
Springen Sie direkt zu einem der folgenden Seitenbereiche:
Adresse: Hauptpersonalrat im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums - Bereich Schulen
Werner-Seelenbinder-Str. 7, 99096 Erfurt
Tel: (03 61) 3 79 46 82 und Fax: (03 61) 3 79 46 81
E-Mail:
poststelle[at]tkmhpr.thueringen[punkt]de
Internet: www.thueringen.de/de/tkm/ministerium/personalrat/shpr/
Wahlen zum Hauptpersonalrat für die Gruppe der Angestellten bzw. die Gruppe der Lehrer an Regelschulen vom Oberverwaltungsgericht für ungültig erklärt! Neuwahlen erforderlich!
Mit Anträgen gemäß § 25 Absätze 1 und 5 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) vom 09. Juni 2006 bzw. vom 13. Juni 2006 wurde beim Verwaltungsgericht in Meiningen beantragt die am 22. und 23. Mai 2006 durchgeführten Wahlen zum Hauptpersonalrat beim Thüringer Kultusministerium – Bereich Schulen für die Gruppen der Angestellten bzw. Lehrer an Regelschulen für ungültig zu erklären.
Dabei wurde von den Beschwerdeführern bemängelt:
Gruppe der Angestellten – Das am 10. Mai 2006 ausgehängte Schreiben des Wahlvorstandes zur Bekanntmachung der Wahlvorschläge sei fehlerhaft. Die „Auflösung“ des aus zwei Personen bestehenden Wahlvorschlages des Beschwerdeführers und die damit verbunden alphabetische Reihung der Wahlbewerber sei gemäß § 30 der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVWO) erst auf dem Wahlschein, nicht aber bereits auf der Bekanntmachung der Wahlvorschläge vorzunehmen.
Außerdem war das Kennwort „ver.di“ auf der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nicht enthalten.
Gruppe der Lehrer an Regelschulen – Die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Bezeichnung des Wahlvorschlages „Freie Liste Pro Regelschule“ irreführend gewesen sei. Es sei nicht zu erkennen gewesen, dass die „Freie Liste Pro Regelschule“ nur eine „verdeckte“ Liste der GEW gewesen sei, da die auf dieser Liste zur Wahl gestellten Personen Funktionsträger innerhalb der GEW seien. Der Begriff „Freie Liste“ habe den Wählern eine Unabhängigkeit der Bewerber von gewerkschaftlicher Bindung suggeriert, was im konkreten Fall nicht gegeben sei.
Mit nunmehr rechtskräftigen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Meiningen (Aktenzeichen: 3 P 50021/06 Me sowie 3 P 50022/06 Me) sowie das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angerufene Thüringer Oberverwaltungsgericht Weimar (Aktenzeichen: 5 PO 745/07 sowie 5 PO 739/07) beiden Beschwerden stattgegeben und somit die Wahlen zum Hauptpersonalrat vom 22. und 23. Mai 2006 für die Gruppe der Angestellten sowie für die Gruppe der Lehrer an Regelschulen für ungültig erklärt.
Aus diesem Grund ist eine Neuwahl in den betroffenen Gruppen unverzüglich einzuleiten. Diese betreffen nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen im Hauptpersonalrat. Örtliche und Bezirkspersonalräte sind davon nicht berührt.
Der Hauptpersonalrat hat in seiner Sitzung am 13. August 2008 gemäß § 20 ThürPersVG den Hauptwahlvorstand bestellt, welcher damit seine Arbeit aufgenommen hat.
Die gemäß dem ThürPersVG notwendigen Schreiben/Informationen wird der Hauptwahlvorstand schnellstmöglich an die betroffenen Einrichtungen (für die Gruppe der Angestellten an die Staatlichen Schulämter, das Thillm, die Staatlichen Studienseminare sowie die weiteren Einrichtungen, an denen Angestellte im Landesdienst beschäftigt sind; für die Gruppe der Lehrer an Regelschulen an alle Staatlichen Regelschulen) übersenden.
Axel Freyer
Vorsitzender