Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Inhalt

Internationale Schülerbegegnungen

Kostenbeteiligungen an internationalen Schülerbegegnungen im Rahmen von Schulpartnerschaften

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. Oktober 2011

1. Allgemeines

Ein Anliegen der modernen Thüringer Schule ist es, den eigenen Horizont über Ländergrenzen hinweg zu erweitern. Internationale Kontakte von Schulen leisten einen wertvollen Beitrag zur Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Solche Beziehungen bringen nicht nur einen Motivationsschub für das Erlernen von Fremdsprachen, sondern wirken sich auf viele Bereiche des schulischen Alltags positiv aus. So können internationale Kontakte beispielsweise unterstützend wirken 

  • bei der Vermittlung von Toleranz und Akzeptanz gegenüber Menschen nicht deutscher Herkunft bzw. mit Migrationshintergrund und deren Kultur, 
  • beim Erwerb interkultureller Kompetenzen,
  • beim Ausbau der Sprachkompetenzen
  • bei der Bereicherung des individuellen Erfahrungsschatzes, 
  • bei der Entwicklung eines europäischen Staatsbürgerbewusstseins, 
  • bei der Wahl der beruflichen Entwicklung und
  • bei der Vorbereitung junger Menschen auf den internationalen Arbeitsmarkt.

Die internationalen Verbindungen zwischen Schulen manifestieren sich in bilateralen und multilateralen partnerschaftlichen Vereinbarungen (Partnerschaftsverträgen). Die inhaltliche Gestaltung dieser Vereinbarungen umfasst beispielsweise geplante Aktivitäten wie gemeinsame Projektarbeit,  Erfahrungsaustausch unter Schülern und Lehrern oder Begegnungsveranstaltungen an den jeweiligen Partnereinrichtungen. Bei der Durchführung letztgenannter Veranstaltungen wird in der Regel von der Gewährung gegenseitiger Gastfreundschaft für die Teilnehmer ausgegangen.

Die internationalen Schülerbegegnungen sind schulische Veranstaltungen und bedürfen der Genehmigung des zuständigen Staatlichen Schulamtes ( Anlage 1).

2. Kostenbeteiligung aus Mitteln des Freistaats Thüringen

Bei internationalen Schülerbegegnungen im Rahmen von Schulpartnerschaften besteht für die staatlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft die Möglichkeit, eine Kostenbeteiligung aus Mitteln des Landeshaushalts zu beantragen.

Die Beteiligung erfolgt anteilig in der Regel an den Ausgaben für Fahrtkosten und Eintrittsgelder für die Thüringer Teilnehmer der Schülerbegegnung. Die Unterkunft soll auf Basis der Gegenseitigkeit in Gastfamilien erfolgen.

2.1 Antragstellung

Anträge auf Kostenbeteiligungen an internationalen Schülerbegegnungen im Rahmen von Schulpartnerschaften ( Anlage 2) sind von den Schulen grundsätzlich vor Beginn der Schülerbegegnung und spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres für das folgende Haushaltsjahr (Stichtag) zu stellen.

Die Anträge sind über den jeweiligen Schulträger an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Referat 25 EU- und Internationale Angelegenheiten, Postfach 90 04 63, 99107 Erfurt, zu richten. Nach dem Stichtag eingehende Anträge finden nur nachrangig Berücksichtigung.

Eine Kostenbeteiligung kann je Schule für jeweils ein Schülerbegegnungsprojekt (jeweils eine Begegnung im Ausland und in Thüringen) im Haushaltsjahr beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung besteht nicht.

2.2 Voraussetzung für Kostenbeteiligung

Die Kostenbeteiligung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Bei der Schülerbegegnung handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen einer Schulpartnerschaft, die auf Langfristigkeit und Gegenseitigkeit angelegt ist.
  • Die gegenseitigen Besuche finden während der Schulzeit der jeweils gastgebenden Schule statt.
  • Im Programmablauf ist eine Integration in den Alltag und die Aktivitäten der gastgebenden Schulen (z.B. Teilnahme am Unterricht, projektorientiertes Arbeiten, Besuche von schul- oder schulortbezogenen Einrichtungen) gewährleistet.
  • Geplante Exkursionen sollen gemeinsam durchgeführt werden und sich auf die Region der gastgebenden Schule und/oder ein bestimmtes Thema beziehen, unter welchem die Schülerbegegnung steht.
  • Die Schülerbegegnung ist für mindestens vier Aufenthaltstage mit Programmcharakter geplant, wobei der An- und Abreisetag mit je einem halben Tag angerechnet werden kann.
  • Die Gruppengröße soll mindestens zehn Schüler betragen.

2.3 Höhe der Kostenbeteiligung

Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach den im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und beträgt bei

internationalen Schülerbegegnungen in den Partnerregionen Thüringens (Auvergne, Essex, Malopolska, Picardie, Ungarn) bis zu 80,00 €/Thüringer Teilnehmer,
 
internationalen Schülerbegegnungen innerhalb Europas: bis zu 70,00 €/Thüringer Teilnehmer,
 
Schülerbegegnungen außerhalb Europas mit erheblichen Entfernungen und Reisekosten: (z.B. Amerika, Asien) bis zu 150,00 €/Thüringer Teilnehmer,
internationalen Schülerbegegnungen in Thüringen: bis zu 25,00 €/Thüringer Teilnehmer,
 
längerfristigen Schüleraustausch (Trimesteraustausch) in die Partnerregionen Thüringens: bis zu 150,00 € als einmaliger Fahrtkostenzuschuss.

 Eine Kostenbeteiligung erfolgt für maximal 35 Thüringer Teilnehmer (Schüler und Begleitpersonen); bei Begegnungen in Thüringen wird nur die Zahl der teilnehmenden Thüringer Schüler berücksichtigt.

2.4 Auszahlungsverfahren

Die Landesmittel werden an den jeweiligen Schulträger der staatlichen Schule bzw. Schule in freier Trägerschaft ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung des Schulträgers (Mittelabruf) in der Regel nach Vorlage des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der bereitgestellten Mittel in einer Summe.

Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Landesmittel ist über den Schulträger durch Vorlage

  1. eines Sachberichts,
  2. einer bestätigten Teilnehmerliste,
  3. einer zahlenmäßigen Darstellung aller Einnahmen und tatsächlichen Ausgaben sowie
  4. der Rechnungsbelege für Fahrtkosten und Eintrittsgelder der Thüringer Teilnehmer

zu erbringen.

3. Kostenbeteiligung aus Mitteln des Deutsch-Französischen Jugendwerks und des Deutsch-Polnischen Jugendwerks

Bei Schülerbegegnungen mit französischen Partnerschulen, die in Frankreich oder an einem Drittort stattfinden, können staatliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft auch eine Beteiligung an den Fahrtkosten der deutschen Teilnehmer aus Mitteln des Deutsch-Französischen Jugendwerks (DFJW) beantragen.

Bei Schülerbegegnungen mit polnischen Partnerschulen, die in Thüringen stattfinden, ist eine Beteiligung an den Programmkosten für die polnischen Teilnehmer aus Mitteln des Deutsch-Polnischen Jugendwerks (DPJW) möglich.

3.1 Antragstellung

Anträge auf eine Kostenbeteiligung aus Mitteln des DFJW oder DPJW sollen bis zum 15. Dezember des Jahres für das folgende Haushaltsjahr (Stichtag) eingereicht werden. Eine spätere Beantragung ist im Einzelfall möglich, sie muss jedoch spätestens drei Monate vor Beginn der geplanten Schülerbegegnung erfolgen.

Die Anträge sind von den Schulen über den jeweiligen Schulträger an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Referat 25 EU- und Internationale Angelegenheiten, Postfach 90 04 63, 99107 Erfurt, zu richten.

Die zu verwendenden Antragsformulare des DFJW (Schüleraustausch allgemeinbildender Schulen) und des DPJW (Gemeinsamer Antrag) sind auf den Internetseiten der Jugendwerke (www.dfjw.org/formulare bzw. www.dpjw.org/formulare) abrufbar.

3.2 Voraussetzungen und Höhe der Kostenbeteiligung

Die mögliche Kostenbeteiligung richtet sich nach den geltenden Richtlinien des DFJW (www.dfjw.org) bzw. des DPJW (www.dpjw.org) sowie den jährlich von den Jugendwerken zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung besteht nicht.

3.3 Auszahlungsverfahren

Die Mittel des Deutsch-Französischen Jugendwerks und des Deutsch-Polnischen Jugendwerks werden durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an den jeweiligen Schulträger der staatlichen Schule bzw. Schule in freier Trägerschaft ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung des Schulträgers (Mittelabruf) in der Regel nach Vorlage des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der bereitgestellten Mittel in einer Summe.


4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift „Antragstellung und Genehmigung von internationalen Schülerbegegnungen; Regelungen zu möglichen Reisebeihilfen“ vom 16. September 2008 (ABl. TKM Nr. 11/2008, S. 74), zuletzt geändert am 2. November 2009 (ABl. TMBWK Nr. 1/2010, S. 2), außer Kraft.


Gleichstellungshinweis:
Die verwendete maskuline bzw. feminine Sprachform dient der leichteren Lesbarkeit und meint immer auch das jeweils andere Geschlecht.


Erfurt, den 26. Oktober 2011

Professor Dr. Roland Merten
Staatssekretär