Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Inhalt

Verschiedenes

Äquivalenzangelegenheiten

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einer Reihe von Staaten bilaterale Regierungsabkommen über "Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich" abgeschlossen.

Der Abschluss der Abkommen ist nach innerstaatlichen Zuständigkeiten an die Zustimmung der Länder und der Hochschulen gebunden. Vorbereitung, Aushandlung und spätere Umsetzung der Abkommen geschehen entsprechend in allen inhaltlichen Fragen gemeinsam durch die Kultusministerkonferenz (KMK) und die Hochschulrektorenkonferenz (HRK).

Regelung und Anwendung

Die Abkommen regeln die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und akademischen Graden für das Studium von Ausländern in Deutschland und das Studium von Deutschen im Ausland, z.T. auch weitergehender akademischer Qualifikationen für Tätigkeiten im Hochschulbereich (Promotion, Habilitation) sowie (in staatlicher Zuständigkeit) die Führung ausländischer Grade und Titel.

Die Regelungen haben für Hochschulen - über die Verknüpfung mit Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen in den Prüfungsordnungen - und für staatliche Stellen einen hohen Verbindlichkeitsgrad. Sie sind damit auf verschiedenen Ebenen Instrumente zur Gestaltung und Förderung internationaler akademischer Mobilität.

Die meisten Abkommen enthalten Listen der Hochschulen in beiden Staaten, die durch das Abkommen erfasst werden. Für die deutsche Seite gelten als Hochschulen immer alle staatlichen und nichtstaatlichen, staatlich anerkannten Hochschulen. Die aktuelle Liste der deutschen Hochschulen findet sich im Hochschulkompass der HRK (>Hochschulen >Hochschulliste).

Die Abkommen sind in Details - als Folge der Entwicklung der Abkommenspraxis seit Anfang der 80er Jahre - teilweise konzeptionell unterschiedlich angelegt und bedienen sich oft allgemein-abstrakter Formulierungen zur Bestimmung von Äquivalenz- und Anerkennungssachverhalten.

Der Text "Staatliche Äquivalenzabkommen: Regelungen und Anwendungshinweise" gibt eine systematisch angelegte Darstellung der wichtigsten Regelungen, die als "Lese- und Interpretationshilfe" dienen und die Anwendung der Abkommen in den Hochschulen bei Entscheidungen über Anerkennungs- und Anrechnungsfragen unterstützen soll.

Weitere Informationen unter:

Icon externer Link Hochschulrektorenkonferenz

Icon externer Link anabin

Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Die am 07. September 2005 verabschiedete Richtlinie 2005/36/EG (RL) ist am 10. Oktober 2007 in Kraft getreten. Darin werden 15 Richtlinien konsolidiert.

Neben der Beibehaltung bisher geltender Regelungen der beruflichen Anerkennung, die sich aus den drei allgemeinen Anerkennungsrichtlinien (89/48, 92/51, 1999/42 zuletzt geändert durch die SLIM-RL 2001/19 EG) sowie den 12 sektoralen Richtlinien herleiten, sind in der neuen Richtlinie auch modifizierte und völlig neue Regelungen mit dem Ziel integriert, die Transparenz gemeinschaftlicher Regelungen zu verbessern und die Feizügigkeit qualifizierter Personen im Binnenmarkt weiter zu erleichtern.

Die Anwendung der Anerkennungsrichtlinie (Binnenmarkt) ist auf reglementierte Berufe beschränkt. Das sind Berufe bei denen der Berufszugang oder die Ausübung der Berufstätigkeit nach nationalen Vorschriften an bestimmte Qualifikationsnachweise gebunden ist.
In Deutschland ist die RL anzuwenden auf zahlreiche Berufe des Gesundheitswesens, rechtsberatende Berufe, Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter, Ingenieure, Architekten, aber auch Handwerksberufe, wenn sie in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden.

Die EU-Richtlinie unterliegt dem Mitentscheidungsverfahren und bezieht sich auf folgende Rechtsgrundlagen: Artikel 40, Artikel 47 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55 EG-V.

Die fünf Niveaustufen gemäß Art. 11 der RL gelten nur für die reglementierten Berufe, die den drei allgemeinen Anerkennungsrichtlinien (89/48 EWG, 92/51 EWG und 99/42 EG) zu geordnet werden. Die zwölf sektoralen Richtlinien, die ebenfalls in die neue Anerkennungsrichtlinie aufgenommen werden, sind von den o.g. Niveaustufen gemäß Art. 11 nicht betroffen.

Bei der Anwendung der Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 der EU-Richtlinie zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen sind der Beruf als Endprodukt (Berufszugang, berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten) sowie Niveau und Dauer der Ausbildung ausschlaggebend. Dabei geht es um eine Einzelbewertung des Berufes und der beruflichen Situation des Migranten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Ausgleichsmechanismen (Anpassungsmaßnahmen, Eignungsprüfung).

Die Anerkennung im Rahmen der sektoralen Richtlinien beruht darauf, dass die Ausbildung der Berufe auf einem Mindestniveau harmonisiert ist, das zur automatischen Anerkennung führt , und dass die Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Mindestanforderungen in ihren nationalen Bildungssystemen verpflichtet sind.

 

Icon externer Link Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufqualifikationen (Amtsblatt der EU L 255/22 vom 20.09.2005)

Icon interner Link Gegenseitige Anerkennung der Diplome der neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der Einzelrichtlinien

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ist zuständig für Angelegenheiten der Bewertung und Einstufung ausländischer Bildungsnachweise.

Die Zentralstelle erbringt beratende und informatorische Dienstleistungen für die mit der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise befassten Stellen in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Ministerien, Behörden, Hochschulen, Gerichte); sie hat selbst keine Entscheidungsbefugnisse.

Nähere Informationen unter:

Icon externer Link Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

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Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen