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Ausländische Hochschulgrade, sonstige Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländische staatliche oder kirchliche Grade können im Freistaat Thüringen seit dem 25. April 2003 kraft Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden; das bis dahin erforderliche Genehmigungsverfahren ist mangels Rechtsgrundlage entfallen. Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade ergibt sich direkt aus § 53 Abs. 3 bis Abs. 10
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21.12.2006 (GVBl. S. 601).
Ausnahmen gelten allein für die Berechtigten nach §§ 4, 7
Bundesvertriebenengesetz (BVFG), für die auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschulgrades erteilt werden kann (§ 53 Abs. 3 Satz 3 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BVFG). Nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Sonderregelungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)“ [siehe Inhalte: 2. Sonderregelungen].
Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Grades muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit der ausländischen Hochschulgrade, sonstigen ausländischen Hochschultitel, ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländischen staatlichen oder kirchlichen Grade im Freistaat Thüringen erfüllt sind.
Auf Anfrage erteilt hierzu das Thüringer Kultusministerium kostenpflichtige Auskünfte. Es handelt sich dabei um allgemeine Rechtsauskünfte, die lediglich empfehlenden Charakter, aber keine rechtlich bindende Wirkung haben [siehe Inhalte: 7. Sonstiges].
Inhalte
1. Grundsätzliche Regelung ![]()
2. Sonderregelungen ![]()
3. Führung von Hochschultiteln und -tätigkeitsbezeichnungen (§ 53 Abs. 5 ThürHG) ![]()
4. Führung von ausländischen Ehrengraden (§ 53 Abs. 6 ThürHG) ![]()
5. Entgeltlich erworbene Titel (§ 53 Abs. 9 ThürHG) ![]()
6. Ahndung einer unberechtigten/unzulässigen Gradführung ![]()
7. Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten ![]()