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Siedlungsabfallwirtschaft

Icon interner Link Überblick zur neuen Deponieverordnung

Icon interner Link Entsorgung von Altmedikamenten

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Überblick zur neuen Deponieverordnung

Am 16. Juli 2009 trat die neue Deponieverordnung (DepV) (BGBl. S. 900) in Kraft. Damit wurden folgende bisher bestehende Regelungen aufgehoben:

  • Deponieverordnung - alt -
  • Abfallablagerungsverordnung
  • Deponieverwertungsverordnung
  • TA Abfall
  • TA Siedlungsabfall
  • 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Grundwasserschutz

Die Anforderungen der genannten Verordnungen und Verwaltungsvorschriften wurden unter Beachtung der EU-Deponierichtlinie (1999/31/EG), der Ratsentscheidung (2003/33/EG) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien und neuester Forschungsergebnisse zu Oberflächenabdichtungssystemen zusammengeführt und weiterentwickelt. Ziel war es, das gesamte Deponierecht in einem Regelwerk zu vereinheitlichen und übersichtlicher zu gestalten.

Die neue DepV besteht aus folgenden Teilen:

  • Teil 1: Allgemeine Bestimmungen (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
  • Teil 2: Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien
  • Teil 3: Verwertung von Deponieersatzbaustoffen
  • Teil 4: Sonstige Vorschriften (z. B. Sicherheitsleistung)
  • Teil 5: Langzeitlager
  • Teil 6: Schlussvorschriften

und fünf Anhängen:

  • Anhang 1:  Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klassen 0, I, II und III
  • Anhang 2: Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein
  • Anhang 3: Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
  • Anhang 4: Vorgaben zur Beprobung
  • Anhang 5: Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb

Inzwischen hat sich bereits ein erster Änderungsbedarf für die im Juli 2009 in Kraft getretene DepV ergeben. Dies resultiert insbesondere aus der Stellungnahme der EU-Kommission zur Verordnung bezüglich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Anforderungen bei der Zulassung von Abdichtungskomponenten aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Außerdem sind Anpassungen und redaktionelle Änderungen vorgesehen. Weitere Informationen dazu auch auf den Seiten des Bundesumweltministeriums unter www.bmu.de/abfallwirtschaft/abfallrecht/national/doc/46734.php

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Entsorgung von Altmedikamenten

Arzneimittel sind biologisch aktive Stoffe, die zum Teil nur begrenzt biologisch abbaubar sind. Jeder, der Medikamente einnimmt, scheidet Arzneimittel oder deren Abbauprodukte in Spuren aus, die über die Toilette in das Abwasser gelangen. Da diese Stoffe in der Regel in den Klärwerken nicht abgebaut werden, kann es in der Folge zu einem Eintrag in Boden und Wasser kommen. Dadurch können solche Arzneimittelreste wieder in die Nahrungskette gelangen, wodurch es zur Resistenzbildung von Krankheitserregern beim Menschen kommen könnte.

Die Verbraucherinformation Alte Arzneimittel richtig entsorgen“ gibt Hinweise zum Einkauf, zur Aufbewahrung und Entsorgung von Arzneimitteln.

Die richtige Entsorgung von Altarzneimitteln ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Belastung von Böden und Gewässern durch Arzneimittelrückstände. Auf keinen Fall sollen alte Arzneimittel in die Toilette gekippt werden und ins Abwasser gelangen! Empfohlen werden nachfolgend genannte Entsorgungswege:

  • Abgabe bei Apotheken
  • Abgabe beim Schadstoffmobil oder in der Schadstoffsammelstelle
  • Entsorgung mit dem Hausmüll (wenn die Restmüllentsorgung über die Müllverbrennung erfolgt, können geringere Mengen von Altmedikamenten in die graue Tonne gegeben werden.)
  • Arzneimittel aus der Krebsbehandlung: Zytostatika gehören nicht in den Hausmüll. Nicht mehr verwendbare Zytostatika sind entweder bei Apotheken oder bei der Schadstoffsammlung der Landkreise und kreisfreien Städte abzugeben.

Weitere Informationen zur Rücknahme von Altmedikamenten: