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Trinkwasserschutzgebiet, Foto: TMLNU
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Ist Ihnen dieses Schild schon begegnet? – Es ist regelmäßig an eingezäunten Brunnenanlagen zu finden und markiert die Fassungszone eines Trinkwasserschutzgebietes.
Die Trinkwasserschutzgebiete werden dabei in gestaffelte Zonen, sog. Trinkwasserschutzzonen (TWSZ), eingeteilt.
Unmittelbar um den Brunnen herum befindet sich die Fassungszone (TWSZ 1), in der alle Handlungen verboten sind, die nicht unmittelbar der Wasserversorgung dienen. Dazu gehört bereits das unbefugte Betreten.
Es schließt sich eine engere Schutzzone (TWSZ 2) an. Sie ist so bemessen, dass von ihrer äußeren Grenze bis zum Brunnen das Grundwasser eine Fließzeit von 50 Tagen hat. In dieser Zeit sollen mögliche Verunreinigungen natürlich abgebaut oder technisch beseitigt werden. In der engeren Schutzzone gilt eine Reihe von Verboten. Auffällig ist das Verkehrsverbot für Mineralöltankfahrzeuge mit dem Verkehrszeichen 269. Es gibt aber eine Reihe weiterer Untersagungen: Das reicht von Erdwärmenutzung über Beschränkungen bei der landwirtschaftlichen Nutzung bis zur Neuanlage von Friedhöfen. Die obere Wasserbehörde legt in einer Rechtsverordnung für jedes Trinkwasserschutzgebiet je nach geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten individuelle Schutzmaßnahmen fest.
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| Verbotsschild für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung |