Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Inhalt

Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer

Fachliche Empfehlungen für Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer in Thüringen gemäß § 30 SGB VIII
vom 19.12.1995


1. Allgemeine Rechtsgrundlage

2. Ziele, Formen und Methoden des Erziehungsbeistandes/Betreuungshelfers

3. Dauer und Umfang

4. Personalschlüssel

5. Qualifikation

6. Trägerschaft

7. Zuständigkeit

8. Kostenbeteiligung des überörtlichen Trägers

9 Anmerkungen zur besonderen Problematik des Erziehungsbeistandes / Betreuungshelfers (§ 30 SGB VIII) in Bezug auf die Betreuungsweisung (§ 10 JGG)

9.1 Zur Begriffsbestimmung des Betreuungshelfers

9.2 Zur Betreuungsweisung


1. Allgemeine Rechtsgrundlage

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern“ (§ 30 SGB VIII).

Diese Hilfe zur Erziehung ist bezüglich "Art und Umfang ... nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall" zu gewähren (§ 27 Abs. 2 SGB VIII).

Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer sind Formen der Hilfen zur Erziehung, die Kindern und Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen (§ 41 SGB VIII) gewährt werden.

2. Ziele, Formen und Methoden des Erziehungsbeistandes / Betreuungshelfers

Der Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer ist eine ambulante Erziehungshilfe in Form von Beratung, Begleitung und Intervention. Die Hilfe kann präventiven als auch resozialisierenden Charakter haben. Wesentliches Ziel der Hilfe ist die Unterstützung des Kindes / Jugendlichen bei der Bewältigung aktueller Problemlagen unter Einbezug des sozialen Umfeldes.

Der Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer soll keinen Umgebungs- bzw. Milieuwechsel bewirken, kann jedoch bei Ablösung von der Familie weitergeführt bzw. begonnen werden. Bei älteren Jugendlichen und jungen Volljährigen kann der Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer die Ablösung von der Familie unterstützen und seine Hilfe bei der Suche geeigneten Wohnraumes (betreute Wohnformen, Wohnheime, Wohngemeinschaften, Zimmer) anbieten.

Die Tätigkeit des Erziehungsbeistandes / Betreuungshelfers konzentriert sich auf lebenspraktische Hilfen und Kontakte mit dem jungen Menschen. Der Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer leistet Hilfe beim Aufbau stabiler Kontakte zu Personen und Gruppen, die den jungen Menschen in positiver Weise beeinflussen. Er unterstützt den jungen Menschen bei der Aufarbeitung von belastenden Erfahrungen.

Die Hilfe beinhaltet weiterhin Beratungsgespräche mit den Personensorgeberechtigten sowie die Zusammenarbeit mit und gemeinsame Gänge zu öffentlichen und privaten Institutionen und Personen (Horte, Schulen, Beratungsstellen, Behörden, Arbeitsämter, Gerichte usw.).

Im Rahmen der Hilfeplanung kann eine Vernetzung mit anderen Hilfeformen geprüft werden. Eine weitere Aufgabe für den Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer liegt in der Unterstützung bei anhängigen Verfahren des Jugendstraf- und Familienrechts.

3. Dauer und Umfang

Da es sich bei Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe um längerfristige ambulante Hilfe handelt, bedarf diese Hilfeform entsprechend § 36 SGB VIII der Aufstellung und regelmäßigen Fortschreibung eines detaillierten Hilfeplanes unter Einbeziehung aller an der Durchführung der Hilfe beteiligten Personen.

Die Dauer der Hilfegewährung durch den Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer soll sich an der individuellen Situation des zu betreuenden Kindes / Jugendlichen orientieren.

Es wird eine Betreuung empfohlen, die sich in eine Kontakt-, Hauptarbeits- und Ablösungsphase gliedert und in der Regel ein bis zwei Jahre nicht überschreitet. Orientiert am individuellen Hilfebedarf des Kindes/Jugendlichen wird ein wöchentlicher Betreuungsaufwand je Kind/Jugendlichen von vier bis zehn Stunden empfohlen.

4. Personalschlüssel

In der Praxis geht man von maximal zehn zu betreuenden Kindern bzw. Jugendlichen je Vollzeitkraft aus. Der Betreuungsaufwand muss gemäß § 36 SGB VIII überprüft werden und sich an den individuellen Bedürfnissen des jeweils betreuten Kinder/Jugendlichen orientieren.

5. Qualifikation

Für die Tätigkeit eines Erziehungsbeistandes / Betreuungshelfers ist die Ausbildung als Sozialpädagoge, Sozialarbeiter oder eine vergleichbare pädagogische Ausbildung (letztere mit sozialpädagogischer Zusatzqualifikation) und die persönliche Eignung Voraussetzung.

6. Trägerschaft

Die Erziehungsbeistandschaft/Betreuungshilfe kann unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität sowohl in freier als auch in öffentlicher Trägerschaft aufgebaut werden.

7. Zuständigkeit

Für den Ausbau des Angebotes und die Gewährung des Erziehungsbeistandes/der Betreuungshilfe ist das örtliche Jugendamt zuständig. Wenn Dienste und Einrichtungen freier Träger in Anspruch genommen werden, sind Vereinbarungen bzgl. der Kosten zu treffen (§§ 74, 77 SGB VIII).

8. Kostenbeteiligung des überörtlichen Trägers (Anpassung durch die Verwaltung des Landesjugendamtes)

Entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Stabilisierung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen im Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der ambulanten erzieherischen Hilfen im Freistaat Thüringen - Jugendpauschale - vom 09.06.1997 ist für diese Hilfeform eine anteilige Landesförderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht.

9. Anmerkungen zur besonderen Problematik des Erziehungsbeistandes / Betreuungshelfers
(§ 30 SGB VIII) in Bezug zur Betreuungsweisung (§ 10 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG)


9.1 Zur Begriffsbestimmung des Betreuungshelfers

Dass der Begriff Betreuungshelfer im SGB VIII vorkommt, ist nur historisch erklärbar: Der Erziehungsbeistand stammt als Begriff aus dem Jugendwohlfahrtgesetz und wurde dort vorwiegend für amtlich bestellte Betreuungspersonen für Kinder und jüngere Jugendliche gebraucht.

Der Betreuungshelfer ist als Begriff neu im SGB VIII. Er ist notwendig geworden, um Betreuungspersonen einzubeziehen, die im Rahmen des JGG bestellt werden. Dort wird der Begriff im § 38 Abs. 3 gebraucht. Der Betreuungshelfer lässt sich jedoch nicht auf die Betreuer im Rahmen von Betreuungsweisungen eingrenzen (entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG), da der Einsatz von Betreuungshelfern auch bereits im Vorfeld von förmlichen Verfahren entsprechend der §§ 45 und 47 JGG als erzieherische Maßnahme zur Diversion oder entsprechend § 71 Abs. 1 JGG zur Vermeidung von Untersuchungshaft führen kann.

9.2 Zur Betreuungsweisung

Die Betreuungsweisung ist eine Erziehungsmaßregel gemäß § 10 JGG. Bei dieser Erziehungsmaßregel besteht die Gefahr, dass eine Zwangserziehung angeordnet und das für die Pädagogik unabdingbare Prinzip der Freiwilligkeit der Mitwirkung der Betroffenen durchbrochen wird.

Darauf weist Münder (1993, S. 254) in seinem Kommentar zum § 30 SGB VIII hin:

„Bei der Betreuungsweisung nach § 10 Abs. 1 Ziffer 5 JGG, die auch Heranwachsenden (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) ‘auferlegt’ werden kann, ist Freiwilligkeit nicht gegeben.“

‘Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sicherstellen sollen (§ 10 Abs. 1 JGG).’ Danach spielt bei der Betreuungsweisung der Sanktionsdruck eine große Rolle.“

Demgegenüber möchten wir betonen, dass beim Einsatz eines Betreuungshelfers im Rahmen der Betreuungsweisung der pädagogische Begriff der Betreuung im Vordergrund steht.

Der Jugendliche erhält notwendige Hilfe und behält gleichzeitig genügend Freiraum, der für seine Entwicklung notwendig ist. Mit der Anordnung einer solchen Weisung soll auf die Lebensführung des Jugendlichen eingewirkt werden, mit dem Ziel, seine Entwicklung zu fördern und zu sichern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 JGG).

Bei straffälligen Jugendlichen und jungen Erwachsenen kommt der Jugendgerichtshilfe entsprechend § 52 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. Sie hat zu prüfen, ob Betreuungshilfe im Rahmen des jugendrichterlichen Verfahrens entsprechend den §§ 45, 47 JGG als Diversionsmaßnahme, entsprechend § 10 JGG als Weisung oder § 71 JGG zur Vermeidung von U-Haft dem Jugendrichter bzw. der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen werden kann. Sie hat darauf zu achten, dass die Mitwirkung der jungen Menschen (§§ 8, 36 SGB VIII) gewahrt bleibt.