Inhalt
Förderrichtlinie 11
Richtlinie für die Vergabe von Fördermitteln als Zuwendungen oder Haushaltsverstärkungsfonds für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
I. Förderungszweck
a)
Das TMWFK fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
- wenn das Land an deren Durchführung ein erhebliches Interesse hat und
- wenn die Vorhaben nur durch das Gewähren solcher Fördermittel realisierbar sind.
Die Förderung soll vorwiegend als Haushaltsverstärkungsmittel gewährt werden.
b)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligung bzw. Zuweisung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der FörderungDas TMWFK stellt Mittel zur Finanzierung von förderungswürdigen wissenschaftlichen Projekten bereit, insbesondere für
a)
Verbundprojekte Wissenschaft – Wirtschaft gemäß gemeinsamer Vereinbarung TMWAI und TMWFK,
b)
die Bildung von Forschungsschwerpunkten,
c)
BMBF-, EG- oder andere durch Dritte positiv begutachtete Projekte,
d)
wissenschaftliche Veranstaltungen, insbesondere wenn z.B. die DFG die Förderwürdigkeit anerkennt
e)
projektbegleitende Gutachtertätigkeit und
f)
wissenschaftliche Publikationen.
III. Förderungsempfängera)
Antragsberechtigt sind Hochschulen und öffentlich geförderte Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des TMWFK. Einrichtungen, die unmittelbare Landeseinrichtungen sind, erhalten die Fördermittel durch Zuweisung zusätzlicher Haushaltsmittel durch das TMWFK. Einrichtungen, die nicht unmittelbare Landeseinrichtungen sind, erhalten die Fördermittel auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO).
b)
Antragsberechtigt sind auch wissenschaftliche Gesellschaften mit Sitz in Thüringen, bzw. wenn solche wissenschaftliche Veranstaltungen in Thüringen durchführen.
IV. Voraussetzungena)
Das Vorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell eindeutig fixiert sein.
b)
Der Empfänger einer Förderung aus Landesmitteln muss die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweisen.
c)
Der Antrag muss die zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Förderung erforderlichen Angaben, insbesondere einen detaillierten Finanzierungsplan, enthalten.
V. Art, Umfang und Höhe der Förderunga)
Fördermittel werden grundsätzlich zur Anteilsfinanzierung eines Vorhabens gewährt. Es können bis zu 100% der anerkannten Gesamtausgaben, jedoch höchstens bis zu 250.000 € je Gesamtprojekt, gewährt werden. Falls an einem Projekt besonderes Landesinteresse besteht, kann die Fördersumme auch höher ausfallen. Für das Fraunhofer-Institut für Angewandte Optik und Feinmechanik kann die Förderung im Wege der Vollfinanzierung der Kosten erfolgen.
b) Förderungsfähige Ausgaben sind Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen bzw. zur Durchführung unerlässlich sind, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und dem Antragsteller tatsächlich entstehen.
c)
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Maßnahmen, deren bilanzierte Kosten (für den gleichen Zweck) bereits aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden,
- Finanzierung von Baumaßnahmen und
- Folgekosten
VI. Antragsverfahrena)
Zuständige BehördeZuständige Behörde ist das TMWFK. Es überprüft die Anträge, entscheidet über die Gewährung des Zuschusses oder der Zuweisung und veranlasst die Auszahlung an die Antragsteller.
b)
Einzureichende UnterlagenDer Antrag ist in 2-facher Ausfertigung beim TMWFK einzureichen. Anträge sind formgebunden (Antragsformular - AZA).
Postanschrift:
Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Abteilung F
Werner-Seelenbinder-Str. 8
99096 Erfurt
c)
Bewilligungsbescheid / MittelzuweisungWerden nach Prüfung der vollständig eingereichten Antragsunterlagen Maßnahmen als förderfähig im Sinne dieser Richtlinie anerkannt, so erhält der Antragsteller von der zuständigen Behörde einen Bewilligungsbescheid bzw. eine Mittelzuweisung. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
d)
AuszahlungDie Auszahlung erfolgt bei einer Bewilligung nach schriftlicher Anerkennung der Bewilligungsbedingungen. Unmittelbare Landeseinrichtungen erhalten eine Buchungsermächtigung.
e)
VerwendungsnachweisDer Verwendungsnachweis ist unverzüglich nach Abschluss der Maßnahme gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Neben einer erforderlichen Kostenzusammenstellung sind Kopien der Originalbelege (Rechnungen u.ä.) und ein Abschlussbericht anzufügen.
f)
ÜberprüfungDie zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Geschäftsunterlagen beim Zuwendungs- bzw. Zuweisungsempfänger selbst zu prüfen, diese anzufordern oder ggf. durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Empfänger ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
g) Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Fördermittel abhängen, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
VII. InkrafttretenDie Neufassung der Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.
Prof. Dr.-Ing. habil. Dagmar Schipanski
Thüringer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Erfurt, den 01.03.2004