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Beantwortung häufig gestellter Fragen
zu Punkten der Durchführungsbestimmungen
Stand vom 7. Juli 2005
| I. Zu Punkt 1 der Durchführungsbestimmungen "Verantwortung des Schulleiters" | |
| 1. | Ist die Umsetzung der Lernmittelfreiheit im Jahr 2005 eine zeitlich befristete, einmalige Maßnahme? |
| Nein! Es besteht auch zukünftig die Notwendigkeit, Eltern und volljährige Schüler an den Lernmittelkosten zu beteiligen. | |
| 2. | Wie kam es zu der verspäteten Veröffentlichung der Regelungen zur Umsetzung der Lernmittelfreiheit in diesem Jahr? |
| Der Zeitdruck ist den vorgeschriebenen gesetzgeberischen Regularien geschuldet. Das Haushaltsstrukturgesetz, in dessen Folge die Lernmittelfreiheit im § 44 Abs. 3 Thüringer Schulgesetz geändert wurde, datiert vom 10. März 2005. Erst danach war eine Anpassung der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung (ThürLLVO) durch Änderungsverordnung möglich. Die Änderungsverordnung zur ThürLLVO trat am Samstag, dem 28. Mai 2005, in Kraft. Unmittelbar daran anschließend wurden am Montag, dem 30. Mai 2005, alle Schulämter und Schulen über die Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der ThürLLVO informiert. Der Zeitdruck soll sich zukünftig nicht wiederholen. |
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| 3. | Gehört die Umsetzung der Lernmittelfreiheit (LMF) zu den Dienstpflichten von Schulleitern und Lehrern? |
Was im Zusammenhang mit der LMF Lehreraufgaben sind, bestimmen die Thüringer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Hier wird durchgängig zwischen unterrichtlichen und nichtunterrichtlichen Tätigkeiten unterschieden. Dies gilt insbesondere auch für die Lehrerdienstordnung.Danach obliegt dem Lehrer zunächst einmal dazu beizutragen, dass die "Schule ihre Aufgaben erfüllt" (vgl. § 2). Zum anderen gehören zu dessen Pflichten neben der Unterrichtstätigkeit auch "Verwaltungs- und Organisationsaufgaben" und die Aufgabe, "an der Vorbereitung des Schuljahres teilzunehmen, soweit erforderlich auch in der Ferienzeit" (vgl. § 9 Abs.6). Die Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung bestimmt außerdem bereits seit 1997, dass die Umsetzung der Lernmittelfreiheit Schulleiteraufgabe ist (vgl. § 13). Der Schulleiter kann einzelne Aufgaben bei der Durchführung der Lernmittelfreiheit auf Lehrkräfte oder sonstige Schulbedienstete übertragen. Damit ist die Umsetzung der Lernmittelfreiheit schon immer auch Lehreraufgabe gewesen. |
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| 4. | Wie hoch ist der zusätzliche Arbeitsaufwand durch die seit 2005 anteilige Finanzierung der Lernmittelkosten durch Eltern und volljährige Schüler? |
| Das Thüringer Kultusministerium war mit Lehrern, Eltern und Erziehern von Anfang an im Dialog um eine praktikable Lösung bemüht, die den Umfang zusätzlicher Aufgaben möglichst begrenzt. Bei den neu hinzugekommenen Tätigkeiten handelt es sich um die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anmeldungen an der Lernmittelfreiheit (Erfassung von Anmeldungen; Feststellung, ob Anträge auf Ermäßigungen begründet sind) sowie um die Kontrolle der eingehenden Überweisungen der Beiträge von Eltern / volljährigen Schülern an den Lernmittelkosten anhand von Kontoauszügen. (Für Kinder des 1. Schulbesuchsjahres innerhalb der Schuleingangsphase ist keine Anmeldung notwendig.) Falls eine Anmeldung korrekt erfolgte, die Überweisung jedoch nicht vorgenommen wurde, wird die Schule durch die Abgabe der Angelegenheit an das zuständige Schulamt entlastet. Durch das Thüringer Kultusministerium wurden Muster- und Standardschreiben sowie Planungsunterlagen entwickelt, die von den Schulen genutzt werden können und zur Arbeitserleichterung beitragen (vgl. Schuljahr 2005/2006). |
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| 5. | Inwieweit sind der Schulleiter und die von ihm beauftragten Lehrer bei der Umsetzung der Durchführungsbestimmungen versichert? |
| Bei dem Schulleiter und bei den von ihm beauftragten Lehrern handelt es sich um Landesbedienstete. Damit ist jeder von ihnen genauso versichert wie bei allen anderen dienstlichen Tätigkeiten. | |
| 6. | Erfolgt eine zentrale Einweisung der Schulleiter? |
| Die Staatlichen Schulämter sind in die Umsetzung der Lernmittelfreiheit für das Schuljahr 2005 / 2006 vom Thüringer Kultusministerium eingewiesen worden und stehen den Schulleitern für Rückfragen zur Verfügung. Wie die Beratung der Schulen erfolgt, entscheiden die Schulämter selbstständig. | |
| II. Zu Punkt 1 der Durchführungsbestimmungen "Schuletat" | |
| 7. | Wie erfolgt die Benachrichtigung der Eltern und volljährigen Schüler? |
Die Neuregelung der Umsetzung der LMF wird den Eltern und volljährigen
Schülern in einem Brief des Staatssekretärs Eberhardt erläutert, der den Schülern mitzugeben ist. Er umfasst insgesamt 4 Seiten und enthält dabei auch ein Formular, mit dem sich die Betroffenen am "Institut der Lernmittelfreiheit" anmelden können. (Achtung: Kopierkosten gehören zum Sachaufwand der Schule und können nicht aus dem Schuletat bezahlt werden.) |
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| 8. | Was ist unter "Institut der Lernmittelfreiheit" zu verstehen? |
| Das "Institut der Lernmittelfreiheit" beschreibt, dass die Eltern und volljährigen Schüler teilweise von den Kosten bei der Lernmittelbeschaffung befreit werden. Lernmittelfreiheit bedeutet daher nicht die kostenlose Bereitstellung der Lernmittel. Die dient vielmehr dazu,
auch Schülern aus wirtschaftlich schwächeren Familien Chancengleichheit zu gewähren. Die Lernmittelfreiheit beschreibt somit den prinzipiellen Zugang zur Lernmittelausleihe. Die Begrifflichkeit weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Lernmittelfreiheit, wie in der Vergangenheit auch, auf bestimmte Lernmittel begrenzt ist (Schulbücher, schulbuchersetzende Lernsoftware und spezifische Lernmittel). Außerdem ist die Höhe der Zuzahlung des Landes an die Schulen vom jährlichen Haushaltsplan abhängig. |
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| 9. | Was passiert, wenn Schüler nicht an der Lernmittelfreiheit angemeldet werden? |
| In den Fällen, in denen man sich bewusst gegen die Lernmittelfreiheit entscheidet, müssen Eltern oder auch volljährige Schüler alle ansonsten von der Schule zur Ausleihe vorgesehenen Lernmittel rechtzeitig vor Schuljahresbeginn selbst beschaffen! | |
| 10. | Werden die Schulen im Vergleich zum Schuljahr 2004/2005 im Hinblick auf die Beschaffung von Lernmitteln für die angemeldeten Schüler finanziell besser gestellt? |
| Der Etat der staatlichen Schulen (Schuletat) setzt sich zusammen aus dem Anteil der Eltern / der volljährigen Schüler in Form einer Pauschale und dem Lernmitteletat (Landeszuschuss). Die Höhe der Pauschalen orientiert sich an den sozialen Gegebenheiten der Eltern / der volljährigen Schüler und ist demnach unterschiedlich. Im Fall der Ermäßigungen oder der Befreiung von der Pauschale garantiert der Freistaat Thüringen den Schulen einen Ausgleich, so dass für jeden an der Lernmittelfreiheit angemeldeten Schüler - in der Klassenstufe 1: 35,00 , - in den Klassenstufen 2 bis 4: 22,50 und - ab der Klassenstufe 5: 45,00 für die Anschaffung von Lernmitteln eingesetzt werden können (garantierter Schuletat). Die garantierten Beträge sind damit durchweg höher als die Pro-Kopf-Beträge im Schuljahr 2004/2005! |
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| 11. | Wird die Höhe der Beteiligung der Eltern und der volljährigen Schüler an den Lernmittelkosten jährlich neu festgelegt? |
Nein, die Beträge sind im § 12 a der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung ( ThürLLVO) in der Fassung vom 4. Mai 2005 eindeutig geregelt und damit längerfristig feststehend.Letztlich zahlen die Eltern bzw. volljährigen Schüler etwa nur ein Fünftel dessen, was für die Anschaffung aller Lernmittel gebraucht wird. Zudem soll an den Schulen darauf hingewirkt werden, dass die Aufwendungen für Verbrauchsmaterialien (z.B. Arbeitshefte und Kopien), die von den Eltern und den volljährigen Schülern bisher auch bezahlt wurden, deutlich gesenkt werden (bis Klassenstufe 4: maximal 25 , ab Klassenstufe 5 maximal 50 ). Damit wird die Gesamtbelastung der Familien der aus den Vorjahren etwa vergleichbar sein. |
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| 12. | Wird die Zuzahlung auch dann fällig, wenn nicht alle von der Schule angeschafften Schulbücher ständig ausgeliehen werden? |
| Ja! Nicht alle Schulbücher müssen oder können ständig ausgeliehen werden. So z.B. gibt es Lesetexte als Klassensätze, die während des Schuljahres nur einige Wochen benötigt werden. | |
| 13. | Kann man den Erhalt von Kindergeld auch anders als mit einem Bescheid nachweisen? |
| Ja! Unter anderem erkennt man den Erhalt von Kindergeld ebenso an Überweisungen (z.B. der Familienkasse). Am Betrag erkennt man auch die Anzahl der Kinder, so werden z.B. für ein Kind 154 , für zwei Kinder 308 , für drei Kinder 462 usw. gezahlt. | |
| 14. | Sind Bafög-Empfänger von der Zuzahlung befreit? |
| Bafög-Empfänger sind von der Zuzahlung nicht befreit, da der zur Verfügung stehende Betrag so bemessen ist, dass mit dem Geld auch Lernmittel gekauft werden können. | |
| 15. | Gelten für Schüler, die während des Strafvollzugs eine weiterführende allgemein bildende Schule besuchen, besondere Bedingungen? |
| Nein! | |
| 16. | Was passiert mit der Zuzahlung, wenn sich die soziale Situation der Eltern / der volljährigen Schüler im Laufe eines Schuljahres verschlechtert? |
| Bevor der Eltern- / Schülerinformationsbrief verteilt wird, legt die Schule den Termin für die Rückgabe der Anmeldungen fest. Der Termin zählt gleichzeitig als Stichtag für die soziale Situation der Eltern und volljährigen Schüler. D.h., die an diesem Tag geltende soziale Stellung der Eltern /der volljährigen Schüler ist für die Höhe der Zuzahlung bestimmend. Sollte sich die Situation danach ändern, kann eine vormals festgelegte Zuzahlung nicht mehr geändert werden. Eine Rückzahlung ist nicht möglich. |
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| 17. | Wie verfährt die Schule, wenn ein Schüler an der Lernmittelfreiheit angemeldet worden ist, die Einzahlung jedoch nicht erfolgte? |
| Wie in den Durchführungsbestimmungen formuliert, ist in diesem Fall der Vorgang dem zuständigen Staatlichen Schulamt zu übergeben, das über weitere Maßnahmen (z.B. den Erlass eines Leistungsbescheids) entscheidet. Allerdings werden die Lernmittel für den Schüler trotzdem angeschafft. Die Finanzierung erfolgt aus der Reserve, die der Schulleiter bildet, um z.B. eventuelle Neuzugänge im Laufe des Schuljahres mit Lernmitteln zu versorgen (vgl. Antwort auf Frage 13). |
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| 18. | Wird die Lernmittelpauschale bei Schülerneuzugängen im Laufe des Schuljahres erneut fällig? |
| Wenn der betroffene Schüler aus dem Freistaat Thüringen stammt, im laufenden Schuljahr an der Lernmittelfreiheit angemeldet war und in diesem Zusammenhang für ihn an einer anderen Schule bereits eine Pauschale gezahlt wurde, ist keine erneute Zuzahlung zu leisten. Erfolgt der Zuzug aus einem anderen Bundesland, wird mit der Anmeldung am Institut der Lernmittelfreiheit eine Zuzahlung gemäß den Fallgruppen fällig. |
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| 19. | Können für Schülerneuzugänge im Laufe des Jahres weitere Landeszuschüsse abgerufen werden? |
| Nein! Der Abruf der Landeszuschüsse beim Thüringer Kultusministerium endet bei den allgemein bildenden Schulen am 25. August 2005 und bei den berufsbildenden Schulen am 6. Oktober 2005. Für Schülerneuzugänge nach den genannten Terminen bildet der Schulleiter aufgrund seiner Erfahrungen eine angemessene Reserve. | |
| 20. | Wie verfahren allgemein bildende Schulen bei Neuanmeldungen einzelner Schüler zwischen dem Beginn der Sommerferien und dem 25. August 2005? |
| Falls der Schüler noch nicht am Institut der LMF angemeldet war, muss dies die neue Schule veranlassen. Es ist zu empfehlen, solche Anmeldungen bis zum 24. August zu sammeln. Der Abruf der dafür notwendigen Landesmittel für diese(n) Schüler ist als Nachgang zu kennzeichnen. |
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| 21. | Was ist bei der Eröffnung des Schulkontos durch den Schulleiter zu beachten? |
| Der Schulleiter ist verpflichtet, auf den Namen der Schule (kein Privatkonto) ein Girokonto einzurichten. Dies ergibt sich aus Punkt 4.1 der Durchführungsbestimmungen zur Lernmittelbeschaffung für das Schuljahr 2005/2006 und wird von den meisten Geldinstituten (u.a. den Sparkassen) akzeptiert. Welches Geldinstitut von den Schulleitern angesprochen wird, bleibt der Entscheidung des Schulleiters überlassen. Die vorgenannten Durchführungsbestimmungen sollten dem ausgewählten Geldinstitut bei der Kontoeröffnung vorgelegt werden. Reicht das nicht aus, kann sich der Schulleiter direkt an das Thüringer Kultusministerium, Referat 56 (E-Mail: Bei der Eröffnung des Schulkontos sollte neben dem Schulleiter auch sein Stellvertreter anwesend sein, der ebenfalls verfügungsbefugt ist. Beide müssen sich als Person und in ihrer Funktion ausweisen. Eventuell anfallende Kontoführungsgebühren gehen zu Lasten des Guthabens. |
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| 22. | Ist ein Extrakonto notwendig? |
| Ja, es muss ein Extrakonto geben, welches ausschließlich zur Umsetzung der Lernmittelfreiheit genutzt wird. Konten von Fördervereinen sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig. | |
| 23. | Sind Bareinzahlungen an der Schule möglich? |
| Die Entgegennahme von Bargeld an der Schule ist zwar denkbar, sollte aber vermieden werden. Besser ist es, wenn Eltern bzw. volljährige Schüler an dem von der Schule benannten Geldinstitut auf das LMF-Konto einzahlen. | |
| III. Zu Punkt 5.1 der Durchführungsbestimmungen "Beschaffbare Lernmittel" | |
| 24. | Wie und in welcher Höhe erfolgt die Bestellung von Lernmitteln? |
| Grundlage für die Bestellung von Lernmitteln ist eine Bedarfsliste. Auf ihr sind die Lernmittel vermerkt, die auf Vorschlag der Fachschaften und in Abstimmung mit der Schulkonferenz im nächsten Schuljahr eingesetzt werden sollen. Die
Liste gibt ebenso Auskunft über die benötigte Stückzahl der Lernmittel, die sich durch die an der Lernmittelfreiheit angemeldeten Schüler und unter Beachtung des bereits an der Schule vorhandenen Bestands
an Lernmitteln ergibt. Die Bedarfsliste wird schrittweise abgearbeitet, d.h. es können immer nur so viele Lernmittel bestellt werden, wie mit dem Guthaben des Lernmittelkontos der Schule bezahlt werden können, wobei der korrekt berechnete Landeszuschuss der Schule in jedem Fall sicher ist und dem Schulleiter kurzfristiges Handeln ermöglicht. |
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| 25. | Können aus dem Schuletat auch Arbeitshefte beschafft werden? |
| Nein, die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien, darunter auch Arbeitshefte, obliegt
auch weiterhin den Eltern und volljährigen Schülern. Notwendigkeit und Umfang sind in der Schulkonferenz abzustimmen (Beträge vgl. Antwort auf Frage 9). |
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| IV. Zu Punkt 6 der Durchführungsbestimmungen "Schadensersatz" | |
| 26. | Wie ist bei Schadensersatzansprüchen zu verfahren? |
| Am Ende des Schuljahres 2004/2005 nimmt die Schule die ausgeliehenen Lernmittel von den Schülern zurück und kontrolliert deren Zustand. Sind die Lernmittel beschädigt oder gar verloren gegangen, kann die Schule gemäß § 18 der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung Schadensersatz fordern. Die Forderung wird den Eltern / den volljährigen Schülern mittels einer entsprechenden Rechnung angezeigt (Muster, vgl. TKM-Internetseiten). Die Eltern bzw. die volljährigen Schüler haben nun die Möglichkeit, ein gleichwertiges Lernmittel an der Schule als Ersatz abzugeben oder das Lernmittel zu bezahlen. Im Falle der Bezahlung ist der geforderte Betrag von den Eltern / den volljährigen Schülern auf das Lernmittelkonto der Schule zu überweisen und steht dort zur Anschaffung weiterer Lernmittel zur Verfügung. |
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| 27. | Wie ist zu verfahren, wenn ein Schüler die Klasse wegen Nichtversetzung die Klassenstufe wiederholt? |
| Die Pauschale ist von den Eltern auch im neuen Schuljahr zu entrichten. Begründung: Mit der Pauschale ist nicht die Bezahlung eines konkreten Lernmittels verbunden. Sie ist der Beitrag für die Sicherung, Erneuerung und Aktualisierung des Bestandes an Lernmitteln, der im jeweiligen Schuljahr an der Schule benötigt und dann durch den Landeszuschuss ergänzt wird. |
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| 28. | Trifft diese Regelung (Frage 19) auch für Schüler von Klassen zu, die Bücher erhalten, die über mehrere Schuljahre benutzt werden, z.B. in den Klassenstufen 11 und 12? |
| Ja! | |