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Begriffe
Überschwemmungsgebiete sind nach der Formulierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung bzw. Rückhaltung beansprucht werden. Bei der Ermittlung eines Überschwemmungsgebietes ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem durchschnittlich einmal in hundert Jahren zu rechnen ist (HQ100). Dieses Ereignis wird als maßgebendes Hochwasser bezeichnet. Überschwemmungsgebiete werden damit lediglich anhand statistischer Größen ermittelt.
Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Flächen, die außerhalb des vom maßgebenden Hochwasser betroffenen Geländes liegen oder bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen, überschwemmt werden können.
Sinn und Zweck
Überschwemmungsgebiete sind als Kernstück des Hochwasser-Flächenmanagements unverzichtbarer Bestandteil des vorsorgenden Hochwasserschutzes. Sie dienen der schadlosen Abführung von Hochwasser und stellen die dafür erforderlichen Retentions- oder Rückhalteräume sowie Flächen für den Hochwasserabfluss zur Verfügung. Sie bilden sich unabhängig von der Flächennutzung bei Hochwasser auf natürliche Weise aus und sollten, wo immer möglich, freigehalten und nicht durch bauliche Anlagen (z. B. Deiche) begrenzt werden.
Die Ausbreitung der Gewässer in ihren Auen führt zu einer Verminderung der Abflussspitzen und damit der Wasserstände im Unterlauf. Mit der Feststellung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung wird aber auch das Wirken der Menschen in diesen Gebieten stark einschränkt. So kann eine Anhäufung von Sachgütern unterbunden werden, die zwar nicht hochwasserauslösend ist, sehr oft aber Hochwasserschäden verursacht. Diese werden nicht, wie oft fälschlicherweise dargestellt, durch das Naturereignis Hochwasser hervorgerufen, sondern sind meistens „hausgemacht“. Bürger, die in Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten wohnen, sollten sich der Gefahr, die von Hochwasser ausgeht stets bewusst sein. Es ist keine Hochwasserschutzmaßnahme denkbar, durch die dieses Risiko vollständig ausgeschaltet werden kann.
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| Ernst-Abbé-Sportfeld in Jena, Hochwasser April 1994 |
Gesetzlicher Auftrag
Gemäß § 31 b WHG setzen die Länder Überschwemmungsgebiete fest und erlassen die zum Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit dies zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, zum Erhalt oder zur Gewinnung von Rückhalteflächen, zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser erforderlich ist. Die §§ 80 und 117 ThürWG regeln die Feststellung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung im Freistaat Thüringen. Zuständig ist die obere Wasserbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Überschwemmungsgefährdete Gebiete bedürfen keiner Festsetzung. Die Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind zu ermitteln und in Kartenform darzustellen.
Überschwemmungsgebiete nach Thüringer Wassergesetz
Der Erlass von Rechtsverordnungen (RVO) zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten erfolgt auf der Grundlage von fachtechnischen Ermittlungen. Bis zur Verkündung einer Verordnung im Thüringer Staatsanzeiger sind die entsprechenden Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde als Grundlage für Genehmigungen (§ 81 ThürWG) und die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen (§ 82 ThürWG) in diesen Gebieten gleichrangig zu behandeln. Die bereits nach dem Wassergesetz der DDR festgelegten Hochwassergebiete sind den Überschwemmungsgebieten nach ThürWG ebenfalls gleichgestellt. Als Überschwemmungsgebiete gelten außerdem die Hochwasserschutzräume der Talsperren und Hochwasser-Rückhaltebecken.
Bisher wurden im Freistaat Thüringen auf ca. 350 km Länge Überschwemmungsgebiete an Gewässern 1. und 2. Ordnung durch RVO festgestellt. Die Ermittlung weiterer Gebiete erfolgt für Gewässer, an denen nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind.
Fachtechnische Grundlagen
Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete erfolgt i. d. R. durch Bestimmung der Wasserspiegellagen beim maßgebenden Hochwasser und deren Überlagerung mit Höheninformationen des Geländes. Im Ergebnis dieser Arbeiten entstehen Übersichts- und flurstücksgenaue Karten, die das Überschwemmungsgebiet eindeutig beschreiben und Bestandteil der Rechtsverordnung werden. Die Auswertung fachtechnischer Unterlagen, wie Bilddokumente (z. B. Luftbilder, Satellitenaufnahmen), Radardaten oder Aufmessungen von Hochwassermarken bzw. sichtbaren Hochwasserlinien kann ergänzende Informationen liefern.
Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten
In Überschwemmungsgebieten ist es verboten
Überschwemmungsgebiete und Raumordnung
Raumordnung und Landesplanung können einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der Ziele des vorbeugenden Hochwasserschutzes leisten. Sie sollten in ihren verbindlichen Programmen