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Notfallvorsorge
Havarie, Notfall, Krisensituation, Katastrophe – eine Folge für den Verbraucher kann die Unterbrechung der öffentlichen Wasserversorgung sein. Dank der guten Vorbereitung, welche alle Verantwortlichen immer wieder in Theorie und Praxis üben, ist die stabile öffentliche Wasserversorgung in Thüringen auch auf Behinderungen gut vorbereitet. Wer aber ist zuständig, wenn es doch zu einer Störung kommt?
Havarien sind neben den planmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten die häufigste Ursache für Lieferunterbrechungen. Es handelt sich dabei um Störungen in den Anlagen des Wasserversorgungsunternehmens, die in aller Regel kurzfristig erkannt und behoben werden. In den einzelnen Versorgungsgebieten betreiben die Wasserversorger für solche Fälle eine Bevorratung, die über mehrere Stunden, oft bis zu einem vollen Tag, die Versorgung gewährleistet. Kontrollen, vorbeugende Maßnahmen und der alltägliche Umgang mit den Anlagen versetzen die Unternehmen in die Lage, Havarien in aller Regel schnell und oft von der Mehrheit der Kunden unbemerkt, in den Griff zu bekommen.
Ein Notstand ist ein Großschadensereignis, z.B. infolge eines Unglücksfalls, welches nicht mehr allein vom Wasserversorger beherrschbar ist. Auch naturbedingte Ursachen, wie z.B. lange anhaltende Trockenheit oder Überschwemmung (Naturkatastrophen), können zu Notfallsituationen führen. Die Komplexität der Störung macht es erforderlich, dass mehrere unterschiedliche Einrichtungen über einige Tage mit der Wiederherstellung des Normalzustandes befasst sind und koordiniert werden müssen. Aber auch die Vorbereitung auf derartige Lagen muss interdisziplinär erfolgen. Zuständig dafür sind auf der Grundlage des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte, welche dann auch die Landesbehörden einbeziehen. Beispielsweise sind in den Hochwassernachrichtendienst (Land) die Wasserversorger einbezogen (Kommune).
Krisensituationen waren in der Vergangenheit fast ausschließlich auf den Verteidigungsfall bezogen. Daraus resultiert die Zuständigkeit des Bundes. Die Bedrohungslage hat sich allerdings in den vergangenen 20 Jahren verschoben. In Europa gehen Bedrohungen eher von terroristischen Angriffen oder Naturkatastrophen als von kriegerischen Auseinandersetzungen aus. Die Verantwortung für den Schutz von kritischer Infrastruktur im Krisenfall wird daher vom Bund und immer mehr gemeinsam mit den Ländern wahrgenommen. Federführende Behörde ist das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).
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Einsatz einer Pumpe in einen Notwasserbrunnen, Foto: TMLNU
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In Krisensituationen kann es dazu kommen, dass eine leitungsgebundene Wasserversorgung mitunter über Wochen nicht mehr möglich ist. Auf der Grundlage des Wassersicherstellungsgesetzes von 1965 werden deshalb vom Bund finanziert und von den Kommunen geplant insbesondere in Ballungsräumen Notwasserbrunnen unterhalten. Auskunft dazu erteilt ein
Faltblatt des BBK, welches auf den Internetseiten des Bundesamtes abrufbar ist.