Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Inhalt

Richtlinien & Merkblätter

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Existenzgründerrichtlinie)

Thüringer Staatsanzeiger Nr. 20/2011

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Förderung des Unternehmergeistes durch Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen. Die Richtlinie leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen und Bedarfslagen des Freistaats Thüringen und unter Beachtung der Querschnittsziele des Gender Mainstreaming und der nachhaltigen Entwicklung.

1.2 Von besonderer Bedeutung ist die Förderung von Absolventen von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsakademien oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des ESF im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013 (OP-ESF), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 210/12 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 126/1 vom 21.05.2009), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 210/25 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 94/10 vom 08.04.2009), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (ABl. L 371/1 vom 27.12.2006), der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission für De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5), der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung. Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.

1.4 Zur Durchführung des Controllings entsprechend den VV zu § 23 ThürLHO ist als Programmziel die Erhöhung der Selbständigenquote unter Beachtung der spezifischen Ziele des OP-ESF definiert.

Zur Effektivitätsprüfung sind insbesondere folgende Indikatoren zu erfassen:
- Anzahl der geförderten Personen nach Zielgruppenzugehörigkeit
- Alter, Geschlecht,
- Bildungsstatus und
- Branche

1.5 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden der Aufbau und die Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen durch die Gewährung von Zuschüssen zu Ausgaben des Unternehmens.

3 Zuwendungsempfänger

Anträge auf Gewährung einer Existenzgründungshilfe können von arbeitslos gemeldeten Personen gestellt werden, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden wollen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz in Thüringen haben.

4.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach § 57 Sozialgesetzbuch (SGB) III (Gründungszuschuss) besteht.

4.3 Der Antragsteller muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Förderung bieten.

4.4 Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO eingeleitet wurde.

4.5 Voraussetzung für die Bewilligung ist das Vorliegen einer befürwortenden Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur fachlichen Qualifikation des Gründers und zur Tragfähigkeit der Gründung. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Thüringer Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Der Besuch geeigneter Seminare kann in der Stellungnahme ein Kriterium der fachlichen Qualifikation sein und ist dann durch die fachkundige Stelle konkret zu benennen.

4.6 Der Antragsteller muss durch die Stellungnahme nach Ziffer 4.5 nachweisen, dass für das Unternehmen nach Konzeption und Marktsituation Erfolgsaussichten bestehen und eine nachhaltig tragfähige Existenz zu erwarten ist. Aus der Stellungnahme muss auch hervorgehen, dass die selbstständige Tätigkeit keinen Nebenerwerbscharakter hat.

4.7 Antragsteller, die bereits Existenzgründungszuschüsse des Freistaats Thüringen erhalten haben, können grundsätzlich nach Ablauf dieser Förderung keine Förderung für den gleichen oder einen vergleichbaren Zweck erhalten.

4.8 Erfolgt die Begründung der selbstständigen wirtschaftlichen Existenz in Form einer Kapital- bzw. Personengesellschaft, so wird die Existenzgründungshilfe nur einem Gesellschafter/ Teilhaber gewährt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetrag gewährt. Die Förderung beträgt 600 € pro Monat für die Dauer von bis zu zwölf Monaten. Über die Höhe der gewährten Förderung wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass ein von der Förderung ausgeschlossener Bereich gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 für De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung nicht vorliegt und die nach der vorgenannten Verordnung zu ermittelnde Gesamtsumme an De-minimis-Beihilfen von 200.000 € (im Straßentransportsektor: 100.000 €) bei dem Beihilfeempfänger nicht überschritten wird.

Sofern in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben auch Beihilfen in anderen von der Europäischen Kommission genehmigten oder freigestellten Beihilfemaßnahmen beantragt oder gewährt wurden bzw. werden, darf der Zuschuss nach dieser Richtlinie (Existenzgründerzuschuss) nur insoweit bewilligt oder belassen werden, wie er nicht zur Überschreitung der in den anderen Beihilfemaßnahmen maximal zulässigen Förderintensität führt. Die anderen Beihilfe gewährenden Stellen, bei denen in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben eine Förderung beantragt oder gewährt wurde, sind über die Gewährung des Existenzgründerzuschusses zu unterrichten. Dem Zuwendungsempfänger obliegt die Unterrichtungspflicht gegenüber den anderen Beihilfe gewährenden Stellen und der GfAW, sofern er nach dem Zeitpunkt der Bewilligung des Existenzgründerzuschusses weitere Beihilfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben beantragt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Regelungen für De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/ 2006 in der jeweils geltenden Fassung eine Förderung nicht zulassen.

6.2 Bei Abbruch des Vorhabens während des Bewilligungszeitraums wird der Zuschuss anteilig zurückgefordert.

6.3 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GfAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.

6.4 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

6.5 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1828/2006.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die formgebundenen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind spätestens eine Woche vor Begründung einer selbstständigen Existenz an die GfAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt oder eine ihrer Regionalstellen zu richten. Die Gründung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung formell noch nicht vollzogen sein. Ein aus dem Antragszeitpunkt resultierender Gründungstermin vor Bescheiderteilung ist förderunschädlich. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GfAW.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die GfAW mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Abweichend von den Regelungen der VV Nr. 7.2 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO erfolgt die Auszahlung des bewilligten Zuschusses auf Anforderung des Zuwendungsempfängers in zwei Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag in Höhe von zehn Monatsbeträgen gemäß Ziffer 5 kann nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids ausgezahlt werden, der zweite Teilbetrag in Höhe von zwei Monatsbeträgen gemäß Ziffer 5 innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Nr. 8.6 VV zu § 44 ThürLHO und Ziff. 1.3 ANBest-P finden keine Anwendung.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Abweichend von Ziffer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis in der Form des einfachen Verwendungsnachweises vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Originalbelegen. Einnahmen und Ausgaben sind formgebunden summarisch darzustellen.

Zu belegen sind der Fortbestand des Unternehmens und die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Fördermittel.

7.4.2 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).

7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Der Antragsteller hat der GfAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die vorzeitige Beendigung des Projektes).

7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach

- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die
Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).

7.5.4 Die GfAW, das TMWAT und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abschn. 7 Art. 287 Abs.3) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Artikel 69 der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mitzuwirken.


8 Status- und Funktionsbezeichnungen

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

 

9 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Die Richtlinie zur Gewährung von Existenzgründerzuschüssen vom 26. Februar 2009 (ThürStAnz Nr. 12/2009, Seite 549) tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

 

Matthias Machnig
Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Erfurt, den 26.04.2011
Az: 3144/89-17
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 20/2011