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Adresse: Hauptpersonalrat im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums - Bereich Schulen
Werner-Seelenbinder-Str. 7, 99096 Erfurt
Tel: (03 61) 3 79 46 82 und Fax: (03 61) 3 79 46 81
E-Mail: poststelle[at]tkmhpr.thueringen[punkt]de
Internet: www.thueringen.de/de/tkm/ministerium/personalrat/shpr/
1. Verwaltungsvorschrift zur Organisation der Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Nummer 02/2008 des Thüringer Kultusministeriums vom 27. Februar 2008 ist die VV für die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 nunmehr in Kraft. Der Hauptpersonalrat begrüßt insbesondere die im Punkt 4.2.1.1 Wochenstunden für Lehrer an allgemein bildenden Schulen für Unterricht (außer Förderzentren) und der dazugehörenden Anlage 1 vorgenommene Erhöhung des Faktors für die Klassenstufe 10 der Regelschule. Diese Erhöhung von 1 Stunde pro 4 Schüler steht nunmehr den die Projektarbeit betreuenden Fachlehrern zu.
Ebenso zu begrüßen ist die im Punkt 2.6.3 - Freistellung für Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen in der VV verankerte Regelung der Anrechnungsstunden für die Bezirksschwerbehindertenvertretung.
Besonders zu beachten sind die im Rahmen des Punktes 4.2.1.1 erstmals den Förderzentren zugewiesenen Wochenstunden für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts an Grund-, Regelschulen und Gymnasien/Gesamtschulen.
Ebenfalls neu und deshalb besonders zu beachten sind die im Punkt 4.3.2 – Wochenstunden für das Unterstützungssystem getroffenen Regelungen. Auf der am 29. Februar 2008 stattgefundenen Beratung des TKM mit den Vertretern der Staatlichen Schulämter sowie den Bezirkspersonalräten wurde speziell auf diese Veränderungen verwiesen. Es wurde seitens des TKM das Angebot unterbreitet in den einzelnen Schulamtsbereichen Informationsveranstaltungen durchzuführen. Hinsichtlich der konkreten Termine wenden Sie sich bitte an Ihren Bezirkspersonalrat.
2. Verabreichung von Medikamenten an Schüler durch Lehrkräfte oder anderes pädagogisches Personal
Unklarheiten bei der Verabreichung von Medikamenten an Schulen waren Anlass für den HPR eine klare Regelung durch das TKM zu erwirken. Mit Stand vom 27. Februar 2008 wurde dem HPR folgendes mitgeteilt:
Die Probleme, die bei Schülern, die auf Medikamente angewiesen sind, auftreten, stehen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Schulpflicht. Würde in der Schule nicht die Möglichkeit der Verabreichung von Medikamenten existieren, müssten diese Schüler entweder zu Hause bleiben oder für jede Einnahme von Medikamenten ein medizinischer Dienst an die Schule kommen, was für die Eltern unter Umständen zu erheblichen Kosten führen würde. Geschultes medizinisches Personal ist an den meisten Schulen nicht vorhanden. Aus dieser Situation ergibt sich die tägliche Praxis an den Schulen, dass Lehrer oder anderes pädagogisches Personal den Schülern Medikamente geben.
Voraussetzung für die Verabreichung von Medikamenten ist zunächst eine genaue Anweisung der Eltern bzw. des Arztes wie und wann diese Medikamente zu verabreichen sind und was sonst zu beachten ist. Zur Verabreichung der Medikamente ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Der behandelnde Arzt bzw. die Eltern müssen die Einnahme der Medikamente vorgeben und auf Notfälle und den Umgang mit diesen Notfällen hinweisen z.B. bei Epilepsie und Diabetes. Diese Absprache ist schriftlich zu treffen. Intravenöse Spritzen sind nicht medizinisch geschultem Personal untersagt.
Solange sich Lehrer an diese Anweisungen halten, entsteht kein Schadensfall.
Sollte dennoch durch schuldhaftes Verhalten, eines Lehrers ein Schadensfall entstehen, steht dafür das Rechtsinstitut der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) zur Verfügung, wonach dann zunächst der Freistaat Thüringen haftet.
Verletzt demnach z.B. ein Lehrer (Beamter oder Beschäftigter) in Ausübung seines Amtes schuldhaft die einem Dritten (z.B. Schüler) obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit den Dienstherrn - den Freistaat Thüringen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff dem Dienstherrn auf den Lehrer vorbehalten (§ 82 ThürBG). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind in der Praxis nahezu ausgeschlossen.
Die Amtshaftung wird jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei einem Schulunfall durch die Leistungen der Unfallversicherung (§104, § 105 SGB VII) verdrängt. Schüler sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII kraft Gesetzes versichert. Nach einer am 21.Februar 2008 erfolgten telefonischen Anfrage bei der Unfallkasse Thüringen gilt die Verabreichung von Medikamenten und ein daraus resultierender Schadensfall i. d. R. als "Schulunfall". Eine Prüfung des Eintritts der Unfallversicherung im Einzelfall ist hier aber notwendig.
Eine dienstliche Haftpflichtversicherung des Freistaates Thüringen existiert nicht. Davon zu unterscheiden ist die private Berufshaftpflicht, die jeder - dann aber auf privatem Weg - abschließen kann.
Axel Freyer
Vorsitzender HPR