Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Inhalt

Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Bereiche in Thüringen

Begriffe

Überschwemmungsgebiete sind nach der Formulierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung bzw. Rückhaltung beansprucht werden. Bei der Ermittlung eines Überschwemmungsgebietes ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem durchschnittlich einmal in hundert Jahren zu rechnen ist (HQ100). Dieses Ereignis wird als maßgebendes Hochwasser bezeichnet. Überschwemmungsgebiete werden damit lediglich anhand statistischer Größen ermittelt.
Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Flächen, die außerhalb des vom maßgebenden Hochwasser betroffenen Geländes liegen oder bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen, überschwemmt werden können.

Sinn und Zweck

Überschwemmungsgebiete sind als Kernstück des Hochwasser-Flächenmanagements unverzichtbarer Bestandteil des vorsorgenden Hochwasserschutzes. Sie dienen der schadlosen Abführung von Hochwasser und stellen die dafür erforderlichen Retentions- oder Rückhalteräume sowie Flächen für den Hochwasserabfluss zur Verfügung. Sie bilden sich unabhängig von der Flächennutzung bei Hochwasser auf natürliche Weise aus und sollten, wo immer möglich, freigehalten und nicht durch bauliche Anlagen (z. B. Deiche) begrenzt werden.
Die Ausbreitung der Gewässer in ihren Auen führt zu einer Verminderung der Abflussspitzen und damit der Wasserstände im Unterlauf. Mit der Feststellung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung wird aber auch das Wirken der Menschen in diesen Gebieten stark einschränkt. So kann eine Anhäufung von Sachgütern unterbunden werden, die zwar nicht hochwasserauslösend ist, sehr oft aber Hochwasserschäden verursacht. Diese werden nicht, wie oft fälschlicherweise dargestellt, durch das Naturereignis Hochwasser hervorgerufen, sondern sind meistens „hausgemacht“. Bürger, die in Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten wohnen, sollten sich der Gefahr, die von Hochwasser ausgeht stets bewusst sein. Es ist keine Hochwasserschutzmaßnahme denkbar, durch die dieses Risiko vollständig ausgeschaltet werden kann.

Ernst-Abbé-Sportfeld in Jena, Hochwasser April 1994
Ernst-Abbé-Sportfeld in Jena, Hochwasser April 1994

Gesetzlicher Auftrag

Gemäß § 31 b WHG setzen die Länder Überschwemmungsgebiete fest und erlassen die zum Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit dies zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, zum Erhalt oder zur Gewinnung von Rückhalteflächen, zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser erforderlich ist. Die §§ 80 und 117 ThürWG regeln die Feststellung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung im Freistaat Thüringen. Zuständig ist die obere Wasserbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Überschwemmungsgefährdete Gebiete bedürfen keiner Festsetzung. Die Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind zu ermitteln und in Kartenform darzustellen.

Überschwemmungsgebiete nach Thüringer Wassergesetz

Der Erlass von Rechtsverordnungen (RVO) zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten erfolgt auf der Grundlage von fachtechnischen Ermittlungen. Bis zur Verkündung einer Verordnung im Thüringer Staatsanzeiger sind die entsprechenden Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde als Grundlage für Genehmigungen (§ 81 ThürWG) und die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen (§ 82 ThürWG) in diesen Gebieten gleichrangig zu behandeln. Die bereits nach dem Wassergesetz der DDR festgelegten Hochwassergebiete sind den Überschwemmungsgebieten nach ThürWG ebenfalls gleichgestellt. Als Überschwemmungsgebiete gelten außerdem die Hochwasserschutzräume der Talsperren und Hochwasser-Rückhaltebecken.
Bisher wurden im Freistaat Thüringen auf ca. 350 km Länge Überschwemmungsgebiete an Gewässern 1. und 2. Ordnung durch RVO festgestellt. Die Ermittlung weiterer Gebiete erfolgt für Gewässer, an denen nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind.

Fachtechnische Grundlagen

Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete erfolgt i. d. R. durch Bestimmung der Wasserspiegellagen beim maßgebenden Hochwasser und deren Überlagerung mit Höheninformationen des Geländes. Im Ergebnis dieser Arbeiten entstehen Übersichts- und flurstücksgenaue Karten, die das Überschwemmungsgebiet eindeutig beschreiben und Bestandteil der Rechtsverordnung werden. Die Auswertung fachtechnischer Unterlagen, wie Bilddokumente (z. B. Luftbilder, Satellitenaufnahmen), Radardaten oder Aufmessungen von Hochwassermarken bzw. sichtbaren Hochwasserlinien kann ergänzende Informationen liefern.

Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten

In Überschwemmungsgebieten ist es verboten

  • die Erdoberfläche zu erhöhen,

  • Grünland zum Zwecke der Nutzungsänderung umzubrechen,

  • bauliche Anlagen im Außenbereich zu errichten oder die Grundfläche bestehender baulicher Anlagen im Außenbereich zu vergrößern,

  • wassergefährdende Stoffe (z. B. Heizöl), außer zu Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft zu lagern, umzuschlagen, abzufüllen, herzustellen, zu behandeln oder sonst zu verwenden.
Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann die Wasserbehörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilen. Weiterhin bedürfen

  • die Errichtung oder die Vergrößerung der Grundfläche baulicher Anlagen im Innenbereich,

  • das Anlagen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen und

  • die Vertiefung der Erdoberfläche
der Genehmigung durch die Wasserbehörde.
Zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit werden auch für überschwemmungsgefährdete Gebiete notwendige Maßnahmen festgelegt.

Überschwemmungsgebiete und Raumordnung

Raumordnung und Landesplanung können einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der Ziele des vorbeugenden Hochwasserschutzes leisten. Sie sollten in ihren verbindlichen Programmen

  • siedlungsfreie, überschwemmungsgefährdete Gebiete sichern,

  • die Voraussetzungen für die Rückgewinnung von ehemaligen Überschwemmungsgebieten und die Renaturierung von Gewässern schaffen,

  • innerhalb von unbebauten Räumen naturnahe Flächen mit günstigen Wirkungen auf den Wasserhaushalt erhalten bzw. wieder herstellen.
Überschwemmungsgebiete und Flächen die für die Retention (zurück) gewonnen werden sollen, sind vor entgegen stehenden Nutzungen zu schützen. Dabei soll den Belangen des Hochwasserschutzes in diesen Gebieten Vorrang eingeräumt werden. In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sollen bei allen Nutzungen die Belange des Hochwasserschutzes berücksichtigt werden. Sie sind deshalb als Vorbehaltsgebiete zu sichern.

Überschwemmungsgebiete und Bauleitplanung

Die Städte und Gemeinden sind als Träger der Bauleitplanung gehalten, Überschwemmungsgebiete in Flächennutzungs- und Bebauungspläne nachrichtlich zu übernehmen. Sonstige überschwemmungsgefährdete Bereiche sollen gekennzeichnet werden. Die bauliche Nutzung nicht bebauter Grundstücke in Überschwemmungsgebieten ist im Allgemeinen nicht möglich. Für bebaute Grundstücke wird mit der Kennzeichnung in den Plänen zumindest die Betroffenheit dokumentiert.
Gemäß § 31 b Abs. 4 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden. Die Zulassung von Ausnahmen ist durch den Gesetzgeber an eine Reihe von Bedingungen gekoppelt worden, die ausnahmslos alle erfüllt sein müssen.