Inhalt
Verwaltungsvorschrift
Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern
nichtdeutscher Herkunftssprache
Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2005
Inhalt
I. Grundlagen zum Schulbesuch
1 Schulpflicht
2 Aufnahme in die Schule
II. Maßnahmen zur Eingliederung in allgemein bildende und berufsbildende Schulen
1 Allgemeines
2 Förderunterricht
3 Leistungsbewertung und Versetzung
4 Fremdsprachenfolge
5 Herkunftssprachlicher Ergänzungsunterricht
III. Besondere Regelungen für einzelne Schularten und Bildungsgänge
1 Weiterführende Bildungsgänge an allgemein bildenden Schulen
2 Berufsbildende Schulen
3 Aufnahme in Förderschulen
4 Erwerb von Bildungsabschlüssen mit Prüfungen
IV. Gültigkeit
Die nachfolgenden Regelungen basieren auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24. Mai 2002 (Bericht „Zuwanderung“) sowie dem Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58).
Um eine Steigerung der Bildungsbeteiligung der Kinder aus zugewanderten Familien zu ermöglichen, ist eine gezielte, besonders sprachliche Förderung in der Schule unverzichtbar.
I. Grundlagen zum Schulbesuch
1 Schulpflicht
1.1 Kinder und Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache unterliegen gemäß §§ 17 bis 24 des Thüringer Schulgesetzes der Schulpflicht, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben oder in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Thüringen gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.
1.2 Diese Kinder und Jugendlichen sind auch dann schulpflichtig, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatlandes noch nicht oder nicht mehr schulpflichtig wären.
1.3 Kindern und Jugendlichen, die in ihrem Herkunftsland schulpflichtig waren und nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes die Schulpflicht erfüllt haben, wird diese Zeit des Schulbesuchs auf die Erfüllung der Schulpflicht im Freistaat Thüringen angerechnet. Lässt sich die Dauer des Schulbesuches außerhalb des Freistaats Thüringen nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensalter festgelegt.
2 Aufnahme in die Schule
2.1 Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache werden grundsätzlich in die ihrem Alter bzw. ihrem bisherigen Schulbesuch entsprechende Klassenstufe aufgenommen.
2.2 Vor der Aufnahme in die Schule ist mit den Eltern und den Schülern ein Beratungs- und Aufnahmegespräch durch die Schulleitung durchzuführen. Insbesondere gilt dies vor der Wahl der Schulart an den weiterführenden Schulen.
2.3 Die abschließende Einstufung ist vom Ergebnis einer Beobachtung nach der zunächst probeweisen Aufnahme in der entsprechenden Schulart bzw. Klassenstufe und während des Förderunterrichts abhängig und erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit den Eltern.
2.4 Eine Zurückstufung wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache ist nicht zulässig.
2.5 Der Anteil von Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache soll in der Regel ein Fünftel pro Klasse nicht übersteigen. Dieser Anteil kann dann überschritten werden, wenn es sich um Schüler handelt, die sich ohne sprachliche Schwierigkeiten am Unterricht beteiligen können.
2.6 Bei Fragen in Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule (Schularten, Schulstandorte) erteilen die Staatlichen Schulämter Auskunft. In allen Zweifelsfällen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
II. Maßnahmen zur Eingliederung in allgemein bildende und berufsbildende Schulen
1 Allgemeines
1.1 Bei der Eingliederung kommt dem Erlernen oder der Verbesserung der deutschen Sprache eine besondere Bedeutung zu. Die Fördermaßnahmen sollen eine schnelle Integration in die Regelklasse sowie die Fortsetzung des Schulbesuchs und der Berufsausbildung ermöglichen. Soweit wie möglich sollen dabei individuelle Probleme berücksichtigt werden.
1.2 Der Unterricht im Rahmen dieser Eingliederungsmaßnahmen ist verpflichtend und wird durch Thüringer Lehrer erteilt.
1.3 Schulen, die von Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache besucht werden, erstellen ein schulbezogenes Förderkonzept sowie für jeden Schüler einen individuellen Förderplan, der regelmäßig fortgeschrieben wird.
1.4 Für Fragen der schulischen Eingliederung von Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache stehen als Ansprechpartner Regionalberaterteams zur Verfügung. Diese bestehen aus einer mit besonderen Aufgaben beauftragten Lehrkraft und einem Schulamtsreferenten. Kontakte werden über das zuständige Staatliche Schulamt hergestellt. Zu den Aufgaben der Regionalberaterteams zählen u. a. die Beratung von Schulen und Schulämtern zu Fragen
- der Gestaltung des Förderunterrichts, insbesondere der Einrichtung von Intensivkursen (vgl. Punkt II.2.4 ff.),
- der Sprachstandseinschätzung,
- der Erstellung und Fortschreibung von schulischem Förderkonzept und individuellem Förderplan sowie
- der Umsetzung des Lehrplans "Deutsch als Zweitsprache".
2 Förderunterricht2.1 Der Förderunterricht Deutsch findet auf der Grundlage des Thüringer Lehrplans „Deutsch als Zweitsprache“ statt.
2.2 Zur Einstufung in die unterschiedlichen Typen von Förderkursen (Intensiv-, Grund- oder Aufbaukurs) und um den Unterrichtsfortschritt zu beobachten, wird der Stand der deutschen Sprachkenntnisse eines Schülers am Anfang des Förderkurses sowie halbjährlich, bezogen auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), in geeigneter Weise dokumentiert.
2.3 Die Lerngruppen in den Förderkursen sollen höchstens 12 Schüler umfassen. Es können bei allen Fördermaßnahmen jahrgangs-, schul- und ggf. schulartübergreifende Kurse eingerichtet werden. Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Schulen, ggf. über Schulamtsbezirke hinaus, sollen, soweit zur Bildung einer entsprechenden Lerngruppe erforderlich, angestrebt werden.
2.4 Intensivkurs
2.4.1 Für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht folgen können, können Intensivkurse eingerichtet werden. Intensivkurse finden in Lerngruppen statt.
2.4.2 Bei der Einrichtung von Lerngruppen in Intensivkursen ist das zuständige Regionalberaterteam zu beteiligen.
2.4.3 Der Besuch einer Lerngruppe des Intensivkurses dauert in der Regel bis die Niveaustufe A2 des GER erreicht ist. Danach erfolgen die Integration in die Regelklasse und ein Wechsel in den Aufbaukurs.
2.4.4 Für den Erwerb der deutschen Sprache sind im Intensivkurs mindestens 10 Wochenstunden anzusetzen. Darüber hinaus erfolgt ein Heranführen in die Fachsprache weiterer Unterrichtsfächer in Anlehnung an die jeweils für die entsprechenden Klassenstufen gültigen Lehrpläne. Der Unterricht kann bis zu 2 Wochenstunden über den Stundenplan der jeweiligen Klassenstufe hinaus erteilt werden.
2.5 Grundkurs
2.5.1 Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die mit mangelnden Deutschkenntnissen die Schule besuchen und keine Möglichkeit haben, einen Intensivkurs zu besuchen, erhalten Deutschförderunterricht im Grundkurs bis sie die Niveaustufe A2 des GER weitgehend erreicht haben.
2.5.2 In der Regel nimmt der Schüler am Unterricht seiner Klasse teil, Förderunterricht im Grundkurs findet parallel zum Klassenunterricht statt.
2.5.3 Der Förderunterricht im Grundkurs soll 10 Wochenstunden umfassen. Er kann bis zu 2 Wochenstunden über den Stundenplan der Klasse hinaus erteilt werden.
2.5.4 Der Unterricht in der Klasse soll mindestens in den nicht sprachbetonten Fächern sowie Sport gewährleistet bleiben.
2.6 Aufbaukurs
2.6.1 Schüler, die weitgehend Deutschkenntnisse der Niveaustufe A2 des GER besitzen, erhalten Förderunterricht im Aufbaukurs bis sie Kenntnisse der Niveaustufe B1 des GER erreicht haben.
2.6.2 Ein Schwerpunkt ist hier die Einführung in die Fachsprache der einzelnen Unterrichtsfächer.
2.6.3 In der Regel nimmt der Schüler am gesamten Unterricht seiner Klasse teil.
2.6.4 Der Förderunterricht im Aufbaukurs soll 4 Wochenstunden umfassen. Er kann bis zu 2 Wochenstunden über den Stundenplan der Klasse hinaus erteilt werden.
3 Leistungsbewertung und Versetzung3.1 Im ersten Schulbesuchsjahr als Schüler an einer Thüringer Schule kann in den Fächern, in denen die kommunikative Kompetenz im Vordergrund steht, nach § 59 Abs. 5 ThürSchulO auf eine Bewertung mit Noten verzichtet werden. Statt dessen erfolgt eine verbale Einschätzungen über Leistungsstand und –fortschritt. Auf Wunsch der Schüler und mit dem Einverständnis der Eltern können Noten erteilt werde.
3.2 Über noch bestehende Schwächen in der deutschen Sprache kann auch in den folgenden Jahren hinweggesehen werden, wenn der Leistungsstand ansonsten den Anforderungen des Lehrplans entspricht.
3.3 Nicht ausreichende Leistungen in Deutsch und in den Fremdsprachen dürfen in den ersten beiden Jahren eine Versetzung nicht verhindern. Dies gilt auch für den Erwerb des Hauptschulabschlusses.
3.4 Im übrigen gelten die Versetzungsbestimmungen der ThürSchulO sowie der Schulordnungen der berufsbildenden Schulen.
4 Fremdsprachenfolge4.1 Schüler, die innerhalb der Klassenstufen 5 und 6 der Regelschule bzw. des Gymnasiums als "Seiteneinsteiger" aufgenommen werden, sollen die an der jeweiligen Schule eingeführte Pflichtfremdsprache nachholen. Dabei soll eine angemessene Nachholfrist eingeräumt werden, über die der Schulleiter entscheidet.
4.2 In den Klassenstufen 5 bis 7 kann Förderunterricht zum Erlernen der englischen Sprache entsprechend Punkt II.2.3 angeboten werden.
4.3 Soweit die reguläre Sprachenfolge nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist und es die organisatorischen, curricularen und personellen Voraussetzungen zulassen, kann in den Klassenstufen 5 bis 10 der Regelschule und des Gymnasiums auf Antrag die Herkunftssprache eine der vorgeschriebenen Pflichtfremdsprachen ersetzen.
4.4 Voraussetzung dafür ist, dass der Unterricht in dieser Sprache erteilt werden kann oder dass der Kenntnisstand des Schülers jeweils zu den Zeugnisterminen mündlich und schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einzelfall. Die Überprüfung muss von einer Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung durchgeführt werden. Das Ergebnis ist als Note in diesem Fach in das Zeugnis aufzunehmen.
4.5 Aus der Genehmigung einer abweichenden Sprachenfolge (vgl. Punkt II.4.3 dieser Verwaltungsvorschrift) in den Klassenstufen 5 bis 10 kann kein Anspruch auf einen entsprechenden Kurs in der Thüringer Oberstufe abgeleitet werden.
In der Thüringer Oberstufe können die Mindestverpflichtungen für Fremdsprachen durch die Herkunftssprache erfüllt werden, wenn das Erlernen einer anderen Fremdsprache als der des Herkunftslandes aus zeitlichen Gründen nicht abverlangt werden kann. Für die 1. Pflichtfremdsprache gilt die Bedingung, dass der Schüler nur eine solche Fremdsprache als Pflichtfremdsprache erlernen kann, in der er bis zum Eintritt in die Klassenstufe 11 kontinuierlich mindestens 6 Jahre Unterricht hatte; entsprechendes gilt für den Eintritt in die Klassenstufe 12. Die Verpflichtungen in der 2. Fremdsprache können durch Besuch des Fremdsprachenunterrichts in den Klassenstufen 10 bis 12 (am Gymnasium) bzw. der Klassenstufen 11 bis 13 erfüllt werden.
4.6 Die Anerkennung der Herkunftssprache als 2. Fremdsprache (mit einer eventuellen Abschlussprüfung) kann zur Vermeidung besonderer Härten im Einzelfall erwogen werden. Maßstab hierfür ist der seit der Einreise verstrichene Zeitraum. (vgl. dazu auch III.4.3)
4.7 Als Prüfungsfach können nur die in der Stundentafel der ThürSchulO bzw. der Schulordnungen der berufsbildenden Schulen ausgewiesenen oder von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Fremdsprachen gewählt werden.
5 Herkunftssprachlicher Ergänzungsunterricht5.1 Für ausländische Schüler kann Unterricht in der Herkunftssprache als ergänzendes Angebot erteilt werden, soweit die Kursstärke von 15 Schülern erreicht ist. Ab 25 Schülern ist eine Teilung möglich.
5.2 Der Unterricht kann klassenstufen-, schul- und ggf. schulartübergreifend erteilt werden.
5.3 Die Teilnahme am herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht ist freiwillig.
5.4 Dieser Unterricht wird zusätzlich zur Stundentafel der jeweiligen Klassenstufe erteilt. In der Regel beträgt die Stundenzahl nicht mehr als 4 Wochenstunden, um eine Überforderung der Schüler zu vermeiden. Über die Zulassung von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht, die nicht Thüringer Lehrer (Landesbedienstete) sind, entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einzelfall.
III. Besondere Regelungen für einzelne Schularten und Bildungsgänge
1 Weiterführende Bildungsgänge an allgemein bildenden Schulen
1.1 Der Übertritt in das Gymnasium nach den Klassenstufen 4, 5, 6 und 10 erfolgt nach den Bestimmungen der ThürSchulO.
1.2 Bei Schülern mit fehlenden oder unzureichenden Deutschkenntnissen erfolgt die endgültige Aufnahme in Klassen und Kurse, die zum Realschulabschluss führen, oder in das Gymnasium (Klassenstufen 7 - 9) auf Empfehlung der Klassenkonferenz. Dabei sind
- die bisher erbrachten Leistungen (auch Leistungsnachweise aus dem Herkunftsland),
- der individuelle Lernfortschritt und
- das allgemeine Lernverhalten, vor allem in sprachunabhängigen Fächern sowie
- im Förderunterricht Deutsch
zu berücksichtigen.
2 Berufsbildende Schulen2.1 Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können in alle Formen der berufsbildenden Schulen aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit der bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse soweit verfügen, dass sie dem Unterricht folgen können.
2.2 Jugendliche, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, sollen in den berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr oder durch den Besuch von besonderen Fördereinrichtungen die sprachlichen Grundkenntnisse erwerben, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ermöglichen.
2.3 Schüler, die kein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und der Berufsschulpflicht unterliegen, besuchen die Berufsschule entweder am Wohnort oder – bei vorhandenem Beschäftigungsverhältnis - die für den Betrieb zuständige Berufsschule.
2.4 Für die Aufnahme in weiterführende Formen der berufsbildenden Schulen (Berufsfachschule, Höhere Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufliches Gymnasium, Fachschulen) werden grundsätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sowie der Nachweis einer Fremdsprache entsprechend der Regelung II.4.6 vorausgesetzt.
3 Aufnahme in Förderschulen3.1 Für die Aufnahme von Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache gelten die Bestimmungen des Thüringer Förderschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
3.2 Dabei sind die Sprachschwierigkeiten der Kinder zu berücksichtigen. Mangelnde Kenntnisse in der deutschen Sprache sind kein Kriterium für Förderschulbedürftigkeit.
3.3 Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, soll der Schüler in der Regel vor der Prüfung auf Förderschulbedürftigkeit über mindestens ein halbes Jahr hin beobachtet werden.
3.4 Kinder und Jugendliche können auf Antrag durch das zuständige Staatliche Schulamt in eine Förderschule aufgenommen werden, wenn sie am bisherigen Aufenthaltsort eine entsprechende Einrichtung besuchten und/oder ein sonderpädagogisches Gutachten aus dem Herkunftsland vorliegt.
4 Erwerb von Bildungsabschlüssen mit Prüfungen4.1 Qualifizierender Hauptschulabschluss
4.1.1 Für Prüfungsteilnehmer nichtdeutscher Herkunftssprache gilt für den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschluss § 63 ThürSchulO.
§ 63 Abs. 6 ThürSchulO ist ausgeschlossen, wenn von Punkt II.4.3 dieser Verwaltungsvorschrift Gebrauch gemacht wurde.
4.1.2 Als Prüfungsfach kann die Sprache des Herkunftslandes nur gewählt werden, wenn die für die Pflichtfremdsprache gegebenen Bedingungen erfüllt sind oder wenn der Schüler entsprechende Kenntnisse nachweist und wenn anders der Schüler die Prüfungsbedingungen nicht erfüllen kann.
4.1.3 Über diesen Antrag sowie die Teilnahme an der Prüfung im Fach Deutsch entscheidet der Schulleiter.
4.2 Realschulabschluss / dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung
4.2.1 Für Prüfungsteilnehmer nichtdeutscher Herkunftssprache gilt für den Erwerb des Realschulabschlusses § 67 ThürSchulO.
§ 67 Abs. 9 ThürSchulO ist ausgeschlossen, wenn von Punkt II.4.3 dieser Verwaltungsvorschrift Gebrauch gemacht wurde.
4.2.2 Als Prüfungsfach kann die Sprache des Herkunftslandes nur gewählt werden, wenn die für die Pflichtfremdsprache gegebenen Bedingungen erfüllt sind oder wenn der Schüler entsprechende Kenntnisse nachweist und wenn anders der Schüler die Prüfungsbedingungen nicht erfüllen kann.
4.2.3 Über diesen Antrag sowie die Teilnahme an der Prüfung im Fach Deutsch und der ersten Fremdsprache entscheidet der Schulleiter.
4.3 Besondere Leistungsfeststellung
Für Prüfungsteilnehmer nichtdeutscher Herkunftssprache gilt für die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung an Gymnasien § 68 ThürSchulO.
§ 68 Abs. 8 ThürSchulO ist ausgeschlossen, wenn von Punkt II.4.3 dieser Verwaltungsvorschrift Gebrauch gemacht wurde.
4.4 Abiturprüfung
Die Anerkennung der Sprache des Herkunftslandes als 2. Fremdsprache soll nur zur Vermeidung besonderer Härten im Einzelfall erwogen werden, wenn der Schüler weniger als zwei Jahre eine deutsche Schule besucht hat. Die Teilnahme an der Abiturprüfung der Thüringer Oberstufe setzt grundsätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse voraus.
4.5 Fachhochschulreife
Für den Erwerb der Fachhochschulreife gelten die Bestimmungen für die Abiturprüfung analog.
IV. Gültigkeit
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2005 in Kraft und am 31. Juli 2010 außer Kraft.
Erfurt, den 19. Juli 2005
Kjell Eberhardt
Staatssekretär