Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

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Kindertagesbetreuung

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Eltern ein wichtiges Anliegen. Der Freistaat Thüringen unterstützt dieses Anliegen durch ein flächendeckendes Betreuungsangebot sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege. Etwa 60 Prozent der Kindertageseinrichtungen befinden sich in freier Trägerschaft.

Von entscheidender Bedeutung ist – neben einem ausreichenden Angebot an Kinderbetreuungsmöglichkeiten – jedoch die Qualität der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Die sich hierüber entfaltende fachliche und politische Debatte mündete 2009 in ein „Volksbegehren für eine bessere Familienpolitik in Thüringen“ mit einem eigenen Gesetzesentwurf (GVBl. 2009, S. 755).

Im Koalitionsvertrag zwischen den Koalitionsfraktionen (CDU und SPD) vom 27. Oktober 2009 wurde die Umsetzung der Ziele des Volksbegehrens vereinbart und mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze am 20. Januar 2010 (DS 5/359) in den Thüringer Landtag eingebracht. Das Gesetz wurde am 4. Mai 2010 fraktionsübergreifend mit überwältigender Mehrheit beschlossen (GVBl. 2010, S.105). Damit wurde das bisherige Kinderbetreuungsrecht novelliert und neue Qualitätsstandards für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung in Thüringen festgelegt, die ab dem 1. August 2010 gelten.

Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes sind:

  • Voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Grundschulalter im Umfang von zehn Stunden (§ 2 ThürKitaG),
     
  • Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und damit die Verbesserung der Förderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern (§ 7 ThürKitaG),
     
  • Verstärkung der Elternmitwirkung durch Bildung von Elternbeiräten auf Ebene der Gemeinden, der Landkreise und des Landes (§ 10a ThürKitaG),
     
  • Verbesserung der räumlichen Ausstattung in den Kindertageseinrichtungen (§ 13 ThürKitaG),
     
  • Verbesserung der personellen Ausstattung in den Kindertageseinrichtungen (§ 14 ThürKitaG),
     
  • Stärkung der Fachberatung (§ 15a ThürKitaG),
     
  • Verbesserung der finanziellen Förderung durch das Land (§ 19 ThürKitaG),
     
  • Entbürokratisierung des Thüringer Erziehungsgeldes (Neufassung des ThürErGG).

Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen familienergänzenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag und ermöglichen Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Grundlage für diese Arbeit ist der „Thüringer Bildungsplan für Kinder bis 10 Jahre“.

Aufgrund der Bedeutung des Bildungsauftrages der Kindertageseinrichtungen ist der Bereich Kindertagesbetreuung dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) und § 6 Kinder- und Jugenhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) sowie als oberste Landesjugendbehörde nach § 10 Abs. 1 ThürKJHAG zugewiesen.

Die Mitarbeiter des Fachreferats „Kindertagesbetreuung“ sind Ansprechpartner für Grundsatzfragen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Sie sind für die Landesförderung gemäß § 19 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) zuständig, prüfen und bescheiden Anträge auf Anerkennung der fachlichen Eignung von Personal (§ 14 Abs. 1 ThürKitaG) und nehmen die Betriebsaufsicht nach §§ 45 ff SGBVIII i.V.m. § 9 ThürKitaG wahr.