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Im Rahmen des oben genannten Austauschprogramms wird Grundschullehrern und -lehrerinnen aus Deutschland und Frankreich die Gelegenheit gegeben, für ein Schuljahr im jeweiligen Partnerland ihre Muttersprache zu unterrichten.
Grundlage des Programms sind die Vereinbarungen zwischen dem französischen Erziehungsministerium und dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch- französische Zusammenarbeit.
Ziel des Programms ist es, Kinder im Grundschulalter mit der deutschen bzw. französischen Sprache und Kultur vertraut zu machen. Daher unterrichten Austauschteilnehmer in Frankreich in der Regel Kinder im 4. und 5. Schuljahr.
Das Programm dient ebenfalls der sprachlichen Aus- und Fortbildung der Teilnehmer und deren Einführung in die Didaktik der Fremdsprachenarbeit im Grundschulbereich. Darüber hinaus sollten die Lehrkräfte nach Beendigung ihrer Teilnahme nach Möglichkeit in ihrem Heimatland Unterricht in der Nachbarsprache erteilen.
Bewerben können sich Lehrerinnen und Lehrer von Grundschulen, die über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung sowie über Französischkenntnisse verfügen. Außerdem können sich auch Lehrkräfte von Regelschulen bewerben, die bereit sind an französischen Grundschulen Deutsch zu unterrichten. Lehrkräfte mit reduzierter Wochenstundenzahl müssen bereit sein, in Frankreich die volle Unterrichtsverpflichtung zu übernehmen. Vollbeschäftigung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes wird durch das Thüringer Kultusministerium anerkannt.
Die Bewerbungsbögen müssen in dreifacher Ausfertigung (Kopien sind möglich) auf dem Dienstweg bis zum
29. Februar 2008
an das
Thüringer Kultusministerium
Referat 24
Postfach 90 04 63
99107 Erfurt
eingereicht werden.
Bestätigte Teilnehmer am Lehreraustausch müssen rechtzeitig einen
Antrag auf Zuweisung der Lehrtätigkeit im Ausland auf dem Dienstweg an das Thüringer Kultusministerium stellen. Die
Zuweisungserklärung kann direkt an das Thüringer Kultusministerium geschickt werden.
Durch das Thüringer Kultusministerium kann je nach Haushaltslage eine finanzielle Unterstützung gewährt werden, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.