Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

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Ausländische Hochschulabschlüsse

Führung ausländischer Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen

Ausländische Hochschulgrade, sonstige Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländische staatliche oder kirchliche Grade können im Freistaat Thüringen seit dem 25. April 2003 kraft Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden; das bis dahin erforderliche Genehmigungsverfahren ist mangels Rechtsgrundlage entfallen. Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade ergibt sich direkt aus § 53 Abs. 3 bis Abs. 10 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21.12.2006 (GVBl. S. 601).

Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Grades muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit der ausländischen Hochschulgrade, sonstigen ausländischen Hochschultitel, ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnun-gen sowie ausländischen staatlichen oder kirchlichen Grade im Freistaat Thüringen erfüllt sind.

Ausnahmen gelten allein für die Berechtigten nach §§ 4, 7 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), für die auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschul-grades erteilt werden kann (§ 53 Abs. 3 Satz 3 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BVFG).

Ausführliche Informationen zur Führung ausländischer Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hinweise zu Antragsformularen finden sie  HIER.