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Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern („Beratungsrichtlinie“)
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2007
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Der Freistaat Thüringen verfolgt im Rahmen seiner Mittelstandpolitik die Förderung des Unternehmergeistes im Sinn der Europäischen Beschäftigungsstrategie durch die Unterstützung bei Existenzgründungen und der Sicherung von Unternehmen im Freistaat Thüringen. Die Beratung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer gewerblicher und sozialwirtschaftlicher Unternehmen sowie der Freien Berufe (im Folgenden „KMU” genannt). Mit dieser Förderung soll die Tragfähigkeit von Existenzgründungen verbessert werden und die Unternehmensleitung von KMU in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmensführung konzeptionell und strategisch zu verbessern und weiterzuentwickeln. Dem Mittelstand soll die Anpassung an die sich ständig verändernden Wettbewerbsbedingungen und die Ausrichtung ihrer Unternehmensführung an den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung erleichtert werden.
Hierzu bietet der Freistaat finanzielle Hilfen für die Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen an, insbesondere zu betriebswirtschaftlichen und technischen Fragestellungen. Vorgesehen sind auch finanzielle Hilfen für Beratungsnetzwerke.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Querschnittsziele des Gender Mainstreaming und der nachhaltigen Entwicklung.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013. Insbesondere werden den Handlungsfeldern Unterstützung des Unternehmergeistes und Anregung der Innovation der Arbeitsorganisation Rechnung getragen. Die Förderung wird nach Maßgabe folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a.
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Mögliche Zuwendungen aus anderen Programmen haben Vorrang vor Zuwendungen aus dieser Richtlinie. Die besonderen Regelungen nach Ziffer 5.2 bleiben unberührt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Beratung durch selbstständige Unternehmensberater
Gefördert werden Beratungen, die Strategien zum Aufbau bzw. eine nachhaltige positive Entwicklung und Sicherung von KMU vermitteln.
Dies sind insbesondere Beratungen zur
2.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk
Gefördert werden Beratungen, die von organisationseigenen Beratern der Handwerkskammern oder den Fachverbänden des Handwerks erbracht werden.
Die förderfähigen Leistungen dieser Berater sind insbesondere Beratungen von Existenzgründern sowie konzeptionelle Beratungen für bestehende KMU zu wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung und zur Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen. Dies gilt auch für Unternehmensübernahmen.
2.3 Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen (Gutscheinen)
Im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Sicherung eines Unternehmens können Beratungen und Qualifizierungen durch Vergabe von Existenzgründerpässen gefördert werden.
Die Übernahme eines Unternehmens ist einer Existenzgründung gleichgestellt.
2.4 Implementierung von Beratungsnetzwerken
2.4.1 Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind der Aufbau und Betrieb eines einheitlichen Beratungsnetzwerkes sowie einheitlicher Ansprechstellen für Existenzgründer und KMU. Das Netzwerk soll als Vermittler und Dienstleister aus einer Hand über staatliche und öffentlich zugängliche Angebote sowie über Rahmenbedingungen und rechtliche Anforderungen informieren und koordinierend tätig werden.
2.4.2 Außerdem sind in begründeten Ausnahmefällen Projekte förderfähig, wenn diese das einheitliche Beratungsnetzwerk mit neuen Funktionen ergänzen oder bestehende maßgeblich verbessern bzw. innovative Ansätze aufweisen. Solche Vorhaben sind in der Regel Modellprojekte, die Pilotcharakter haben und hinreichend Transfer- bzw. Multiplikatorenwirkung bieten. Der Antragstellung kann in Abstimmung mit dem TMWTA ein Teilnehmerwettbewerb vorausgehen.
3 Zuwendungsempfänger
In der Richtlinie werden nur Existenzgründer und KMU unbeschadet der Ziffer 2.4 gefördert. Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung die Merkmale der Definition der Europäischen Kommission für KMU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Seit dem 01. Januar 2005 gilt die Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 vom 20.05.2003, S. 36). Im Falle einer Nachfolgeregelung findet diese Anwendung.
3.1 Beratung durch selbstständige Unternehmensberater
Anträge nach Ziffer 2.1 können von KMU gestellt werden, die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen haben. Außerdem sind natürliche Personen, die eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen und nicht wirtschaftlich selbstständig tätig sind, antragsberechtigt. Angehörige Freier Berufe sind förderfähig, sofern sie nicht selbst überwiegend wirtschaftsberatend tätig sind.
3.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk
Anträge nach Ziffer 2.2 können von Handwerkskammern und Fachverbänden gestellt werden.
3.3 Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen (Gutscheinen)
Anträge nach Ziffer 2.3 können von natürlichen Personen gestellt werden, die eine Existenzgründung, Existenzsicherung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen.
3.4 Implementierung von Beratungsnetzwerken
Antragsteller können entsprechend dem jeweiligen Fördergegenstand Thüringer Kammern, Seniorberatungsorganisationen, Wirtschaftsverbände oder andere geeignete Einrichtungen sein.
3.4.1 Einheitliches Beratungsnetzwerk
Für den Aufbau eines Beratungsnetzwerkes zur intensiven Betreuung und Beratung von Existenzgründern (einschl. Qualitätssicherung, sofern externe Berater eingesetzt werden) sowie Sicherung von einheitlichen Ansprechstellen sind die Thüringer Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern antragsberechtigt. Der Antrag soll stellvertretend für die Arbeitsgemeinschaften der Kammern federführend von einer Kammer gestellt werden.
3.4.2 Modellprojekte
Bei der Förderung von Modellprojekten können Anträge auf Zuwendungen von geeigneten Einrichtungen in Abstimmung mit dem TMWTA gestellt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Beratung durch selbstständige Unternehmensberater
Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbstständigen Beratern bzw. Beratungsunternehmen durchgeführt wird, die nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderliche persönliche Eignung, fachliche Fähigkeiten und über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen.
Voraussetzung für eine Förderung ist die Einbeziehung eines neutralen Qualitätssicherers durch den Zuwendungsempfänger. Mit diesem hat der Zuwendungsempfänger einen Qualitätssicherungsvertrag abzuschließen. Notwendiger Inhalt des Qualitätssicherungsvertrages ist die Erhebung des Beratungsbedarfs und die Prüfung der Qualität sowie der Eignung eines vom Zuwendungsempfänger vorgeschlagenen Beraters. Alternativ hierzu kann auch der Qualitätssicherer einen Vorschlag von geeigneten Beratern unterbreiten. Außerdem hat der Qualitätssicherer die begleitende und nachträgliche Qualitäts- bzw. Erfolgskontrolle der Beratung durchzuführen und zu dokumentieren. Darüber hinaus ist das Qualitätssicherungshonorar des Qualitätssicherers festzulegen.
4.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk
Die Förderung erfolgt nachrangig zu den Bundesrichtlinien über die Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände vom 10.01.2002 (BAnz. Nr. 20 vom 30.01.2002, S. 1617).
4.3 Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen (Gutscheinen)
Voraussetzung ist, dass die Existenzgründung in Thüringen auf der Grundlage einer Geschäftsidee beabsichtigt ist.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage eines individuellen Betreuungsplanes, der von einer fachkundigen Stelle gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gemeinsam mit dem Antragsteller erstellt wird. Es werden nur die gemäß Betreuungsplan in Rechnung gestellten Ausgaben gefördert. Vom Antragsteller kann der Nachweis geeigneter Vorkenntnisse verlangt werden.
Antragsteller, die bereits einen Existenzgründerpass des Freistaats Thüringen erhalten haben, können innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Ablauf dieser Förderung keine Förderung für den gleichen oder einen vergleichbaren Zweck erhalten.
4.4 Implementierung von Beratungsnetzwerken
Voraussetzung für die Förderung von Beratungsnetzwerken ist die Vorlage eines tragfähigen Konzepts. Das Konzept muss alle zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.
Modellprojekte nach Ziffer 2.4.2 sollen vor allem auf ganzheitliche Beratungs- und Betreuungsangebote abzielen und das Zusammenwirken der für die Erbringung von Beratungsleistungen notwendigen Institutionen beinhalten. Die hierfür einzureichenden Konzepte sollen das Ziel des jeweiligen Netzwerkes enthalten und darlegen, weshalb dieses Ziel nicht ohne die beantragte Förderung erreicht werden kann. Einzelne Netzwerke müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein. Vor Bewilligung ist die Zustimmung des TMWTA einzuholen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1. Beratung durch selbstständige Unternehmensberater
Die Zuwendungen für Beratungen durch selbstständige Unternehmensberater werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Werden die Beratungen in Tagwerken abgerechnet, umfasst ein Tagwerk 8 Stunden. Tagwerke können geteilt werden.
Als zuschussfähige Gesamtausgaben werden die Honorare der selbständigen Unternehmensberater bis zur Höhe von 550 € (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) je Tagwerk zuzüglich des Qualitätssicherungshonorars in der Förderung anerkannt. Die Zuwendung beträgt bis zu 70 v. H. der zuschussfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 455 € (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) je Tagwerk.
Das Qualitätssicherungshonorar kann bis zu einer Höhe von 100 € (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) pro Tagwerk anerkannt werden.
Je Zuwendungsempfänger können im Haushaltsjahr Zuwendungen in der Regel für bis zu 20 Tagwerke gewährt werden. Für bestimmte Beratungsfelder kann die Höchstzahl der geförderten Tagwerke begrenzt werden.
5.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung für Personal- und Sachausgaben für max. 24 Monate gewährt.
Als zuwendungsfähig werden je Vollzeit-Beraterstelle Personalausgaben für einen Berater bis zur Höhe der Entgeltgruppe 11 sowie für eine halbe Bürokraft bis zur Höhe der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anerkannt bzw. entsprechender Nachfolgeregelung in der jeweils gültigen Fassung.
Eine Förderung des Bundes entsprechend den Bundesrichtlinien ist bei der Förderung zu berücksichtigen. Die öffentliche Förderung (Bund und Land) darf 50 v. H. der Beratungsausgaben nicht übersteigen.
5.3 Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen (Gutscheinen)
Die Zuwendungen werden für einen Zeitraum von max. sechs Monaten im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zu einer Höhe von 75 v. H. der zuschussfähigen Gesamtausgaben gewährt.
Zuschussfähige Gesamtausgaben werden bis zu einer Höhe von 1.500 € einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer anerkannt, bei Unternehmensnachfolgen bis zu einer Höhe von 2.100 €. Darin enthalten sind Honorarkosten bis zur Höhe von 550 € je Tagwerk einschl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.4 Implementierung von Beratungsnetzwerken
Die Förderung von Projekten nach Ziffer 2.4 erfolgt auf der Grundlage eines anerkannten Finanzierungsplanes. Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von 75 v. H. der zuschussfähigen Gesamtausgaben in Form der Anteilfinanzierung für Personal- und Sachausgaben.
Kommen in den Projekten externe selbständige Berater zum Einsatz, werden deren Honorare bis zu einer Höhe von 550 € (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) je Tagwerk in den Ausgaben anerkannt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.
6.2 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
6.3 Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.
6.4 Zwischen dem Erbringer einer geförderten Beratung nach Ziffer 2.1 und Ziffer 2.3 und dem jeweiligen Antragsteller darf keine wirtschaftliche, rechtliche oder personelle Verflechtung bestehen.
6.5 Der jeweilige Antragsteller bzw. die beteiligten Träger müssen die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der jeweiligen Vorhaben gewährleisten.
6.6 Die Antragsteller nach Ziffer 2.2 und Ziffer 2.4 dürfen ihre Mitarbeiter nicht höher vergüten, als bei einer vergleichbaren Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot).
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind rechtzeitig, d. h. spätestens vier Wochen vor Projektbeginn, formgebunden zu stellen und an die GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH zu richten. Für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der GFAW maßgeblich.
Dem Antrag nach Ziffer 2.1 ist eine fachliche Stellungnahme des Qualitätssicherers zur Feststellung der Erfüllung der in Ziffer 4.1 Abs. 2 benannten Bedingungen beizufügen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die GFAW mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden vom Zuwendungsempfänger durch Mittelabruf angefordert. Die Auszahlung erfolgt durch die GFAW auf der Basis eines geprüften Verwendungsnachweises.
Die Zuwendungen nach Ziffer 2.1 für die Beratungen durch selbstständige Unternehmensberater dürfen frühestens nach Vorlage des Verwendungsnachweises, des Beratungsberichts und der fachlichen Stellungnahme des Qualitätssicherers zur erfolgten Beratung ausgezahlt werden.
Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer 2.3 zu Beratungen und Qualifizierungen erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraums des Existenzgründerpasses, d. h. nachschüssig und auf der Grundlage der tatsächlich getätigten Ausgaben.
Abweichend von Abs. 1 Satz 2 können Zuwendungen nach Ziffer 2.2 für die Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk und nach Ziffer 2.4 für Beratungsnetzwerke in bis zu sechs Einzelraten pro Jahr auf der Basis von Ausgabeerklärungen, die den Mittelanforderungen beigefügt werden müssen, abgerufen und ausgezahlt werden. Die Ausgabenerklärung umfasst eine Belegliste über die tatsächlich für das Projekt bereits getätigten Ausgaben. Die GFAW ist ermächtigt, die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises nach Ziffer 7.4.1 abhängig zu machen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Abweichend von Ziffer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, bei dem die Verwendung der Gesamtausgaben sowie der Erfolg der Maßnahme darzustellen sind. Dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Originalbelege beizufügen.
7.4.2 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht bzw. ist gegeben, wenn
Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a ThürVwVfG.
7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.5.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes oder personelle Veränderungen innerhalb des Projekts).
7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.5.4 Die GFAW, das TMWTA und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.5.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmer über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.
7.5.6 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit wird mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung sowie zum Verfahren festlegen.
8 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9 In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt für Anträge, die auf der Grundlage des Operationellen Programms 2007 bis 2013 des ESF gestellt werden.
Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Sämtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Fördertatbestand gemäß Ziffer 2.2 der Richtlinie gelten dagegen bis zum 31. Dezember 2008. Sollte es eine Nachfolgeregelung zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 geben und die Förderung des Bundes über den 31. Dezember 2008 hinaus fortgeführt werden, wird dieser Fördertatbestand unter Berücksichtigung der nach dem 31. Dezember 2008 geltenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
Die Beratungsrichtlinie vom 26. November 2003 (ThürStAnz. Nr. 51/2003, S. 2574), zuletzt geändert durch Veröffentlichung im ThürStAnz. Nr. 2/2005, S. 64 vom 10. Januar 2005 tritt am 30. November 2007 außer Kraft. Sie gilt für Anträge, die auf der Grundlage des Operationellen Programms des EFRE gestellt werden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 bis zum Außer-Kraft-Treten erfolgt die Förderung aus der vorgenannten Richtlinie unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“- Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
Jürgen Reinholz
Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit
Erfurt, den 13.08.2007