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Richtlinie über die Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 12/2009
1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist es, schwer vermittelbaren Arbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (TMWTA), gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an Unternehmen zur Förderung der Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitsloser. Die Richtlinie leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen und Bedarfslagen des Freistaats Thüringen und unter Beachtung der Querschnittsziele des Gender Mainstreaming und der nachhaltigen Entwicklung.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des ESF im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 210/12 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 210/25 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (ABl. L 371/1 vom 27.12.2006), der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - ABl. L 214/3), insbesondere der Artikel 40 und 41 dieser Verordnung, bzw. der während der Geltungsdauer der Richtlinie erlassenen Nachfolgeregelung(en) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.
1.3 Zur Durchführung des Controllings entsprechend den VV zu § 23 ThürLHO ist als Programmziel die Bekämpfung und Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch die Förderung unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse für die Zielgruppen nach Ziffer 4.1 definiert.
Zur Effektivitätsprüfung sind insbesondere folgende Indikatoren zu erfassen:
1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Einstellung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten oder behinderten Arbeitslosen durch Zuschüsse zu den Lohnkosten.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert wird die Einstellung der nachstehenden Personen, die arbeitslos gemeldet und ohne Unterstützung nur schwer auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sind:
- Arbeitslose mit einer gemeldeten Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Monaten,
- Arbeitslose ohne Berufsabschluss,
- allein lebende Arbeitslose mit mindestens einer unterhaltsberechtigten Person,
- Arbeitslose mit einer anerkannten Behinderung von mindestens 30 v. H. und
- Arbeitslose, die älter als 50 Jahre sind.
4.2 Zeiten, in denen wegen der Betreuung und Erziehung von Kindern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sind Zeiten der gemeldeten Arbeitslosigkeit gleichgestellt.
4.3 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn für dieselbe Person und denselben Zweck keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Drittes Buch (SGB II oder SGB III) und/ oder nach Richtlinien des Bundes an den Arbeitgeber gewährt werden. Die gleichzeitige Förderung aus anderen arbeitsmarktpolitischen Landesprogrammen für denselben Zweck ist ausgeschlossen.
4.4 Die Förderung wird nur gewährt, wenn bei vorheriger Arbeitslosigkeit mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, das mindestens tariflichen Vereinbarungen oder - soweit solche nicht bestehen - ortsüblichen Bedingungen entspricht.
4.5 Die geförderten Arbeitnehmer sollen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben.
4.6 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der letzten drei Jahre vor der Einstellung beim Antragsteller länger als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder wenn er beim Antragsteller in einem Ausbildungsverhältnis gestanden hat.
Dies gilt nicht für die vorausgehende befristete Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer und nicht für vorausgehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 8 SGB IV.
4.7 Beschäftigungsverhältnisse mit weniger als 15 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit werden nicht gefördert.
4.8 Führt die Einstellung in dem betreffenden Unternehmen zu keinem Nettozuwachs an Beschäftigten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorangegangenen zwölf Monaten (Vollzeitäquivalent), muss die Stelle im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Berufsunfähigkeit, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.
4.9 Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen angemessen berücksichtigt werden.
4.10 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Gesamtausgaben (Bruttolohn einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gewährt.
5.2 Der Bewilligungszeitraum umfasst eine Dauer von bis zu zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns.
5.3 Der Zuschuss beträgt bis zu 50 v. H. und bei behinderten Arbeitnehmern bis zu 75 v. H. des Bruttolohnes einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei einer Förderdauer von 12 Monaten werden maximal 12.500 € gefördert, bei behinderten Arbeitnehmern maximal 18.750 €.
5.4 Einmalzahlungen des Arbeitgebers sind nicht berücksichtigungsfähig. Bewilligungen von unter 500 € sind ausgeschlossen.
5.5 Bei einer reduzierten regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird der Zuschuss dementsprechend anteilig verringert. Dies gilt auch für weitere Reduzierungen der Arbeitszeit oder des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, die im Laufe der Beschäftigung eintreten. Lohnerhöhungen während des Bewilligungszeitraums führen nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.2 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
6.3 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buch-stabe d) der VO (EG) Nr. 1828/2006.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die formgebundenen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind spätestens einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrages an die GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt oder eine ihrer Regionalstellen zu richten. Ein aus dem Antragszeitpunkt resultierender Beschäftigungsbeginn vor Bescheiderteilung ist förderunschädlich. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die GFAW mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt nach Anforderung durch den Zuwendungsempfänger abweichend von den Regelungen der VV Nr. 7.2 zu § 44 ThürLHO nur insoweit und nicht eher, als sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Der Träger hat zu den jeweiligen im Zuwendungsbescheid benannten Terminen eine Ausgabenerklärung vorzulegen. Diese umfasst eine Belegliste über die tatsächlich für das geförderte Projekt bereits getätigten Ausgaben.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Abweichend von Ziff. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) ist innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Die Originalbelege (monatliche Verdienstbescheinigungen mit Unterschrift des Arbeitnehmers) und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind dem zahlenmäßigen Nachweis beizufügen. Ein geeigneter, aktueller Nachweis über die Gesamtbeschäftigtenzahl ist ebenfalls vorzulegen.
7.4.2 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld, Bezug von Kurzarbeitergeld), mitzuteilen.
7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrich¬tige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.5.4 Die GFAW, das TMWTA und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundes¬rechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Artikel 69 der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mitzuwirken.
8 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Die Richtlinie über die Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds vom 13. August 2007 (ThürStAnz Nr. 36/2007, Seite 1715) gilt weiter für Anträge, die vor dem Inkrafttreten eingehen.
Jürgen Reinholz
Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit
Erfurt, den 26.02.2009
Az: 25–3144/92-4