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Internationaler Lehreraustausch, Hospitationsaufenthalte im Ausland und Maßnahmen im Rahmen internationaler Bildungsprojekte;
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums vom 26. September 2001 (Gz: 2B 4/50135)
Zur Förderung des internationalen Kulturaustausches und zum Kennenlernen des Schulwesens anderer Länder können Lehrer aller Schularten an Austauschmaßnahmen mit dem Ausland teilnehmen.
Hospitationsaufenthalte und Lehreraustauschmaßnahmen sollen vor allem Lehrkräften der lebenden Fremdsprachen die Gelegenheit geben, während einer längeren Zeitspanne, gegebenenfalls bis zu einem Jahr, in einem Land ihren Beruf auszuüben, dessen Sprache sie unterrichten.
Das Thüringer Kultusministerium entscheidet, ob in begründeten Fällen auch andere als die vorstehend genannten Maßnahmen und Personen gefördert werden können.
| Dauer | Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung | Bemerkungen | |
| 3.1. Internationaler Lehreraustausch | |||
| Thüringer Lehrer: | bis zu sechs Wochen | 510 € | bis max. 80% der nachgewiesenen Reisekosten |
| bis zu einem halben Schuljahr | 1025 € | für nachgewiesene Reisekosten | |
| bis zu einem Schuljahr | 1280 € | für nachgewiesene Reisekosten | |
| Ausländische Lehrer: | 255 € | zur Unterstützung dienstlich notwendiger Ausgaben in Thüringen | |
| 3.2 Hospitationsaufenthalte von Thüringer Lehrern an ausländischen Schulen | |||
| bis zu vier Wochen | 510 € | bis max. 80% der nachgewiesenen Reisekosten | |
| 3.3. Einsatz von ausländischen Deutschlehrern an Thüringer Schulen | |||
| Ausländische Ortslehrkräfte: | bis zu einem Schuljahr | 255 € | Fahrkosten zu Regionaltagungen in Deutschland |
| 3.4. Arbeitstreffen in Thüringen | |||
| Ausländische und Thüringer Lehrer: | bis zu einer Woche | 155 € | Reisekosten innerhalb Thüringens, das Arbeitsprogramm ist mit dem Antrag auf Unterstützung einzureichen |
Antragsberechtigt sind Lehrkräfte aus Thüringer Schulen, Fachleiter und Lehramtsanwärter der Thüringer Studienseminare sowie ausländische Teilnehmer der unter Nr. 2. genannten Maßnahmen.
Anträge auf Kostenbeteiligung durch den Freistaat Thüringen können spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme an das Thüringer Kultusministerium formlos gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung besteht nicht. Eine Förderung ist nicht möglich, wenn bereits aus einem anderen Programm eine Kostenbeteiligung gewährt wird.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1999, GZ: 2B 4/50135 außer Kraft.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Erfurt, den 26. September 2001
Hermann Ströbel
Staatssekretär