Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Inhalt

Richtlinie

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich (1. Änderung vom 22.11.2006 und 2. Änderung vom 13.11.2008 )



1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6. Verfahren
7. Sonstige Vorschriften
8. Gleichstellungsklausel
9. Inkrafttreten und Geltungsdauer




 

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land, vertreten durch das für Kunst zuständige Ministerium, gewährt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48, 49, 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Richtlinie Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich (Förderprogramm für Projektmitarbeiter im jugendkulturellen Bereich). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

1.2
Ziel dieses Förderprogramms ist die Sicherung der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit durch die Förderung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse bei kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen, sich besonders an die Zielgruppe der Jugendlichen wenden und diese in angemessener Form in die Arbeit einbeziehen.

1.3
Dieses Ziel ist insbesondere dann erreicht, wenn die Beschäftigung der Fachkräfte bei den Trägern zu Kontinuität und Professionalität der Arbeit sowie zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochwertigen Kulturangebots im jugendkulturellen Bereich geführt hat. Hierfür sind folgende Indikatoren zu erfüllen:

  • die Bildung oder Aufrechterhaltung von Netzwerken im Bereich der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit,
  • die Konsolidierung der jugendkulturellen Infrastruktur, 
  • die besondere öffentliche Wirkung 
  • sowie auch die Qualität und Quantität der durchgeführten Projekte für Kinder und Jugendliche.

1.4
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus den gewährten Zuwendungen können keine Rück¬schlüsse auf eine künftige Förderung im bisherigen oder anderen Um¬fang geschlossen werden.


 

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2. Gegenstand der Förderung
 

Gefördert werden Lohnkosten für die Beschäftigung von Fachkräften im Sinne der Ziffer 1.1. Sachkosten werden nicht gezahlt. Die näheren Voraussetzungen bestimmt Punkt 4 dieser Richtlinie

 

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3. Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts, die Träger freier Jugendkulturarbeit sind. 

3.2
Der Zuwendungsempfänger muss seinen Hauptsitz in Thüringen haben und seine Tätigkeit im Land entfalten.
 

 

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4. Zuwendungsvoraussetzungen
 

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss als kultureller Verband mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung nachhaltig tätig sein oder als sonstiger Träger freier Kulturarbeit kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen, die sich besonders an die Zielgruppe der Jugendlichen wenden und diese in angemessener Form in die Arbeit einbeziehen. Die Jugendarbeit wird insbesondere nachgewiesen durch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung. 

4.2
Die Zuwendung wird regelmäßig nur gewährt, wenn der vorgeschlagene Arbeitnehmer über gründliche Fachkenntnisse verfügt.

4.3 Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn ein sozialversicherungs¬pflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. In der Regel wer¬den nur Vollzeitarbeitsplätze gefördert. Ausnahmen hiervon sind beson¬ders zu begründen.

 

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5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
 

5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 

5.2
Die Projektförderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung zu den Personalausgaben des Arbeitgebers. Förderfähig sind der Arbeitnehmerbruttolohn zuzüglich der gesetzlichen Sozialabgaben des Arbeitgebers sowie die Beiträge zur Berufgenossenschaft.

5.3
Der Zuwendungsempfänger erhält für die Personalausgaben einen Festzuschuss in Höhe 1.350,00 EUR pro Monat. Dieser Betrag kann durch Dritt- oder Eigenmittel des Zuwendungsempfängers aufgestockt werden, wobei die Vergütung des Projektmitarbeiters nicht die des Projektmanagers gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen in der jeweils gültigen Fassung übersteigen darf. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden nicht gewährt.

5.4
Die Zuwendung ist an den im Zuwendungsbescheid genannten Arbeitnehmer gebunden. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
 

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6. Verfahren 
 

6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist vor Beginn der Beschäftigung mit allen zur Antragsprüfung erforderlichen Unterlagen bei dem für Kunst zuständigen Ministerium einzureichen. Der Zuwendungsempfänger wählt die in Betracht kommende Fachkraft aus und schlägt sie zur Förderung vor.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Für die Bewilligung der Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes, die sich insbesondere aus den §§ 23 und 44 ThürLHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben.

6.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid des für Kunst zuständigen Ministeriums.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1
Für die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes, die sich insbesondere aus den §§ 23 und 44 ThürLHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben.

6.3.2
Die Auszahlung erfolgt durch das für Kunst zuständige Ministerium auf der Grundlage der Feststellungen im Zuwendungsbescheid. Zur Auszahlung bedarf es eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung darf nur insoweit angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

6.4.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem für Kunst zuständigen Ministerium nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

6.4.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Mit dem Nachweis sind die Belege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen für den gesamten Förderzeitraum beizufügen. Belege sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Förderung aufzubewahren. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

6.4.3
Der Zuwendungsempfänger trägt die volle rechtliche Verantwortung für die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung.

6.5
Prüfung der Verwendung
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

6.6
Zu beachtende Vorschriften

Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.7
Controlling

Eine Zielerreichungskontrolle im Sinne des Controllings von Förderprogrammen gemäß §§ 23 und 44 ThürLHO wird anhand der unter Punkt 1.3 genannten Indikatoren durchgeführt.


 

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7. Sonstige Vorschriften


7.1
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger hat dem für Kunst zuständigen Ministerium unverzüglich alle Veränderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Zuwendungen des Landes haben können. Insbesondere ist der Zuwendungsempfänger zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn sich die Finanzierung ändert, das Arbeitsverhältnis mit der im Zuwendungsbescheid benannten Fachkraft (vorzeitig) beendet oder die Arbeitszeit der Fachkraft reduziert wird.

7.2
Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung

7.2.1
Die Zuwendung ist zu erstatten (§ 49 a ThürVwVfG), soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 ThürVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist insbesondere bei einem vorzeitigen Abbruch des Projektes mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid kann aber auch widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn der Zuwendungsempfänger seinen Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß vorlegt. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis ordnungsgemäß erbracht ist.


 

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8. Gleichstellungsklausel
 


Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten in weiblicher und männlicher Form.

 

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9. Inkrafttreten und Geltungsdauer



Diese Richtlinie tritt am 01.01.2004 in Kraft und gilt bis 31.12.2011.



 

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