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Thüringer Verordnung über die Mitwirkung der Landesschülersprecher, der Landeselternsprecher und des Landesschulbeirats (Thüringer Mitwirkungsverordnung - ThürMitwV0 -) Vom 14. November 1996 (GVBl. S. 303)
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008
(GVBl. S. 556)
Aufgrund des § 28 Abs. 3, des § 32 Abs. 5, des § 39 Satz 4 und des § 60 Satz 1 Nr. 8 und 10 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 sowie 10 und 11 im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
§ 1 Mitwirkung der Landesschülersprecher und der Landeselternsprecher sowie ihrer Vertreter
Die Mitwirkung der Landesschülersprecher und der Landeselternsprecher sowie ihrer Vertreter besteht in Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechten in schulischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere wirken sie mit bei:
§ 2 Landesschülersprecher und ihre Vertreter
(1) Für jede Schulart, mit Ausnahme der Grundschule, wird auf der Ebene des Landes die Schülervertretung durch einen Landesschülersprecher und seinen Stellvertreter ausgeübt.
(2) Die Kreisschülersprecher und ihre Stellvertreter wählen auf Einladung des Kultusministeriums jeweils für ihre Schulart aus ihrer Mitte den Landesschülersprecher und seinen Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit der Landesschülersprecher und ihrer Stellvertreter beträgt zwei Schuljahre; Wiederwahl ist möglich. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Nach Beendigung ihrer Amtszeit nehmen die Landesschülersprecher und ihre Stellvertreter die Aufgaben der Schülervertretung auf der Ebene des Landes bis zur Neuwahl wahr.
(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt ein vom Kultusministerium beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Die Wahl findet in getrennten und geheimen Wahlgängen statt.
(5) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(7) Auf eigenen Wunsch, bei Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen oder wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen, scheidet ein Landesschülersprecher oder Stellvertreter aus seinem Amt aus. Für den Rest der Amtszeit findet eine Neuwahl des Landesschülersprechers oder Stellvertreters statt.
§ 3 Gemeinsame Landesschülervertretung
(1) Die Landesschülersprecher der Schularten und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Landesschülervertretung. Die gemeinsame Landesschülervertretung ist Organ der gemeinsamen Beratung der Schülervertretungen auf der Ebene des Landes. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter wählen.
(2) Der § 2 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
§ 4 Freistellung
Der Landesschülersprecher und sein Stellvertreter werden vom Schulleiter auf Antrag für die Wahrnehmung ihrer ihnen nach den §§ 1 und 3 obliegenden Aufgaben vom Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen freigestellt, soweit nicht zwingende schulische Gründe entgegenstehen.
§ 5 Landeselternsprecher und ihre Vertreter
(1) Für jede Schulart wird auf der Ebene des Landes die Elternvertretung durch einen Landeselternsprecher und seinen Stellvertreter ausgeübt.
(2) Der § 2 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 6 Gemeinsame Landeselternvertretung
(1) Die Landeselternsprecher der Schularten und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Landeselternvertretung. Die gemeinsame Landeselternvertretung ist Organ der gemeinsamen Beratung der Elternvertretungen auf der Ebene des Landes. Sie kann aus ihrer Mitte den gemeinsamen Landeselternsprecher und seine beiden Stellvertreter wählen.
(2) Der § 2 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
§ 7 Einrichtung des Landesschulbeirats
(1) Der Landesschulbeirat wird zu wichtigen Vorhaben auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung durch den Kultusminister angehört. Der Beratung durch den Landesschulbeirat bedarf es insbesondere bei:
(2) Der Landesschulbeirat besteht aus 33 Mitgliedern. In ihn werden vom Kultusminister berufen:
§ 8 Mitgliedschaft im Landesschulbeirat
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung. Die Tätigkeit als Mitglied des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich.
(2) Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Amtszeit oder durch Abberufung auf Wunsch des jeweiligen Mitglieds.
(3) Für Mitglieder, die Schüler sind, gilt § 4 entsprechend.
§ 9 Sitzungen des Landesschulbeirats
(1) Der Landesschulbeirat soll mindestens dreimal jährlich zur Beratung zusammentreten. Vertreter des Kultusministeriums können an den Sitzungen teilnehmen; ein Vertreter des Kultusministeriums muß an der Sitzung teilnehmen, wenn der Landesschulbeirat dies verlangt und rechtzeitig vor der Sitzung dem Kultusministerium mitteilt.
(2) Die Mitglieder des Landesschulbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden endet nach einem Jahr, durch Ausscheiden aus dem Landesschulbeirat oder wenn zwei Drittel der Mitglieder dies verlangen. Für den Stellvertreter gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Jedes Mitglied des Landesschulbeirats hat eine Stimme. Der Landesschulbeirat trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vertreter des Kultusministeriums, die an der Sitzung teilnehmen, haben kein Stimmrecht.
(4) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die notwendigen Sachausgaben für die Schüler- und Elternvertretungen auf der Ebene des Landes, die Gemeinsame Landesschülervertretung, die gemeinsame Landeselternvertretung sowie den Landesschulbeirat trägt das Land. Die Teilnehmer an den Sitzungen dieser Gremien erhalten entsprechend den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 Reisekostenvergütung nach dem Thüringer Reisekostengesetz.
§ 11 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Thüringer Mitwirkungsverordnung vom 13. November 1992 (GVBl. S. 578) außer Kraft.
(3) Die auf der Grundlage der Vorläufigen Thüringer Mitwirkungsverordnung gewählten Schüler- und Elternsprecher sowie die berufenen Mitglieder des Landesschulbeirats bleiben bis zum Ende ihrer regulären Amtszeit im Amt.