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Richtlinie
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen (1. Änderung vom 20.11.2001, 2. Änderung vom 25.11.2003, 3. Änderung vom 19.12.2005 und 4. Änderung vom 13.11.2008)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6. Verfahren
7. Sonstige Vorschriften
8. Gleichstellungsklausel
9. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land, vertreten durch das für Kunst zuständige Ministerium, gewährt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48, 49, 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Richtlinie Zuwendungen für die Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen (Förderprogramm für Projektmanager). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
1.2
Ziel dieses Förderprogramms ist die Sicherung eines landesweiten breitenkulturellen Netzes durch die Förderung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse bei kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen.
1.3
Dieses Ziel ist insbesondere dann erreicht, wenn die Beschäftigung der Leitungskräfte bei den Trägern zu Kontinuität und Professionalität der Arbeit sowie zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochwertigen Kulturangebots geführt hat. Hierfür sind folgende Indikatoren zu erfüllen:
- die Bildung oder Aufrechterhaltung von Netzwerken,
- die Konsolidierung der kulturellen Infrastruktur,
- die besondere öffentliche Wirkung
- sowie auch die Qualität und Quantität der durchgeführten Pro¬jekte.
1.4
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus den gewährten Zuwendungen können keine Rück¬schlüsse auf eine künftige Förderung im bisherigen oder anderen Um¬fang geschlossen werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Lohnkosten für die Beschäftigung von Fachkräften im Sinne der Ziffer 1.1. Sachkosten werden nicht gezahlt. Die näheren Voraussetzungen bestimmt Punkt 4 dieser Richtlinie.
Je Zuwendungsempfänger wird regelmäßig eine Stelle gefördert.
3. Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts, die Träger freier Kulturarbeit sind.
3.2
Der Zuwendungsempfänger muss seinen Hauptsitz in Thüringen haben und seine Tätigkeit im Land entfalten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss als kultureller Verband mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung tätig sein oder als sonstiger Träger freier Kulturarbeit kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen.
4.2
Die Zuwendung wird regelmäßig nur gewährt, wenn der vorgeschlagene Arbeitnehmer über gründliche Fachkenntnisse sowie mehrjährige Leitungserfahrung verfügt. In begründeten Ausnahmefällen kann die mehrjährige Leitungserfahrung durch eine besondere Qualifikation ersetzt werden.
4.3
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn ein sozialversicherungs¬pflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Es werden Voll- und Teilzeitarbeitsplätze gefördert.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2
Die Projektförderung erfolgt in der Regel als Vollfinanzierung der Personalausgaben des Arbeitgebers. Förderfähig sind der Arbeitnehmerbruttolohn zuzüglich der gesetzlichen Sozialabgaben des Arbeitgebers sowie die Beiträge zur Berufgenossenschaft. Bei Maßnahmen mit vorrangig örtlichem Bezug soll ein angemessener kommunaler Anteil an der Finanzierung der Personalkosten nachgewiesen werden.
5.3
Die Vergütung für die Personalstelle beträgt 2.200,00 EUR (brutto) im Monat bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden nicht gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Zuwendung entsprechend.
5.4
Die Zuwendung ist an den im Zuwendungsbescheid genannten Arbeitnehmer gebunden. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Der Antrag ist vor Beginn der Beschäftigung mit allen zur Antragsprüfung erforderlichen Unterlagen bei dem für Kunst zuständigen Ministerium einzureichen. Der Zuwendungsempfänger wählt die in Betracht kommende Fachkraft aus und schlägt sie zur Förderung vor.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Für die Bewilligung der Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes, die sich insbesondere aus den §§ 23 und 44 ThürLHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben.
6.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid des für Kunst zuständigen Ministeriums.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.3.1
Für die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes, die sich insbesondere aus den §§ 23 und 44 ThürLHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben.
6.3.2
Die Auszahlung erfolgt durch das für Kunst zuständige Ministerium auf der Grundlage der Feststellungen im Zuwendungsbescheid. Zur Auszahlung bedarf es eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung darf nur insoweit angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
6.4.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem für Kunst zuständigen Ministerium nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
6.4.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Mit dem Nachweis sind die Belege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen für den gesamten Förderzeitraum beizufügen. Belege sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Förderung aufzubewahren. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
6.4.3
Der Zuwendungsempfänger trägt die volle rechtliche Verantwortung für die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung.
6.5
Prüfung der Verwendung
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
6.6
Zu beachtende Vorschriften
Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Sonstige Vorschriften
7.1
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger hat dem für Kunst zuständigen Ministerium unverzüglich alle Veränderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Zuwendungen des Landes haben können. Insbesondere ist der Zuwendungsempfänger zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mit der im Zuwendungsbescheid benannten Fachkraft (vorzeitig) beendet oder die Arbeitszeit der Fachkraft reduziert wird.
7.2
Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung
7.2.1
Die Zuwendung ist zu erstatten (§ 49 a ThürVwVfG), soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 ThürVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist insbesondere bei einem vorzeitigen Abbruch des Projektes mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid kann aber auch widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn der Zuwendungsempfänger seinen Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß vorlegt. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.

8. Gleichstellungsklausel
Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten in weiblicher und männlicher Form.
9. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2001 in Kraft und gilt bis 31.12.2011.