Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Inhalt

Thüringer Oberstufe

Thüringer Schulordnung
Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, beruflichen Gymnasium und Kolleg

Verwaltungsvorschrift vom 8. Januar 2003

1 Schulwechsel

1.1 Ist durch einen Rücktritt oder einen Schulwechsel innerhalb Thüringens, aus einem anderen Bundesland oder von einer anerkannten Deutschen Auslandsschule mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe die Weiterführung der verbindlich belegten Fächer in der Qualifikationsphase nicht möglich, entscheidet das Staatliche Schulamt auf Vorschlag des Schulleiters über die zu treffenden Maßnahmen. Dies gilt, insbesondere während der Übergangsphase, für die Erbringung einer Seminarfachleistung entsprechend.

1.2 Bei einem Schüler, der zum Besuch einer Schule im Ausland beurlaubt war oder von einer solchen Schule nach Thüringen überwechselt, können Leistungsbewertungen nur anerkannt werden, wenn sie an einer Deutschen Schule im Ausland mit einer neugestalteten gymnasialen Oberstufe erbracht worden sind.

1.3 Eine Anrechnung der Besuchszeit der Oberstufe einer Auslandsschule auf die Höchstverweildauer in der Oberstufe des Gymnasiums erfolgt nur dann, wenn die dort erbrachten Leistungsnachweise nach Nummer 1.2 anerkannt werden.

2 Leistungsbewertung

2.1 Leistungsbewertung allgemein
Bei allen Leistungsnachweisen sind die Anforderungen des Kompetenzmodells der Thüringer Lehrpläne angemessen und variantenreich zu berücksichtigen. Auch in der Oberstufe ist jede Zeugnisnote nicht das Ergebnis eines reinen Rechenvorgangs, sondern eine nachvollziehbare und begründete pädagogische Entscheidung.
2.1.1 Kursarbeiten sollen einen umfangreicheren, möglichst zusammenhängenden Bereich zum Thema haben. Dabei können auch Wiederholungen herangezogen werden. Um die unterschiedlichen Ziele von Grund- und Leistungsfächern auch in den Kursarbeiten deutlich werden zu lassen, sollen sich Grund- und Leistungskursarbeiten im qualitativen Anspruch unterscheiden; eine lediglich quantitative Differenzierung reicht in der Regel nicht aus. In Kursarbeiten können neben schriftlichen auch fachspezifische praktische Teilaufgaben gestellt werden, deren Bewertbarkeit unter Klausurbedingungen gewährleistet sein muss. In diesem Fall können die in Nummer 2.2 und 2.3 genannten Zeiten für die Dauer von Kursarbeiten in angemessenem Maße überschritten werden.
2.1.2 Bei anderen Leistungsnachweisen ist nach Eigenart des Faches eine Vielfalt von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu legen wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch bzw. zur Gruppenarbeit, Präsentation von Unterrichtsergebnissen, Reflexion des methodischen Vorgehens, mündliche Überprüfung, schriftliche Leistungskontrolle, Unterrichtsprotokoll, schriftliche Überprüfung, schriftliche Ausarbeitung zur Übung und zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, Durchführung und Auswertung eines Experiments und praktische Übungen im musisch-künstlerischen und technischen Bereich sowie im Sport. Schriftliche Leistungskontrollen sollen einen über die Einzelstunde hinaus gehenden Bereich zum Thema haben, sie dürfen jedoch nicht an den Umfang einer Kursarbeit heranreichen (Dauer bis zu 30 Minuten, Deutsch bis zu 40 Minuten). Mindestens die Hälfte der anderen Leistungsnachweise müssen mündliche bzw. praktische Leistungsnachweise sein. Alle zur Leistungsbewertung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbewertungen kann bei den einzelnen Schülern verschieden sein.
2.1.3 Die Terminierung der Kursarbeiten ist so vorzunehmen, dass diese möglichst gleichmäßig über das Schuljahr verteilt sind und dabei möglichst wenig Unterricht ausfällt. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter. Für die Anzahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes möglichen Kursarbeiten am Gymnasium gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 2 ThürSchulO.
2.1.4 Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten nach § 99 Abs. 4 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG. Verstöße gegen die Fachsprache gehören zu den fachlichen Mängeln.

2.2 Kurshalbjahre 11/I, 11/II und 12/I oder 12/I, 12/II und 13/I
2.2.1 In Leistungsfachkursen werden je Kurshalbjahr zwei Kursarbeiten (Dauer bis zu je 2 Unterrichtsstunden, in Deutsch bis zu je 3 Unterrichtsstunden) und andere Leistungsnachweise gefordert. Die Noten der beiden Kursarbeiten und die Gesamtnote für die anderen Leistungsnachweise ergeben in der Regel im Verhältnis eins zu eins zu eins die Zeugnisnote.
2.2.2 In Grundfachkursen werden je Kurshalbjahr eine Kursarbeit (Dauer bis zu 2 Unterrichtsstunden, Deutsch bis zu 3 Unterrichtsstunden) und mindestens drei andere Leistungsnachweise, darunter mindestens eine schriftliche Leistungskontrolle gefordert. Die Note der Kursarbeit und die Gesamtnote der anderen Leistungsnachweise ergeben in der Regel im Verhältnis eins zu eins die Zeugnisnote.

2.3 Kurshalbjahr 12/II oder 13/II
2.3.1 In Leistungsfachkursen werden je Kurs eine Kursarbeit (mit der Dauer der Abiturarbeitszeit) und andere Leistungsnachweise gefordert. Die Note der Kursarbeit und die Gesamtnote der anderen Leistungsnachweise ergeben in der Regel im Verhältnis eins zu eins die Zeugnisnote.
2.3.2 In Grundfachkursen als 3. Prüfungsfach werden eine Kursarbeit (mit der Dauer der Abiturarbeitszeit) und mindestens drei andere Leistungsnachweise gefordert. Die Note der Kursarbeit und die Gesamtnote der anderen Leistungsnachweise ergeben in der Regel im Verhältnis eins zu eins die Zeugnisnote.
2.3.3 In den übrigen Grundfachkursen werden mindestens drei Leistungsnachweise, darunter mindestens eine schriftliche Leistungskontrolle gefordert. Die Gesamtnote dieser Leistungsnachweise ergibt die Zeugnisnote.

2.4 Seminarfachleistung
Für die Ausgestaltung des Seminarfachs wird auf die "Empfehlungen für den Unterricht im Seminarfach" (Materialien Heft 23) sowie auf "Der Unterricht im Seminarfach. Handreichungen" (Materialien Heft 28), sowie "Organisation und Bewertung im Seminarfach" (Materialien Heft 36) des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien verwiesen. Insbesondere für anerkannte Wettbewerbe wie "Jugend forscht" kann vom Erfordernis der Gruppenarbeit gemäß § 78a Abs. 1 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG abgewichen werden.

3 Fächerbelegung und Änderung

3.1 Die Belegung der Fächer für die Qualifikationsphase erfolgt in der Einführungsphase nach sorgfältiger Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten. Eine Änderung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
3.2 Eine Änderung der Fächerbelegung, außer in den Fällen von Nummer 1.1, ist auf Antrag des Schülers nur am Ende der dritten Woche nach Beginn der Qualifikationsphase im Ausnahmefall möglich. Sie erfolgt nur im Rahmen des Stundenplans und der bestehenden Kurse. Ein Anspruch des Schülers, ein bestimmtes Fach oder einen bestimmten Kurs belegen zu können, besteht nicht. Der Schüler hat dafür Sorge zu tragen, dass fehlende Kenntnisse im neu belegten Fach umgehend aufgeholt werden. Die besonderen Regelungen bezüglich der Fächer Religionslehre/Ethik (Ziffer 10) bzw. des Grundfaches Sport (Ziffer 11) bleiben unberührt.
3.3 Die Entscheidung über eine Belegungsänderung trifft der Schulleiter. Er ist verpflichtet, darauf zu achten, dass eine Belegungsänderung zugunsten eines Schülers nicht mit Nachteilen für andere Schüler verbunden ist.
3.4 Zu dem in § 95 Abs. 2 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG festgelegten Termin ist es möglich, ein bislang durchgängig belegtes fakultatives Grundfach gegen ein obligatorisch belegtes Grundfach zu tauschen. Die Regelungen zur Belegungs- und Einbringungspflicht bleiben unberührt. Soll ein bislang durchgängig belegtes fakultatives Fach im Austausch gegen ein obligatorisch belegtes Grundfach 3. oder 4. Prüfungsfach werden, erfolgt dieser Tausch zu dem in § 94 Abs. 1 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG festgelegten Termin.

4 Lehrbefähigung

4.1 Grundfächer sollen, Leistungsfächer dürfen nur von Lehrern unterrichtet werden, die die entsprechende Lehrbefähigung haben. Das Seminarfach soll nur von Lehrern unterrichtet werden, die bereits über Erfahrung im Unterricht der Qualifikationsphase verfügen.

4.2 Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Schulleiters das Staatliche Schulamt.

5 Genehmigungspflichtige Fächer

Bei einem Antrag auf Genehmigung weiterer Fächer gemäß § 76 Abs. 4 ThürSchulO oder entsprechender Vorschrift ThürSObG sind Vorschläge zu folgenden Punkten vorzulegen:

  1. die jeweilige Wochenstundenzahl,
  2. die Einbringbarkeit der Kurse in die Qualifikation,
  3. die Zuordnung zu einem Aufgabenfeld und dessen Abdeckung,
  4. die Möglichkeit, das Fach als drittes oder viertes Prüfungsfach zu wählen,
  5. die notwendige Lehrbefähigung,
  6. vorläufige Lehrpläne bzw. Empfehlungen zu Unterrichtsinhalten.

6 Pflichtstundenzahl

Einem Schüler wird die im Achten Teil der Thüringer Schulordnung für ein Fach vorgesehene Stundenzahl auch dann angerechnet, wenn es mit geringerer Stundenzahl als in der Schulordnung angegeben unterrichtet wird.

7 Bänder

Die Fächer, aus denen der Schüler wählen kann, sind zu Bändern zusammengestellt. Der Schüler wählt aus jedem Band ein Fach und erfüllt damit die Belegungsbedingungen. Jedes Fach kann nur einmal gewählt werden.

7.1 Leistungsfachbänder:

  1. Leistungsfach: Deutsch, Mathematik;
  2. Leistungsfach: eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 weitergeführte Pflichtfremdsprache, Physik, Chemie, Biologie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Sozialkunde

7.2 Grundfachbänder:

  1. Grundfach: Mathematik, Deutsch;
  2. Grundfach: eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 weitergeführte Fremdsprache (fakultativ für Schüler mit 2. Leistungsfach Fremdsprache; für diese Schüler kann auch Informatik angeboten werden);
  3. Grundfach: Geografie, Wirtschaft und Recht, Sozialkunde (fakultativ für Schüler mit 2. Leistungsfach Gesellschaftswissenschaft; für diese Schüler kann auch Informatik angeboten werden);
  4. Grundfach: Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Sozialkunde (für alle Schüler, die nicht Geschichte als 2. Leistungsfach wählen, ist das Grundfach Geschichte verpflichtend);
  5. Grundfach: Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Fremdsprache, gegebenenfalls auch neu einsetzend;
  6. Grundfach: Physik, Chemie, Biologie (fakultativ für Schüler mit 2. Leistungsfach Naturwissenschaft; für diese Schüler kann auch Informatik angeboten werden);
  7. Grundfach: Kunsterziehung, Musik, Darstellen und Gestalten;
  8. Grundfach: Religionslehre, Ethik;
  9. Grundfach: Sport;

7.3 Jeder Schüler belegt das Seminarfach.

7.4 Das Kultusministerium kann Ausnahmen genehmigen.

8 Berufliches Gymnasium

Besondere Bedingungen für die Wahl der Grund- und Leistungsfächer am beruflichen Gymnasium, die die Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife sichern, ergeben sich aus den Anlagen 1 (Fachrichtung Wirtschaft), 2 (Fachrichtung Technik) und 3 (Fachrichtung Gesundheit und Soziales.

9 Fremdsprachen

9.1 Ein Schüler muss mindestens eine Pflichtfremdsprache aus Klassenstufe 5 bis 10 als Grund- oder Leistungsfach in der Qualifikationsphase weiterführen. Nur durch eine weitergeführte Fremdsprache wird die Verpflichtung zur Einbringung von vier fremdsprachlichen Kursen erfüllt und erforderlichenfalls das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld abgedeckt.

9.2 Für Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, gelten besondere Regelungen (vgl. §§ 80 Abs. 5 und 89 Abs. 5 ThürSchulO oder entsprechende Vorschrift ThürSObG).

9.3 Die Zuerkennung des "Kleinen Latinum", des "Latinum" und des "Graecum" ist mit Verwaltungsvorschrift vom 24. Februar 1997 (GemABl. S. 203) geregelt.

10 Religionslehre/Ethik

Falls an der Schule in der Qualifikationsphase Religionslehre/Ethik nicht angeboten werden kann, muss der Schüler ein weiteres verpflichtendes Grundfach wählen.

11 Grundfach Sport

11.1 Im Grundfach Sport werden keine schriftlichen Leistungsnachweise gefordert.

11.2 Sport ist als Grund- und Leistungsfach sportartübergreifend. Es werden in der Abfolge der Kurse wechselnde Schwerpunkte gebildet, es findet jedoch keine Spezialisierung statt.

11.3 Ein Schüler, der in der Qualifikationsphase auf Dauer vom Sportunterricht befreit wird, muss zur Erfüllung seiner Belegungspflicht ein weiteres Grundfach (Ersatzfach) wählen, um die erforderliche Anzahl von Grundkursen zu erreichen. Kann er am Sportunterricht wieder teilnehmen, trifft der Schulleiter eine individuelle Entscheidung.

11.4 Will der Schüler einen oder mehrere Kurse aus dem Fach Sport und/oder aus dem Ersatzfach in die Gesamtqualifikation einbringen, so ist immer der zuletzt belegte Kurs im jeweiligen Fach einzubringen.

12 Grundfach Darstellen und Gestalten

Als Voraussetzung für die Zulassung zum Grundfach Darstellen und Gestalten gilt der vorherige Besuch des musisch-künstlerischen Zweiges. Wenn anderweitig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die einen erfolgreichen Besuch des Kurses erwarten lassen, kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

13 Leistungsfach Informatik

Als Voraussetzung für die Zulassung zum Leistungsfach Informatik gilt der regelmäßige und erfolgreiche Besuch der Informatik-Arbeitsgemeinschaften in den Klassenstufen 9 und 10. Wenn anderweitig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die einen erfolgreichen Besuch des Kurses erwarten lassen, kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

14 Klasse 11 S

14.1 Die Entscheidung über die Einrichtung einer Klasse 11 S an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule trifft das Staatliche Schulamt gemäß § 80 ThürSchulO.

14.2 Die Schüler werden nach Abschluss der Klasse 11 S in die zweijährige Qualifikationsphase versetzt, die für sie in den Klassenstufen 12 und 13 stattfindet. Sie werden dazu in das Kurssystem der Thüringer Oberstufe integriert.

15 Eintritt von Schülern mit Realschulabschluss in die 10. Klasse eines Gymnasiums

Ab einer Zahl von 5 Schülern an einem Gymnasium können für die Dauer der 10. Klassenstufe bis zu 2 Wochenstunden Förderunterricht erteilt werden.

16 Stammkurs

16.1 Die Kurse in den Fächern Deutsch und Mathematik sind so einzuteilen, dass dem Kurs eines Leistungsfaches und dem entsprechenden Kurs des Grundfaches jeweils dieselben Schüler zugeordnet werden (Stammkurs).

16.2 Die Stammkurse entsprechen den bisherigen Klassen. 16.3 Der Schulleiter betraut in der Regel einen der beiden Lehrer eines jeden Stammkurses mit der Führung des Stammkurses für die Dauer des Kurssystems (Stammkursleiter).

17 Oberstufenleiter

17.1 Der Oberstufenleiter unterstützt den Schulleiter bei der Organisation des Kurssystems, der Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung sowie der Beratung der Schüler und Eltern in Fragen der Thüringer Oberstufe.

17.2 Der Oberstufenleiter erhält eine Abminderung, die in der Verwaltungsvorschrift zum jeweiligen Schuljahr geregelt wird. Die Abminderung kann auch an einen weiteren Lehrer vergeben werden, der mit o.g. Aufgaben betraut wurde. Die Beauftragung bzw. Abberufung der Oberstufenleiter ist mit Rundschreiben des Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kulturs vom 15. Februar 1999, Gz.: 16/15/12/03 000 "Oberstufenleiter an Gymnasien; Abteilungsleiter an berufsbildenden Schulen; hier: Beauftragung und Abberufung" geregelt.

18 Spezialgymnasien

Zu den Spezialgymnasien erfolgen noch gesonderte Regelungen.

19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kulturs zur Thüringer Schulordnung. Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, beruflichen Gymnasium und Kolleg" vom 20. September 1999 (GABl. S. 386) außer Kraft.

20 Gleichstellungsbestimmung

Personenbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten für beide Geschlechter.

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Erfurt, den 8. Januar 2003
Hermann Ströbel,
Staatssekretär

Anlage 1 zu Nummer 8

Wahlmöglichkeiten in der Qualifikationsphase des beruflichen Gymnasiums Fachrichtung Wirtschaft (Legende)

1. LF DE MA FFS NW* 6
2. LF Wirtschaft Wirtschaft Wirtschaft Wirtschaft 6
1. gf ma de ma de 3
2. gf fs fs de fs 3
3. gf ge ge ge ge 2
4. gf vwl / wigeo / sk vwl / wigeo / sk vwl / wigeo / sk vwl / wigeo / sk 2
5. gf nw* nw* nw* ma 3
6. gf sbwl / anw / nw* / fs** sbwl / anw / nw* / fs** sbwl /anw / nw* / fs** sbwl / anw / nw* / fs** 3
7. gf dv dv dv dv 2
8. gf kr / er / et kr / er / et kr / er / eth kr / er / eth 2
9. gf sp sp sp sp 2
Seminarfach*** verbindlich1

35
  • * NW oder nw sind Physik, Chemie, Biologie
  • ** sbwl, anw bzw. nw können nur gewählt werden, wenn die Verpflichtungen in der 2. Fremdsprache erfüllt sind.
    Ist fs eine neu begonnene Fremdsprache, dann gilt:
    Klasse 12 mit 4 Wochenstunden,
    Klasse 13 mit 3 Wochenstunden.
  • *** Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden

Anlage 2 zu Nummer 8

Wahlmöglichkeiten in der Qualifikationsphase des beruflichen Gymnasiums Fachrichtung Technik (Legende)

1. LF DE MA FFS NW* 6
2. LF Technik Technik Technik Technik 6
1. gf ma de ma de 3
2. gf fs fs de fs 3
3. gf ge ge ge ge 2
4. gf bwl bwl bwl bwl 2
5. gf nw* nw* nw* ma 3
6. gf anw / nw* / fs** anw / nw* / fs** anw / nw* / fs** anw / nw* / fs** 3
7. gf ante ante ante ante 2
8. gf kr / er / et kr / er / et kr / er / eth kr / er / eth 2
9. gf sp sp sp sp 2
Seminarfach*** verbindlich1

35
  • * NW oder nw sind Physik, Chemie, Biologie. Biologie sollte jedoch nur dann belegt werden, wenn an der Schule hierfür, nicht aber für Physik oder Chemie, die sächlichen Voraussetzungen bestehen.
  • ** anw bzw. nw können nur gewählt werden, wenn die Verpflichtungen in der 2. Fremdsprache erfüllt sind.
    Ist fs eine neu begonnene Fremdsprache, dann gilt:
    Klasse 12 mit 4 Wochenstunden,
    Klasse 13 mit 3 Wochenstunden.
  • *** Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden

Anlage 3 zu Nummer 8

Wahlmöglichkeiten in der Qualifikationsphase des beruflichen Gymnasiums Fachrichtung Gesundheit und Soziales (Legende)

1. LF DE MA FFS NW* 6
2. LF Gesundheit Gesundheit Gesundheit Gesundheit 6
1. gf ma de ma de 3
2. gf fs fs de fs 3
3. gf ge ge ge ge 2
4. gf wigeo / sk / re wigeo / sk / re wigeo / sk / re wigeo / sk / re 2
5. gf nw* nw* nw* ma 3
6. gf anw / nw* / fs** anw / nw* / fs** anw / nw* / fs** anw / nw* / fs** 3
7. gf swz swz swz swz 2
8. gf kr / er / et kr / er / et kr / er / eth kr / er / eth 2
9. gf sp sp sp sp 2
Seminarfach*** verbindlich1

35
  • * NW oder nw sind Physik, Chemie, Biologie. In der Fachrichtung Gesundheit und Soziales muss Biologie belegt werden.
  • ** anw bzw. nw können nur gewählt werden, wenn die Verpflichtungen in der 2. Fremdsprache erfüllt sind.
    Ist fs eine neu begonnene Fremdsprache, dann gilt:
    Klasse 12 mit 4 Wochenstunden,
    Klasse 13 mit 3 Wochenstunden.
  • *** Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden

Legende (für Anlagen 1-3)

Leistungsfächer mit Großbuchstaben (z.B. DE), Grundfächer mit Kleinbuchstaben (z.B. de)

ante Angewandte Technik
anw Angewandte Naturwissenschaft
bi Biologie
bwl Betriebswirtschaftslehre
ch Chemie
de Deutsch
dg Darstellen und Gestalten
dv Datenverarbeitung
dvt Datenverarbeitungstechnik
en Englisch
er Evangelische Religionslehre
etEthik
ffs eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 weitergeführte Fremdsprache
fr Französisch
fs Fremdsprache
ge Geschichte
ges Gesundheit
gg Geografie
kr Katholische Religionslehre
ku Kunsterziehung
la Latein
maMathematik
mu Musik
nw Naturwissenschaft
ph Physik
re Recht
ru Russisch
sbwl spezielle Betriebswirtschaftslehre
sk Sozialkunde
sp Sport
szw Sozialwissenschaft
te Technik
vwl Volkswirtschaftslehre
wi Wirtschaft
wigeo Wirtschaftsgeografie
wr Wirtschaft und Recht