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Gemeinschaftsaufgabe (GAK)
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
Die Agrarstrukturpolitik ist gemäß der Verfassungsordnung originäre Aufgabe der Länder. Wegen der Bedeutung der Agrarstrukturen für die Gesamtheit des Staates und der Lebensverhältnisse wirkt der Bund bei der Aufgabenerfüllung und Finanzierung jedoch mit. Artikel 91a des Grundgesetzes sieht ein solches Kooperationsmodell einschließlich der Mischfinanzierung ausdrücklich vor und bezeichnet es als Gemeinschaftsaufgabe.
Mit der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ soll
- gewährleistet werden, dass die Land- und Forstwirtschaft leistungsfähig und auf künftige Anforderungen ausgerichtet ist;
- sichergestellt werden, dass die Land- und Forstwirtschaft im gemeinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaft wettbewerbsfähig ist;
- der Küstenschutz verbessert werden.
Zur Umsetzung der Gemeinschaftsaufgabe und der dargestellten Grundsätze werden die von den Ländern bereitgestellten Finanzmittel überwiegend als Fördermittel an die Land- und Forstwirtschaft sowie zu Gunsten des Küstenschutzes ausgegeben. Der Bund erstattet den Ländern 60 v.H. der entstandenen Ausgaben.
Einzelheiten hinsichtlich Grundsätze, Ziele und Verfahrensfragen sind im Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz - GAKG) geregelt.
Zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird für den Zeitraum einer vierjährigen Finanzplanung ein gemeinsamer Rahmenplan von Bund und Ländern aufgestellt.
Der Rahmenplan bezeichnet die Maßnahmen einschließlich der mit ihnen verbundenen Zielstellungen, er beschreibt die Fördergrundsätze, Fördervoraussetzungen sowie die Art und die Höhe der Förderungen und regelt die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder.
Beschlossen wird der Rahmenplan durch den Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK), in welchem die (zumeist) Agrarminister von Bund und Ländern sowie der Bundesminister der Finanzen zusammenkommen. Er gilt für den Zeitraum der Finanzplanung und wird alljährlich sachlich überprüft und an die aktuelle Entwicklung angepasst.
Oftmals werden die Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ mit den Zielen der Förderinstrumente verbunden, die durch die Europäische Union bereitgestellt werden.
Daher werden im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe eine Reihe von Maßnahmen gefördert, die entsprechend der Verordnung (EG) 1698/2005 auch von der Europäischen Union aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt werden können.
Förderinitiative Ländliche Entwicklung in Thüringen 2007 - 2013
Eine Vielzahl von Fördermaßnahmen, die in Thüringen angeboten werden, werden in Folge dessen mit Finanzmitteln der Europäischen Union, des Bundes und des Landes ausgestattet.
Weitere Informationen zur Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan, Erläuterungen zur GAK, GAK-Gesetz, Bericht über den Vollzug der GAK) finden Sie beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) unter der Adresse:
http://www.bmelv.de/gak/