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- ThürHG -
§ 115 Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur
§ 116 Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten und Kanzler
§ 117 Übergangsbestimmungen für Kuratorien
§ 118 Übergangsbestimmungen für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen
§ 119 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 120 Überleitungsbestimmungen für Berufungen und Berufungsverfahren
§ 121 Gleichstellungsbestimmung
§ 115
Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur
(1) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie deren Gliederung und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden Regelungen unverzüglich vorzunehmen. Die angepassten Grundordnungen sind dem Ministerium rechtzeitig, spätestens jedoch in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis zum 30. September 2007 oder in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b bis zum 31. März 2008 zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien der Hochschulen sind in ihrer Gesamtheit entweder
zu bilden. Zu dem nach Satz 1 gewählten Zeitpunkt beginnt die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien; bis dahin gelten für die Organe und Gremien, die in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst werden, die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) über deren Zuständigkeiten und Aufgaben mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 Nr. 2 weiter, soweit § 27 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht abweichende Zuständigkeiten bestimmt; die nach Absatz 1 vorzulegende Grundordnung erlässt der Senat. Bei der erstmaligen Bildung eines Auswahlgremiums nach § 32 Abs. 5 Satz 1 nehmen zwei Vertreter der bisherigen Kuratorien die Aufgaben der Vertreter des Hochschulrats wahr.
(3) Die Konzile aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Konzilen angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Konzile. Mitglieder der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, führen die Geschäfte in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 weiter. Abweichend von Satz 3 finden bei studentischen Mitgliedern der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, Neuwahlen nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen für eine Amtszeit und in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 statt. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Konzile in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
(4) Die Senate aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten für Senate entsprechend.
(5) Die Fachbereichsräte der Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Fachbereichsräten angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Fachbereichsräte; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Prodekane und Studiendekane; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt für studentische Mitglieder der Fachbereichsräte entsprechend.
(6) Die Ausschüsse und Kommissionen, die aufgrund der §§ 80, 85 Abs. 5 oder § 87 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung von den Hochschulen eingerichtet wurden, werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Soweit aufgrund des § 132 c in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für einzelne Hochschulen abweichende strukturelle und organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, gelten die Absätze 1 bis 6 für die aufgrund dieser Regelungen gebildeten Organe und Struktureinheiten der betreffenden Hochschulen entsprechend.
(8) Die nach § 37 a an der Universität Erfurt sowie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu bildenden Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 1. Juli 2008 einzurichten.
§ 116
Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten und Kanzler
(1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Präsidenten und Kanzler aller Hochschulen endet mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit. Für Prorektoren und Vizepräsidenten gilt dies entsprechend.
(2) Enden Amtszeit oder Dienstverhältnis von Rektoren, Präsidenten, Prorektoren, Vizepräsidenten oder Kanzlern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a vor dem 31. Dezember 2007 oder in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b vor dem 30. Juni 2008, finden für die erforderlichen Wahlen oder Bestellungen zur Neubesetzung dieser Ämter in dem genannten Zeitraum die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen Anwendung.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nimmt der bisherige Rektor oder Präsident oder das bisherige Rektorat oder Präsidium die Funktion des Präsidenten oder des Präsidiums nach diesem Gesetz wahr. In der Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a längstens zum 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b längstens zum 30. Juni 2008 führt ein Rektorat die bisherige Bezeichnung weiter, es sei denn, die Grundordnung sieht eine andere Bezeichnung bereits ab einem früheren Zeitpunkt vor.
(4) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nehmen die vorhandenen Kanzler ihre Aufgaben entsprechend § 30 wahr.
(5) Für Rektoren, Präsidenten und Kanzler, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, findet § 135 c in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. Für Personen, die sowohl bei Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes als auch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Kanzler an einer Hochschule des Landes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, findet § 135 a Abs. 6 in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 117
Übergangsbestimmungen für Kuratorien
Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Kuratorien enden mit Ablauf ihres jeweiligen Bestellungszeitraums, spätestens in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a am 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b am 30. Juni 2008. Die Kuratorien werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach § 115 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst.
§ 118
Übergangsbestimmungen für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen
(1) Soweit Hochschulprüfungsordnungen oder andere Satzungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium zur Genehmigung oder zur Erklärung des Einvernehmens vorgelegt wurden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr der Genehmigung oder Einvernehmenserklärung des Ministeriums bedürfen, gelten die Verfahren als erledigt. Die Hochschulen behandeln diese Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen nach Maßgabe der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen weiter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studienordnungen, für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Anzeigeverfahren entfällt.
(3) Hochschulprüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen sind spätestens bis zum 30. Juni 2008 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Immatrikulationsordnungen sind bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2007 an die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes anzupassen.
§ 119
Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt für die Dauer ihres bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert. Für ihre Dienstverhältnisse einschließlich Verlängerungen gelten die dienstrechtlichen Bestimmungen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.
§ 120
Überleitungsbestimmungen für Berufungen und Berufungsverfahren
(1) Voraussetzung für die Ausübung des Berufungsrechts nach § 78 Abs. 2 Satz 1 ist das Vorliegen einer vom Ministerium zustimmend zur Kenntnis genommenen, vom Präsidenten genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78 Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten nach § 78 Abs. 9. Bis zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 übt das Berufungsrecht der für das Hochschulwesen zuständige Minister aus.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Ministerium eingereichte Berufungsverfahren können an die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuständigen Leiter der Hochschulen abgegeben werden. Voraussetzung für die Abgabe der Berufungsverfahren an die Leiter der Hochschulen ist das Vorliegen einer genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78 Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten nach § 78 Abs. 9.
§ 121
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Graden und akademischen Bezeichnungen.
Thüringer Hochschulgesetz