Freistaat Thüringen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Inhalt

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Sachkunde sowie Zertifizierung von Betrieben und Einrichtungen

gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

Die  ChemKlimaschutzV ist seit dem 1. August 2008 in Kraft. Sie dient der Ergänzung und notwendigen Konkretisierung der EG-Verordnung Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) sowie der Umsetzung der Regelungsaufträge. Festgelegt werden insbesondere Dichtheitsanforderungen (Grenzwerte) für ortsfeste Anlagen, Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Kennzeichnungsregeln.

Darüber hinaus regelt die  ChemKlimaschutzV die Anforderungen an die Sachkunde für Personal (§ 5 ChemKlimaschutzV) sowie die Zertifizierung von Betrieben (§ 6 ChemKlimaschutzV) beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen.

Betriebe, die Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe und Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein. Die Zertifizierung wird auf Antrag des Unternehmens durch die zuständige Landesbehörde erteilt. In Thüringen ist es das

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar
 www.thueringen.de/de/tlvwa

Die Mindestanforderungen für die Zertifizierungen von Unternehmen und Personal bezogen auf die Tätigkeiten sind in den EG-Verordnungen  303/2008 bis  307/2008 geregelt. Die Sachkunde ist prinzipiell für Personen mit folgenden Tätigkeiten erforderlich (§ 5 Abs. 2 Chem-KlimaschutzV):

  1. Tätigkeiten an bestimmten, fluorierte Treibhausgase enthaltenden, ortsfesten Kälte- und Klimaanlage sowie Wärmepumpen ( EG-Verordnung Nr. 303/2008)
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten ( EG-Verordnung Nr. 306/2008)
  3. Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen ( EG-Verordnung Nr. 304/2008)
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen ( EG-Verordnung Nr. 305/2008)
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ( EG-Verordnung Nr. 307/2008)

Für die Abnahme von Prüfungen und die Erstellung von Sachkundebescheinigungen sind die Handwerkskammern, die fachbezogenen Handwerksinnungen sowie die Industrie- und Handelskammern berechtigt. Die vorgenannten Einrichtungen können Sachkundenachweise auch auf der Basis bereits früher erworbener Abschlusszeugnisse von einschlägigen Ausbildungsgängen ausstellen, sofern die Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind.

Darüber hinaus können weitere Stellen von den zuständigen Behörden gem. § 5 Abs. 3  ChemKlimaschutzV (bspw. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Betriebe) auf Antrag zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen durch Erteilung einer Bescheinigung anerkannt werden. Zuständige Behörde dafür ist in Thüringen gleichfalls das  Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).

Sowohl die Zertifizierungsbescheinigung als auch die Sachkundebescheinigung sind unter Berücksichtigung der Übergangsfrist seit dem 4. Juli 2009 erforderlich.