum Verfahren festlegen.
 
 
8          Status- und Funktionsbezeichnungen
 
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
 
 
9          Inkrafttreten
 
            Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Landesarbeitsmarktprogramm „Arbeit für Thüringen und Zukunft Familie“ vom 05. Mai 2010 (ThürStAnz. Nr. 20/2010 S. 587-589) außer Kraft.
 
 
  
 
Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Erfurt, 01.02.2011
Az: 42-6037/2-14
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 8/2011