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Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bildungsgänge, Unterrichtsorganisation
Zweiter Abschnitt
Aufnahme
§ 3 Anmeldung, Aufnahme
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Zulassungsbeschränkungen
§ 6 Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 7 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
Dritter Abschnitt
Zeugnisse, Versetzung
§ 8 Leistungsnachweise
§ 9 Zeugnisse
§ 10 Versetzungsvoraussetzungen
§ 11 Wiederholte Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung
Vierter Abschnitt
Abschlussprüfung
§ 12 Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung
§ 13 Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 14 Information der Schüler
§ 15 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 16 Zuhörer
§ 17 Verschwiegenheitspflicht
§ 18 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Vornoten
§ 22 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 23 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 25 Rücktritt, Versäumnis
§ 26 Täuschung
§ 27 Einsichtnahme
Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen
Erster Abschnitt
Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst
§ 28 Dauer der Ausbildung
§ 29 Abschlussprüfung
§ 30 Praktische Ausbildung
§ 31 Praktische Prüfung
§ 32 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
§ 33 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
Zweiter Abschnitt
Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung
§ 34 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 35 Abschlussprüfung
§ 36 Praktische Ausbildung
§ 37 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 38 Zulassungsvoraussetzungen
§ 39 Zulassungsantrag, Zulassung
§ 40 Prüfung
§ 41 Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 42 Gleichstellungsbestimmung
§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und 3, des § 46 Abs. 1 Satz 2 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, hinsichtlich des Ersten Teils Zweiter bis Vierter Abschnitt, der §§ 29, 30, 32 bis 35 und 37 im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Höheren Berufsfachschulen - dreijährige Bildungsgänge in den Fachrichtungen Medizinisch-technischer Assistent für den Opera-tionsdienst und Fachkraft für die Hygieneüberwachung. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Bildungsgänge, Unterrichtsorganisation
(1) Die Bildungsgänge werden in der Vollzeitform, in der Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung auch in Teilzeitform, angeboten und enden mit einer staatlichen Abschlussprüfung.
(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Vollzeitform drei Jahre. Der Übergang von der Vollzeitform zur Teilzeitform oder umgekehrt in der Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung ist möglich.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung sind anzurechnen:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 v. H. der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 v. H. der Stunden der praktischen Ausbildung und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Das zuständige Staatliche Schulamt kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(4) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Klassenübergreifender Unterricht ist möglich. Eine Teilung in Gruppen ist bei praktischem Unterricht möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter auf der Grundlage der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift.
(5) Die Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe der Rahmenstundentafeln (Anlagen 1 und 2) in theoretischen und praktischen Unterricht sowie praktische Ausbildung.
Zweiter Abschnitt
Aufnahme
§ 3
Anmeldung, Aufnahme
(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber bei der Schule bis zum 31. März des Jahres schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
1. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,
2. in der Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent der Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs in der Form eines dermatologischen und eines orthopädischen Gutachtens,
3. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und
4. ein Lebenslauf in tabellarischer Form bei Bewerbungen für die Teilzeitausbildung.
(2) Bewerber, die den in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
(3) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe der §§ 4 und 5. Dem Bewerber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.
§ 4
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 haben Bewerber für die Fachrichtung Medizinischtechnischer Assistent für den Operationsdienst ihre Eignung für die Ausbildung durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission nachzuweisen. Für die Bildung dieser Kommission gilt § 15 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung beinhaltet einen schriftlichen Teil sowie ein ergänzendes Gespräch und soll die Dauer von zwei Stunden nicht übersteigen. Bewerber, die diese Prüfung nicht bestehen, sind von der Aufnahme in die Ausbildung ausgeschlossen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 haben Bewerber für die berufsbegleitende Ausbildung in der Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung
1. eine in der Regel mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen und
2. die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers zur Ausbildung vorzulegen.
§ 5
Zulassungsbeschränkungen
(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbil-dungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.
(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen des Realschulabschlusses unter besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsgangs orientiert, den der Bewerber belegen will.
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.
§ 6
Aufnahme von Bewerbern
mit ausländischen Bildungsnachweisen
Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
§ 7
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung
des Schulbesuchs
(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Höheren Berufsfachsschule - dreijährige Bildungsgänge - unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Klassenkonferenz endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler die Schule verlassen.
Dritter Abschnitt
Zeugnisse, Versetzung
§ 8
Leistungsnachweise
In allen Lerngebieten sind während der Ausbildung von jedem Schüler Leistungsnach-weise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden richtet. Es sind mindestens zu erbringen bei Lerngebieten mit bis zu
40 Unterrichtsstunden drei Leistungsnachweise,
80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise,
120 Unterrichtsstunden fünf Leistungsnachweise,
160 Unterrichtsstunden sechs Leistungsnachweise,
200 Unterrichtsstunden sieben Leistungsnachweise.
Bei Lerngebieten mit über 200 Unterrichtsstunden sind acht Leistungsnachweise zu erbringen.
§ 9
Zeugnisse
(1) Schüler erhalten zum Ende des Schuljahrs ein Zeugnis.
(2) Ein Abschlusszeugnis wird nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Bildungsgangs erteilt. Den Bildungsgang hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung nach den Bestimmungen des Zweiten Teils bestanden hat.
(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne den Bildungsgang nach Absatz 2 Satz 1 abgeschlossen zu haben, verlässt. In das Ab-gangszeugnis sind die Noten des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen, einzutragen. Bei Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzu-tragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Lerngebiete anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die einzelne Lerngebiete oder das Schuljahr nach § 25 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach den Ab-sätzen 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet.
(5) Für die Zeugnisse sind die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Muster zu verwenden. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
§ 10
Versetzungsvoraussetzungen
Ein Schüler wird in die nächste Klassenstufe versetzt, wenn er mindestens ausreichende Leistungen in allen Lerngebieten erreicht hat.
§ 11
Wiederholte Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung
(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Lerngebieten eine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Lerngebiete unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung kann der Schüler die Klasse weiter besuchen, in die er versetzt werden will. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission (§ 15) festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens "ausreichend", ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis.
(2) Die Aufgabenstellungen für die wiederholte Leistungsfeststellung sind in der Vollzeit-form den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahrs, in der Teilzeitform denen des letzten Schuljahrs, in dem das Lerngebiet unterrichtet worden ist, zu entnehmen.
(3) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht haben oder die die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs in die nächste Klassenstufe versetzt werden.
(4) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahrs die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 9 Abs. 3.
Vierter Abschnitt
Abschlussprüfung
§ 12
Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und in der Fachrichtung Medizinischtechnischer Assistent für den Operationsdienst in einen praktischen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt für die einzelnen Fachrichtungen in den im Zweiten Teil genannten Lerngebieten mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Für jedes Lerngebiet ist ein Prüfungstag vorzusehen.
(3) Die im jeweiligen Lerngebiet unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen entsprechen.
(4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in den Anlagen 1 und 2 für die Fach-richtungen jeweils aufgeführten Lerngebiete des theoretischen und praktischen Unterrichts. Für die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsaufgaben, die Erstellung der Auf-gabenvorschläge und das Verfahren ihrer Genehmigung gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Jeder Schüler wird mindestens in einem Lerngebiet mündlich geprüft. Die Fachprü-fungskommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Lerngebiete, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Lerngebie-ten statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet ergeben. In Lerngebieten, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als ‛ausreichend’ lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.
(6) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Arbeitsaufgabe aus der prakti-schen Ausbildung. Für die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsaufgaben, die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Verfahren ihrer Genehmigung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 13
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist vom Schüler spätestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. Die Prüfungskommission hat über den Antrag in der Regel zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 angegebenen Fehlzeiten überschritten wurden,
2. aufgrund der Vornoten keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung besteht, weil in mehr als zwei Lerngebieten, in denen keine Prüfung stattfindet, die Vornoten schlechter als "ausreichend" lauten.
(3) Die Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Schüler unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Schüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurden, können nach der Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, einen erneuten Antrag auf Zulassung zur nächstmöglichen Abschlussprüfung stellen.
§ 14
Information der Schüler
Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.
§ 15
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
(1) An jeder Höheren Berufsfachschule mit den Fachrichtungen Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst oder Fachkraft für die Hygieneüberwachung ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Ausnahmefällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden berufen worden ist,
2. mindestens einen Vorsitzenden einer der an der Fachschule gebildeten Fachprü-fungskommissionen sowie
3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe.
Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgaben:
1. die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung auszusprechen,
2. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
3. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinwei-se für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
4. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
5. die Schüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
7. Festlegungen zu protokollieren,
8. das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen und den Schülern mitzuteilen sowie
9. die Festlegung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 zu treffen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für die praktischen Prüfungen und für jedes Lerngebiet der mündlichen Prüfung wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Lerngebieten und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses zuständig.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder Fachprüfungskommission:
1. für die praktische Prüfung in der Fachrichtung Medizinischtechnischer Assistent:
a) den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, und
b) einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer; im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte nach § 30 Abs. 2 kann in Ausnahmefällen dem Mentor diese Aufgabe übertragen werden;
2. für die mündliche Prüfung:
a) den Vorsitzenden,
b) den Fachprüfer und
c) einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Lerngebiets sein soll, als Schriftführer.
Der Fachprüfer soll ein unterrichtender Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder des Schulamts kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem
Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 16
Zuhörer
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamts, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung, anwesend sein. Der Schüler muss ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmen.
§ 17
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 18
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt.
(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verschlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen Prüfung dem Aufsichtführenden über-geben.
§ 19
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 26 hingewiesen.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.
(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten:
1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,
2. das Lerngebiet, in dem die Prüfung erfolgt,
3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,
4. das Ergebnis der Befragung nach § 25 Abs. 2 Satz 1,
5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie
6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.
(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekenn-zeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(5) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten.
(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Fachlehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.
(3) Die endgültige Bewertung und die erteilte Note werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 21
Vornoten
Auf der Grundlage der Jahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Lerngebieten durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
§ 22
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung ist durch die Fachprüfungskommissionen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 bekannt zu geben, in welchen Lerngebieten jeder Prüfungsteilnehmer geprüft wird.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hier-für bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prü-fungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteil-nehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vor-schläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet fest.
(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Diese muss insbesondere enthalten:
1. die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission,
2. den Namen des Prüfungsteilnehmers,
3. den Beginn und das Ende der Prüfung,
4. die Prüfungsaufgaben,
5. den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuchen, sowie
6. die Prüfungsnote.
Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterschreiben.
§ 23
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät die Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung. In den Lernge-bieten, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote zugleich die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet.
(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fach-prüfungskommission bekannt gegeben.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Lerngebieten und in der praktischen Ausbildung mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht wurde.
(4) Spätestens zwei Tage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des Prü-fungsjahrgangs stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
§ 24
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Lerngebieten mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können sie in diesen Lerngebieten innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einmal wiederholen.
(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die Lerngebiete nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahrs zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Lerngebieten gilt § 21 mit der Maßgabe, dass die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung nach Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 25
Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Lerngebiete verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich ge-sundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungs-teilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer praktischen oder mündlichen Prüfung der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
§ 26
Täuschung
Wer bei der Prüfung in einem Lerngebiet täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Lerngebiet ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Lerngebiet gilt als mit "ungenügend" bewertet.
§ 27
Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen und praktischen Prüfungen nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen
Erster Abschnitt
Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst
§ 28
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Schuljahre und umfasst 63 Wochen theoretischen sowie praktischen Unterricht und 58 Wochen praktische Ausbildung. Der Ausbildungsumfang beträgt 2 200 Unterrichtsstunden und 2 320 Stunden praktische Ausbildung. Die Lerngebiete und die Bereiche der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 1.
§ 29
Abschlussprüfung
(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil gliedert.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1. Hygiene und medizinische Mikrobiologie mit 60 Minuten,
2. Anatomie, Topographische Anatomie, Physiologie mit 90 Minuten,
3. Allgemeine und spezielle Operationslehre mit 180 Minuten,
4. Chirurgie und operative Fachgebiete mit 150 Minuten Bearbeitungszeit statt.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lerngebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1.
§ 30
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der während der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die praktische Ausbildung wird von der Schule begleitet.
(2) Zum Ende eines jeden Schuljahrs bewerten die Schule und die Ausbildungsstätten die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen mit einer Jahresnote. Die Vor-note für die praktische Ausbildung wird aus dem Mittel der drei Jahresnoten gebildet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung der praktischen Ausbildung.
§ 31
Praktische Prüfung
(1) Am Ende der Ausbildung findet die praktische Prüfung statt. Sie umfasst jeweils ei-nen Aufgabenkomplex aus dem sterilen und unsterilen Bereich der Fachgebiete Allgemeine und viscerale Chirurgie, Traumatologie und Orthopädie und soll insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtnote für die praktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprü-fungskommission aus der Vornote und der Note für die praktische Prüfung gebildet; ent-steht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der praktischen Prüfung den Ausschlag.
(3) Die praktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Note für die praktische Prüfung mindestens "ausreichend" lauten. Wird die berufspraktische Ausbildung nicht bestanden, entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
§ 32
Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 26 hingewiesen.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen kann.
(3) Die praktische Prüfung wird von einer Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 abgenommen. Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest.
(4) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach der Prüfung bekannt gegeben.
(5) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 22 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 33
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete und für die praktische Ausbildung ausweist.
(2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst/Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst" zu führen.
Zweiter Abschnitt
Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung
§ 34
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
(1) Die Ausbildung dauert drei Schuljahre und umfasst 65 Wochen theoretischen und praktischen Unterricht und 56 Wochen praktische Ausbildung. Der Ausbildungsumfang beträgt 2 290 Unterrichtsstunden und 2 240 Stunden praktische Ausbildung. Die Lern-gebiete und die Bereiche der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 2.
(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für Bewerber nach § 4 Abs. 3, die über keinen Abschluss in der Hygieneüberwachung verfügen, eine berufsbegleitende Teil-zeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung muss inhaltlich, das heißt insbesondere hinsichtlich der Lerngebiete und des Stundenumfangs, der Vollzeitausbildung entsprechen. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren. Während der Ausbildung sind vom Schüler in Abstimmung mit der Schule Hospitationen im Umfang von 60 Tagen in allen Bereichen der praktischen Ausbildung außerhalb der eigenen Berufstätigkeit nachzuweisen.
§ 35
Abschlussprüfung
(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1. Infektionshygiene mit 180 Minuten,
2. Umwelthygiene mit 180 Minuten,
3. Lebensmittel- und Ernährungshygiene mit 60 Minuten,
4. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 60 Minuten
Bearbeitungszeit statt.
(3) Die mündliche Prüfung findet in den Lerngebieten Infektionshygiene und Umwelthygiene statt. Weitere mündliche Prüfungen können in den Lerngebieten nach § 12 Abs. 4 Satz 1 stattfinden.
§ 36
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der während der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die praktische Ausbildung wird von der Schule begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die praktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Schüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
(2) Zum Ende eines jeden Schuljahrs bewerten die Schule und die Ausbildungsstätten die während der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen mit einer Jahresnote. Die Gesamtnote für die praktische Ausbildung wird von der Schule aus dem Mittel aller Jahresnoten gebildet.
§ 37
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete und für die praktische Ausbildung ausweist.
(2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Fachkraft für die Hygieneüberwachung" zu führen.
Dritter Teil
Externenprüfung
§ 38
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Bewerber, die nicht Schüler einer Schule nach § 1 Abs. 1 sind, können als Externe zur Abschlussprüfung an einer staatstaatlichen Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge- zugelassen werden, wenn sie
1. mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 die Aufnahmevoraussetzungen für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge-, deren Abschlussprüfung sie ablegen wollen, erfüllen und
2. höchstens einmal die abzulegende Prüfung nicht bestanden haben.
Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge- vermittelt werden.
(2) Die Abschlussprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es beim Besuch einer Höheren Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge- möglich gewesen wäre.
§ 39
Zulassungsantrag, Zulassung
(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bei der Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge- zu beantragen, an der sie abgelegt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs,
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist,
3. beglaubigte Zeugniskopien, die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen belegen, sowie
4. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat und dass er keinen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat.
(2) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.
§ 40
Prüfung
(1) Der Bewerber nimmt an der Abschlussprüfung der Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge teil. Er wird in den Lerngebieten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 schriftlich, in den übrigen Lerngebieten nach der jeweils geltenden Stundentafel mündlich geprüft.
(2) Bei Externen, die Schüler an staatlich genehmigten Ersatzschulen sind, können auf Antrag die Noten der Lerngebiete, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Prü-fungen sind, aus dem Leistungsnachweis der Ersatzschule in das Abschlusszeugnis übernommen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(3) § 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbestimmungen mit der Zulassung nach § 39 Abs. 2 bekannt gegeben werden.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt über die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen, die Verschwiegenheitspflicht, die Durchführung und Bewertung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, den Rücktritt sowie über Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
(5) Für die praktische Prüfung finden die Bestimmungen des Zweiten Teils für die jeweiligen Bildungsgänge Anwendung.
§ 41
Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis
(1) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der erzielten Leistungen das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der Höheren Berufs-fachschule -dreijährige Bildungsgänge-, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung extern abgelegt wurde.
(3) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt. § 24 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wiederholung des Schuljahrs die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 39 Abs. 1 tritt.
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 42
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 43
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Erfurt, den 13. Dezember 2004
Der Kultusminister
Prof. Dr. Jens Goebel
Anlage 1: Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst
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Anlage 2: Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung
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