
Springen Sie direkt zu einem der folgenden Seitenbereiche:
Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Erstausbildung („Ausbildungsrichtlinie“)
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 16/2009
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Richtlinie ist es, die Ausbildungssituation unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Fachkräfteentwicklung in Thüringen zu verbessern. Deshalb sollen Ausbildungsverbünde, überbetriebliche Lehrgänge sowie Insolvenzlehrlinge und schwervermittelbare Jugendliche gefördert werden. Bedarfsgerechte berufliche Ausbildung trägt dazu bei, eine erfolgreiche und nachhaltige Integration in Erwerbsarbeit zu sichern sowie Chancengleichheit zu erreichen. Quantitativ und qualitativ passfähige Ausbildungsangebote helfen bei der Bewältigung von Problemen, die durch die demografische Entwicklung zu erwarten sind.
Die Richtlinie leistet einen Beitrag zur Verbesserung des Humankapitals unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen und Bedarfslagen des Freistaats Thüringen und unter Beachtung der Querschnittsziele des Gender Mainstreaming und der nachhaltigen Entwicklung. Sie ist Teil der aktiven Berufsbildungspolitik und hat zugleich präventiven Charakter.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Pro-gramms für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006, S. 12) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006, S. 25) des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (ABl. EU Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1) der Kommission, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Zudem gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG.
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Verbundausbildung - Geschäftsstellen
Ausbildungsverbünde orientieren auf eine verbesserte Qualität der Berufsausbildung unter Berücksichtigung des Fachkräftebedarfs der Thüringer Wirtschaft. Ausbil-dungsverbünde können Maßnahmeträger der Bund-/Länderprogramme „Zukunftsinitiative Lehrstellen“ sein. Die Organisation und Umsetzung dieser Programme ist Bestandteil der Aufgaben des Verbundes.
Gefördert werden Geschäftsstellen von Ausbildungsverbünden. Der Zuwendungszweck wird insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben erreicht:
2.2 Lehrgänge
Die wachsende Bedeutung neuer Technologien und die zunehmende fachliche Spezialisierung machen in verstärktem Maße überbetriebliche Unterweisung als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung erforderlich. Die Qualität der Ausbildung sowie die Ausbildungsbereitschaft werden durch überbetriebliche Angebote für die Erstausbildung gesteigert.
Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen
Gefördert werden überbetriebliche Lehrgänge zur Ergänzung notwendiger Inhalte der betrieblichen Ausbildung ab dem 1. Ausbildungsjahr sowie Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen ab dem 2. Ausbildungsjahr im Rahmen eines Verbundes, in Betrieben in – und außerhalb eines Verbundes oder in einem Bildungszentrum.
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk
Gefördert werden
2.3 Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen
Um Jugendlichen, deren Ausbildungsbetrieb in Insolvenz gegangen ist, die Fortsetzung der Ausbildung zu sichern, und schwervermittelbaren Jugendlichen eine betriebliche Ausbildung zu ermöglichen, erhalten Unternehmen, die diese Jugendlichen einstellen, eine Förderung.
Insolvenzlehrlinge
Gefördert wird die Einstellung von Insolvenzlehrlingen. Insolvenzlehrlinge im Sinne dieser Richtlinie sind Thüringer Auszubildende, die im Zusammenhang mit
ihren Ausbildungsbetrieb verloren haben und von einem anderen Unternehmen eingestellt werden bzw. ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Bildungseinrichtung fortführen (Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HwO)).
Entsprechend § 8 BBiG bzw. § 27 HwO ist auch eine Teilzeitausbildung förderfähig.
Nicht förderfähig nach dieser Richtlinie sind Fälle des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB.
Schwer vermittelbare Jugendliche
Gefördert wird die Einstellung von schwervermittelbaren Jugendlichen in ein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG bzw. der HwO.
Schwervermittelbare Jugendliche im Sinne dieser Richtlinie sind Jugendliche ohne Schulabschluss und/oder sozialen, gesundheitlichen bzw. körperlichen Problemen, die unmittelbar vor ihrer Einstellung eine individuelle Berufsweg- und Hilfeplanung erhalten sowie ein Projekt absolviert haben, das auf die Ausbildung vorbereitet hat. Während der Ausbildung können die Jugendlichen sozialpädagogisch betreut werden.
Entsprechend § 8 BBiG bzw. § 27 HwO ist auch eine Teilzeitausbildung förderfähig. Eine Förderung Jugendlicher auf der Grundlage des § 19 SGB III schließt eine weitere Bezuschussung nach dieser Richtlinie aus.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Verbundausbildung - Geschäftsstellen
Antragsberechtigt für Geschäftsstellenförderung sind Ausbildungsverbünde, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, wie beispielsweise juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern).
3.2 Lehrgänge
Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen
Antragsberechtigt für Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen sind Ausbildungsverbünde, Bildungseinrichtungen im Einvernehmen mit den Kammern sowie diese selbst als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk
Antragsberechtigt für die Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisungen im Handwerk sind die Thüringer Handwerkskammern.
Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, zur Erreichung des Zuwendungszwecks die Mittel an Dritte weiterzugeben. Bei der Weitergabe an Dritte haben die Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die für sie geltenden Bedingungen und Auflagen entsprechend des Zuwendungsbescheides auch für den Dritten gelten, insbesondere in Beziehung auf das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren. Bei der Weiterbewilligung ist vom Letztempfänger im Zusammenhang mit dem Antrag darüber hinaus eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen entsprechend des Subventionsgesetzes abzufordern.
3.3 Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen
Insolvenzlehrlinge
Antragsberechtigt für die Förderung der Ausbildung von Insolvenzlehrlingen sind
In den an Thüringen angrenzenden Ländern können im Einzelfall Ausbildungsbetriebe gefördert werden, sofern Thüringer Insolvenzlehrlinge eingestellt und die Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades.
Schwer vermittelbare Jugendliche
Antragsberechtigt für einen Zuschuss zur Ausbildung von schwervermittelbaren Jugendliche sind Ausbildungsunternehmen mit Ausbildungsstätte in Thüringen, die Thüringer Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Thüringen nach den Förderbedingungen dieser Richtlinie einstellen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Der Antragsteller muss die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der förderfähigen Projekte besitzen bzw. auf Grund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Ab-rechnung der Projekte geeignet sein.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Unterlagen.
4.1 Verbundausbildung - Geschäftsstellen
Die Ausbildungsverbünde müssen ihren Sitz in Thüringen haben. Durch einen Verbund müssen mindestens 401 Auszubildende betreut werden.
4.2 Lehrgänge
Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen
Ergänzungslehrgänge und Zusatzqualifikationen müssen von der Kammer als solche anerkannt und zertifiziert werden. Förderfähig sind Lehrgänge für Jugendliche mit Wohnsitz oder Arbeitsstätte (Ausbildungsvertrag) in Thüringen.
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk müssen in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit und den Handwerkskammern als geeignet anerkannt sind und von den Handwerkskammern mit der Ausbildung beauftragt wurden. Der Maßnahmeträger muss die Gewähr dafür bieten, dass die Lehrgänge von qualifizierten Ausbildern in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
4.3 Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen
Insolvenzlehrlinge
Die Insolvenzlehrlinge sollen ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben.
Sofern Zuwendungen an eine außerbetriebliche Bildungseinrichtung gewährt werden sollen, ist Voraussetzung, dass die zuständige Arbeitsagentur (ggf. SGB II Arbeitsgemeinschaften und optierende Kommunen) sowie die Kammer bestätigen, dass eine Vermittlung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht möglich ist, und darüber eine Bescheinigung ausstellt.
Schwer vermittelbare Jugendliche
Die Jugendlichen sollen bei Ausbildungsbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Verbundausbildung - Geschäftsstellen
Die Förderung der Geschäftsstellen der Ausbildungsverbünde erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Es werden max. 75 v. H. der förderfähigen tatsächlichen Gesamtausgaben bezuschusst. Mindestens 25 v. H. der förderfähigen tatsächlichen Gesamtausgaben sind durch den Zuwendungsempfänger als Eigenanteil zu tragen.
Einnahmen, die im Zusammenhang mit diesem Projekt stehen, erhöhen die Deckungsmittel und sind in voller Höhe zur Finanzierung des Projektes einzusetzen. Die Zuwendung ermäßigt sich dementsprechend anteilig.
Die Förderung richtet sich nach einem Ausgaben- und Finanzierungsplan. Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Für die Organisation und fachliche Betreuung des Verbundes können die tatsächlichen Personalausgaben in Abhängigkeit der Größe des Verbundes (Anzahl der Auszubildenden) bezuschusst werden. Die Förderobergrenze richtet sich nach den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Näheres wird in Durchführungsbestimmungen geregelt.
5.2 Lehrgänge
Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses mit Durchschnittsausgabenwerten pro Teilnehmer und Lehrgangstag. Pro Arbeits- bzw. Ausbildungstag wird ein Festbetrag pro Teilnehmer in Höhe von 23 Euro in kaufmännischen und Dienstleistungs-/ Verwaltungsberufen und in Höhe von 26 Euro in gewerblich- technischen Berufen gewährt. Die voraussichtlichen Ausgaben sind anhand einer Aufstellung über die geplanten Module mit der Teilnehmerzahl darzustellen. Eine Bewilligung unter 1.000 Euro ist ausgeschlossen.
Die Auszubildenden des Antragstellers, die an den Lehrgängen teilnehmen, sind nicht förderfähig. Gefördert werden können nur Auszubildende aus anderen Unternehmen, die ihre Auszubildenden zu den Lehrgängen entsenden.
Ergänzungslehrgänge können ab dem 1. Ausbildungsjahr und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen ab dem 2. Ausbildungsjahr gefördert werden.
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für Lehrgänge der Grund- und Fachstufen bzw. im Wege der Festbetragsfinanzierung für die Lehrgänge der Stufenausbildung in Bauberufen und für die Unterbringung. Sie wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ausgereicht.
Bei den Lehrgängen der Grundstufe und bei den Lehrgängen der Fachstufe erfolgt die Berechnung der Zuwendung auf der Grundlage der vom Heinz - Piest - Institut für Handwerkstechnik an der Universität Hannover bestätigten bzw. aufgestellten Durchschnittsausgabenpläne (anerkannte Gesamtausgaben), die auch bei der Förderung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Berechnungsgrundlage sind. Diese Pläne in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil der Richtlinie und können beim Zuwendungsgeber eingesehen werden.
Es wird ein Durchschnittsausgabenwert pro Lehrgang und pro Teilnehmer berechnet, auf dessen Grundlage sich der Gesamtzuschuss errechnet. Bei den Lehrgängen der Fachstufe (2. - 4. Ausbildungsjahr) ist die Förderung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie anzurechnen.
Die Zuwendung des Freistaats Thüringen erfolgt nachrangig zu eventuellen Zuwendungen anderer öffentlicher Zuwendungsgeber. Die Aufstockung erfolgt in diesem Fall bis zu max. 75 v. H. der anerkannten Gesamtausgaben.
Die Dauer der Lehrgänge soll nicht mehr als sechs Wochen pro Ausbildungsjahr betragen. Ein Lehrgang ist in zusammenhängender Form in Wochenblöcken, möglichst ohne zeitliche Unterbrechung, durchzuführen. Grundstufenlehrgänge sind in der Regel im 1. Ausbildungsjahr, möglichst jedoch bis zum Ende der ersten Hälfte des 2. Ausbildungsjahres, durchzuführen.
Die anerkannten Stufen – Lehrgänge ST- Bau werden über die gesamte Ausbildungszeit wie folgt gefördert:
max. Lehrgangsdauer Zuwendung pro Teilnehmerwoche
Grundstufe
(1. Ausbildungsjahr)
bis zu 20 Wochen
bis zu 43 Euro
Fachstufe I
(2. Ausbildungsjahr)
bis zu 13 Wochen
bis zu 15 Euro
Fachstufe II
(3./ 4. Ausbildungsjahr)
bis zu 4 Wochen
bis zu 15 Euro
Die Ausgaben für die Unterbringung sind pro Teilnehmer/pro Woche bis zu einem Betrag von 46 Euro (Grundstufe) bzw. von 10 Euro (Fachstufe) förderfähig.
5.3 Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine Bewilligung unter 250 Euro ist ausgeschlossen.
Insolvenzlehrlinge
Die Berechnung des Zuschusses je förderfähigen Ausbildungsplatz erfolgt entsprechend der Restausbildungszeit gem. Ausbildungsvertrag bzw. bis zum Abschluss der Prüfung.
Zuwendungen an Ausbildungsunternehmen:
In die Ausbildungsvergütungen gehen die Arbeitgeberausgaben für die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) und die Umlage gemäß Lohnfortzahlungsgesetz ein. Die Zuwendung wird für bis zu zwölf Monate der verbleibenden Ausbildungszeit (Restausbildungszeit) in dem Unternehmen bewilligt. Pro Monat wird ein Betrag in Höhe von 250 Euro gewährt. Der maximale Zuschuss beträgt 3.000 Euro.
Zuwendungen an außerbetriebliche Bildungseinrichtungen:
Die monatliche Förderung umfasst als Festbetrag max. 500 Euro in kaufmänni-schen und Dienstleistungs- /Verwaltungsberufen und max. 550 Euro in gewerblich- technischen Berufen pro Auszubildenden.
Bezuschusst werden die Ausgaben für die Ausbildungsvergütung, für Ausbilder sowie Sach- und Verwaltungsausgaben. Näheres wird in Durchführungsbestimmungen geregelt.
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im
1. Ausbildungsjahr 210 Euro
2. Ausbildungsjahr 217 Euro
3. Ausbildungsjahr 225 Euro
4. Ausbildungsjahr 233 Euro
zuzüglich Arbeitgeberleistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Schwer vermittelbare Jugendliche
In die Ausbildungsvergütungen gehen die Arbeitgeberausgaben für die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) und die Umlage gemäß Lohnfortzahlungsgesetz ein. Der max. Zuschuss beträgt 2.000 Euro für die gesamte Ausbildungszeit.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
Die Weitergabe der Fördermittel zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte ist zulässig und wird im Bescheid geregelt. Die Bewilligungsbehörde hat sicherzustellen, dass dabei die VV Nr. 12 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO eingehalten werden.
Grundlage und Bestandteil der Zuwendungsbescheide sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gem. Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) 1828/2006.
7 Verfahren
7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Zuwendungen sind sechs Wochen vor Projektbeginn bei der GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstra-ße 1, 99092 Erfurt, zu beantragen. Im Interesse der nahtlosen Fortsetzung der Aus-bildung gilt diese Frist für die Förderung von Insolvenzlehrlingen nicht. Für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des schriftlichen Antrags bei der GFAW maßgeblich. Im Antrag hat der Zuwendungsempfänger zu erklären, dass ihm die subventionserheblichen Tatsachen nach Nr. 7.4.3 dieser Richtlinie bekannt sind.
Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die GFAW mit schriftlichem Bescheid auf Grundlage eines Finanzierungsplanes (der mit dem Antrag einzureichen ist). Der Bescheid kann zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten.
Zusätzlich und teilweise abweichend gilt für:
7.1.1 Lehrgänge
Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen
Dem Antrag ist eine Bestätigung der Kammer hinsichtlich der Notwendigkeit des Lehrgangs bzw. hinsichtlich der inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung beizufügen, sofern diese nicht selbst Antragsteller ist.
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk
Die Zuwendungen sind unter Verwendung des Antragsformulars möglichst für alle Maßnahmen bzw. Lehrgänge des jeweiligen Haushaltsjahres zusammengefasst zu beantragen.
7.1.2 Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen
Insolvenzlehrlinge
Zuschüsse an Ausbildungsbetriebe:
Der Antrag ist vor Abschluss des Ausbildungsvertrages zu stellen und muss über die Kammern geleitet werden. Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Im Finanzierungsplan ist die Höhe der Arbeitgeberausgaben für die Ausbildungsvergütung für die Restausbildungszeit darzustellen. Übersteigt bereits die Höhe der Nettoausbildungsvergütung die Höhe des Zuschusses, ist die Darstellung der Nettoausbildungsvergütung im Finanzierungsplan ausreichend.
Auf dem Antrag ist durch die zuständige Kammer zu bestätigen, ob es sich um einen Insolvenzlehrling gem. Nr. 2.3 dieser Richtlinie handelt. Die zuständige Kammer muss außerdem bestätigen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen zum Einstellen und Ausbilden gemäß § 76 BBiG bzw. §§ 21 ff. HwO erfüllt.
Im begründeten Fall ist auch die Fortsetzung der Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb möglich, der sich nicht in der Konvergenzregion Thüringen befindet, sofern nur dort der Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung gewährleistet werden kann.
Zuschüsse an außerbetriebliche Bildungseinrichtungen:
Der Antrag ist vor Einstellung des Auszubildenden direkt an die GFAW zu richten. Dem Antrag ist die Erklärung der zuständigen Arbeitsagentur sowie der zuständigen Kammer beizulegen, dass für eine Restausbildung kein betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
Schwer vermittelbare Jugendliche
Auf dem Antrag ist durch die zuständige Kammer zu bestätigen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen zum Einstellen und Ausbilden gemäß § 76 BBiG bzw. §§ 21 ff. HwO erfüllt.
Mit dem Antrag ist ferner eine Stellungnahme der Jugendberufshilfe sowie die fach-liche Bestätigung vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit vorzulegen, ob es sich um schwer vermittelbare Jugendliche gem. Nr. 2.3 dieser Richtlinie handelt.
7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt gemäß den Regelungen zu Nr. 7.2 der VV zu § 44 ThürLHO nach Anforderung durch den Träger. Die GFAW ist ermächtigt, die weitere Auszahlung der Mittel von der Vorlage des Zwischennachweises abhängig zu machen.
Der Träger hat zu den jeweiligen im Zuwendungsbescheid benannten Terminen eine Ausgabenerklärung vorzulegen. Diese umfasst eine Belegliste über die tatsächlich für das Projekt bereits getätigten Ausgaben.
Ergänzend zu Nr. 7.2 der VV zu § 44 ThürLHO gilt für die Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen
Insolvenzlehrlinge – betriebliche Ausbildung:
Die Zuschüsse werden in der Regel in einer Summe nach Anforderung ausgezahlt. Mit der Mittelanforderung ist zu bestätigen, dass das geförderte Ausbildungsverhältnis noch besteht.
Schwer vermittelbare Jugendliche:
Der Zuschuss wird nach Ablauf der maximalen Probezeit des Ausbildungsverhältnisses ausgereicht. Mit der Mittelanforderung ist zu bestätigen, dass das geförderte Ausbildungsverhältnis noch besteht. Sofern der Ausbildungsvertrag innerhalb der Probezeit aufgelöst wird, erfolgt keine Zahlung.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung richtet sich nach Nr. 6 ANBest-P. Abweichend zu Nr. 6.1 ANBest-P ist ein entsprechender Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres bzw. drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums vorzulegen.
Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind dem Nachweis beizufügen.
Abweichend zu Nr. 6 ANBest-P gilt für:
7.3.1 Lehrgänge
Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen:
Anstelle der zahlenmäßigen Nachweise sind Originalteilnehmerlisten für die jeweils durchgeführten Lehrgänge vorzulegen. Es sind zudem die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Muster für Teilnehmerlisten zu verwenden, die mit Originalunterschrift der Teilnehmer/innen mit dem Verwendungsnachweis einzureichen sind.
Veränderungen gegenüber dem mit dem Antrag eingereichten Lehrgangsprogramm hinsichtlich der Teilnehmerzahlen, der zeitlichen Einordnung innerhalb des Förderzeitraums und des Austausches einzelner Lehrgänge aufgrund veränderter Anforde-rungen durch die Unternehmen gegen andere förderfähige Lehrgänge sind im Verwendungsnachweis als Abweichungen kenntlich zu machen und grundsätzlich zulässig, soweit die Lehrgänge die Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen. So-fern neue Lehrgänge aufgenommen werden, ist dies durch eine Stellungnahme der Kammer zu belegen.
Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk:
Auf Verlangen sind dem zahlenmäßigen Nachweis weitere Belege und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen beizufügen.
7.3.2 Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen
Insolvenzlehrlinge – betriebliche Ausbildung:
Die Verwendungsnachweisführung durch Ausbildungsbetriebe erfolgt mittels Nach-weis der aufgewandten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto) während des Förderzeitraumes anhand der Originalbelege der gezahlten Ausbildungsvergütung. Ein Sachbericht ist nicht erforderlich, sofern die Abschlussprüfung durch den Aus-zubildenden bestanden wurde. Die Verwendungsnachweisführung erfolgt bis spätes-tens einen Monat nach Ablauf der geförderten Restausbildungszeit.
Der Zuwendungsbescheid für die Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen kann widerrufen werden, wenn das geförderte Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der geförderten Restausbildungszeit aufgelöst wird.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Bewilligungsbehörde unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.
7.4 Weitere zu beachtende Vorschriften
7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49 a ThürVwVfG, die VV zu §§ 23, 44 ThürLHO sowie die ANBest-P, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.4.2 Der Antragsteller hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstel-lung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld).
7.4.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes - SubvG - (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug - und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2 – 6 SubvG). Sofern der Zuwen-dungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
7.4.4 Die GFAW, das TMWTA und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Abschnitt 5, Art. 248, Abs. 3 EGV) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.4.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Artikel 69 der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mitzuwirken und insbesondere die geförderten Teilnehmer über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.
7.4.6 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit kann mittels Durchführungsbestimmungen das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Überwachung der Förderung sowie zum Verfahren festlegen.
8 Status und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9 Inkrafttreten, Befristung
Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und findet auf alle Bewilligungen ab diesem Zeitpunkt Anwendung, ausgenommen der Änderung zu Nummer 5.2, Absatz 3 und 4, die rückwirkend zum 1. Juli 2007 in Kraft tritt. Die Richtlinie gilt für Anträge, die auf der Grundlage des Operationellen Programms 2007 bis 2013 des ESF gestellt werden und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
Jürgen Reinholz
Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit
Erfurt, den 31.03.2009
Az.: 6221/67-1-29