Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Inhalt

Thüringer Fachschulordnung

 

Thüringer Fachschulordnung
(ThürFSO)
vom 3. Februar 2004
(GVBl. S. 125)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2011
(GVBl. S. 193)
 

 

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Bildungsgänge
§ 3 Gliederung der Fachschulen
§ 4 Dauer der Bildungsgänge, Unterrichtsorganisation
 

Zweiter Abschnitt
Aufnahme

§ 5 Anmeldung, Aufnahme
§ 6 Zulassungsbeschränkungen
§ 7 Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 8 Aufnahme von Fachschülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
 

Dritter Abschnitt
Zeugnisse, Versetzung

§ 9 Leistungsnachweise
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Versetzungsvoraussetzungen
§ 12 Wiederholte Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung
 

Vierter Abschnitt
Abschlussprüfung

§ 13 Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung
§ 14 Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 15 Information der Fachschüler
§ 16 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 17 Zuhörer
§ 18 Verschwiegenheitspflicht
§ 19 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Vornoten
§ 23 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
§ 24 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 25 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 26 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 27 Rücktritt, Versäumnis
§ 28 Täuschung
§ 29 Einsichtnahme
 

Fünfter Abschnitt
Externenprüfung

§ 30 Zulassungsvoraussetzungen
§ 31 Zulassungsantrag, Zulassung
§ 32 Prüfung
§ 33 Besondere Bestimmungen zur Prüfung
§ 34 Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis
 

Sechster Abschnitt
Fachhochschulreife

§ 35 Erwerb der Fachhochschulreife
§ 36 Zeugnis
§ 37 Anwendbare Bestimmungen
 

Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen

Erster Abschnitt
Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung

Erster Unterabschnitt
Fachbereiche Technik und Wirtschaft

§ 38 Dauer der Bildungsgänge
§ 39 Aufnahmevoraussetzungen
§ 40 Fachrichtungen und Schwerpunkte, Berufsbezeichnungen
§ 41 Berufspraktikum
 

Zweiter Unterabschnitt
Fachbereich Gestaltung

§ 42 Dauer des Bildungsgangs
§ 43 Aufnahmevoraussetzungen
§ 44 Fachrichtungen und Schwerpunkt, Berufsbezeichnung
§ 45 Praktische Prüfung
 

Zweiter Abschnitt
Fachbereich Sozialwesen

Erster Unterabschnitt
Fachrichtung Sozialpädagogik

§ 46 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 47 Aufnahmevoraussetzungen
§ 48 (aufgehoben)
§ 49 Abschlussprüfung
§ 50 Berufspraktische Ausbildung
§ 51 Praktische Prüfung, Kolloquium
§ 52 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
 

Zweiter Unterabschnitt
Fachrichtung Heilpädagogik

§ 53 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 54 Aufnahmevoraussetzungen
§ 55 Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium
§ 56 Abschlussprüfung
§ 57 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
 

Dritter Unterabschnitt
Fachrichtung Heilerziehungspflege

§ 58 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 59 Aufnahmevoraussetzungen
§ 60 Ergänzung der Zulassungsbeschränkung
§ 61 Abschlussprüfung
§ 62 Berufspraktische Ausbildung
§ 63 Praktische Prüfung, Kolloquium
§ 64 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
 

Vierter Unterabschnitt
Fachrichtung Familienpflege

§ 65 Dauer der Ausbildung
§ 66 Aufnahmevoraussetzungen
§ 67 Ergänzung der Zulassungsbeschränkung
§ 68 Abschlussprüfung
§ 69 Berufspraktische Ausbildung
§ 70 Praktische Prüfung
§ 71 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
 

Fünfter Unterabschnitt
Fachrichtung Motopädie

§ 72 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
§ 73 Aufnahmevoraussetzungen
§ 74 Abschlussprüfung
§ 75 Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium
§ 76 Praktische Prüfung
§ 77 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
 

Sechster Unterabschnitt
Fachrichtung Fachkraft für Soziale Arbeit

§ 78 Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation
§ 79 Aufnahmevoraussetzungen
§ 80 Abschlussprüfung
§ 81 Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium
§ 82 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
 

Dritter Abschnitt
Fachbereich Medizinpädagogik

§ 83 Dauer der Ausbildung, Organisationsform
§ 84 Aufnahmevoraussetzungen
§ 85 Fachrichtungen und Schwerpunkte, Berufsbezeichnungen
§ 86 Abschlussprüfung
§ 87 Berufspraktische Ausbildung
§ 88 Praktische Prüfung
§ 89 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
 

Dritter Teil
Schlussbestimmungen

§ 90 Gleichstellungsbestimmung
§ 91 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 

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Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

 

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Fachschulen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Ziel der Bildungsgänge

Die Bildungsgänge der Fachschulen vermitteln eine vertiefte Fachbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie schließen mit einer staatlichen Prüfung ab.

§ 3
Gliederung der Fachschulen

(1) Staatliche Fachschulen gibt es für folgende Fachbereiche:

  1. Technik,
  2. Wirtschaft,
  3. Gestaltung,
  4. Sozialwesen und
  5. Medizinpädagogik.

(2) Die Bildungsgänge der Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik werden nach Maßgabe der §§ 40, 44 und 85 in Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen nach Maßgabe der §§ 46, 53, 58, 65, 72 und 78 in Fachrichtungen untergliedert. Im Fachbereich Technik kann die Zusatzqualifizierung Technischer Betriebswirt angeboten werden. Bei Bedarf kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium weitere als die im Zweiten Teil genannten Bildungsgänge genehmigen.

§ 4
Dauer der Bildungsgänge, Unterrichtsorganisation

(1) Die Bildungsgänge der Fachschule sind in Ausbildungsabschnitte gegliedert, die ein oder mehrere Schuljahre umfassen können. Sie werden in der Vollzeit- oder Teilzeitform angeboten.

(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Vollzeitform in der Regel mindestens zwei Jahre und in der Teilzeitform entsprechend länger; für den Bildungsgang Heilpädagogik gilt die Sonderregelung nach § 53.

(3) Der Übergang von der Vollzeitform zur Teilzeitform oder umgekehrt ist möglich.

(4) Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu einem Jahr und auf die Ausbildung in einem zweiten Schwerpunkt einer Fachrichtung mit bis zu eineinhalb Jahren angerechnet werden, wenn er nicht länger als drei Jahre vor Aufnahme der jetzigen Ausbildung zurückliegt.

(5) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Klassenübergreifender Unterricht ist möglich. Eine Teilung in Gruppen ist bei Laborübungen, fachmethodischer Ausbildung und Projektarbeit je nach Fachrichtung möglich.

(6) Der Unterricht in den Bildungsgängen gliedert sich nach Maßgabe der Rahmenstundentafeln (Anlagen 1 bis 33) in der Regel in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie in den Fachbereichen Sozialwesen und Medizinpädagogik eine berufspraktische Ausbildung. Die Lernbereiche und die berufspraktische Ausbildung in den Fachbereichen Sozialwesen und Medizinpädagogik sind aufeinander bezogen und ergänzen sich.

(7) Der Unterricht im Wahlbereich wird nach den Möglichkeiten der Fachschule eingerichtet. Er kann in besonderen Fällen auch für Fachschüler mehrerer Fachschulen gemeinsam durchgeführt werden.

(8) Der Unterricht umfasst pro Unterrichtswoche in der Vollzeitform durchschnittlich 36 Stun-den, in der Teilzeitform entsprechend weniger.
 

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Zweiter Abschnitt
Aufnahme

§ 5
Anmeldung, Aufnahme

(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber bei der Fachschule bis zum 31. März des Jahres schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen:

  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsweg hervorgeht,
  2. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,
  3. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den beruflichen Abschluss,
  4. ein Nachweis über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Ausbildung,
  5. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf und,
  6. bei Bewerbern der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege, Motopädie, Pflegepädagogik und Gesundheitspädagogik, ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bewerber, die den in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Fachschule aufgenommen.

(3) Die Aufnahme eines Fachschülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe der für die jeweilige Fachschule nach den §§ 39, 43, 47, 54, 59, 66, 73, 79 oder 84 geltenden Aufnahmevoraussetzungen. Dem Bewerber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.

§ 6
Zulassungsbeschränkungen

(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Fachschule angehören.

(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v.H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v.H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die Bezug auf fachwissenschaftliche und berufliche Kenntnisse nimmt.

(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.

§ 7
Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen

Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.

§ 8
Aufnahme von Fachschülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs

(1) Hat für einen Fachschüler, der den Besuch einer Fachschule unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Fachschule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Fachschüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig.

(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Fachschüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Klassenkonferenz endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Fachschüler die Fachschule verlassen.
 

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Dritter Abschnitt
Zeugnisse, Versetzung

§ 9
Leistungsnachweise

(1) In den Lerngebieten des Pflichtbereichs sind während der Ausbildung von jedem Fachschüler Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden richtet. Es sind mindestens zu erbringen bei Lerngebieten mit bis zu

 

40 Unterrichtsstunden drei Leistungsnachweise,
80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise,
120 Unterrichtsstunden fünf Leistungsnachweise,
160 Unterrichtsstunden sechs Leistungsnachweise,
200 Unterrichtsstunden sieben Leistungsnachweise.

Bei Lerngebieten mit über 200 Unterrichtsstunden sind acht Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) In den Lerngebieten des Wahlbereichs richten sich die Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise nach den Besonderheiten des jeweiligen Lerngebiets.

§ 10
Zeugnisse

(1) Fachschüler erhalten zum Ende des Schuljahrs ein Zeugnis.

(2) Ein Abschlusszeugnis wird nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erteilt. Den Bildungsgang hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung

  1. in den Bildungsgängen der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung nach § 25 Abs. 3 oder
  2. in den übrigen Bildungsgängen nach den Bestimmungen des Zweiten Teils bestanden hat.

In das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung sind die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, in den übrigen Bildungsgängen darüber hinaus die Noten nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Teils aufzunehmen. Im Abschlusszeugnis wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist das arithmetische Mittel der Endnoten der Lerngebiete des Pflichtbereichs. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs sind in das Abschlusszeugnis aufzunehmen, wenn diese Lerngebiete eine Bewertung nach Noten zulassen; andernfalls ist bei erfolgreicher Teilnahme ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Der Fachschüler kann der Aufnahme von Noten der Lerngebiete des Wahlbereichs widersprechen; der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden und spätestens eine Woche vor dem Tag der Zeugniserteilung bei der Fachschule eingegangen sein.

(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Fachschüler die Fachschule vorzeitig oder ohne den Bildungsgang nach Absatz 2 Satz 1 abgeschlossen zu haben, verlässt. In das Abgangszeugnis der Bildungsgänge Technik, Wirtschaft und Gestaltung sind die Noten des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leis-tungen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen, einzutragen; in den übrigen Bildungsgängen sind ferner die Noten nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Teils aufzunehmen. Darüber hinaus gilt Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend. Bei Fachschülern, die die Fachschule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Lerngebiete anzugeben, in denen sich der Fachschüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Fachschülern, die einzelne Lerngebiete oder das Schuljahr nach § 26 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach den Absätzen 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet.

(5) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zu-ständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschluss-zeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Fachschule zu versehen.

§ 11
Versetzungsvoraussetzungen

Ein Fachschüler wird versetzt, wenn er mindestens ausreichende Leistungen in allen Lerngebieten erreicht hat.

§ 12
Wiederholte Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung

(1) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Lerngebieten eine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Lerngebiete unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung kann der Fachschüler die Klasse weiter besuchen, in die er versetzt werden will. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens 'ausreichend', ist der Fachschüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis.

(2) Die Aufgabenstellungen für die wiederholte Leistungsfeststellung sind in der Vollzeitform den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahrs, in der Teilzeitform denen des letzten Schuljahrs, in dem das Lerngebiet unterrichtet worden ist, zu entnehmen.

(3) Fachschüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht haben oder die die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs zum folgenden Schuljahr zugelassen werden.

(4) Fachschüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahrs die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Fachschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 10 Abs. 3.
 

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Vierter Abschnitt
Abschlussprüfung

§ 13
Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und in den Fällen der §§ 45 und 51 Abs. 1, des § 63 Abs. 1, des § 70 Abs. 1, des § 76 Abs. 1 und des § 88 Abs. 1 in einen praktischen Teil; in den Fällen des § 51 Abs. 3, des § 55 Abs. 3, des § 63 Abs. 4, des § 75 Abs. 4 und des § 81 Abs. 3 findet ein Kolloquium statt.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt für die einzelnen Fachbereiche in den in Anlage 34 genannten Lerngebieten mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Für jedes Lerngebiet ist ein Prüfungstag vorzusehen.

(3) Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen entsprechen.

(4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lerngebiete des Pflichtbereichs. Lerngebiete, die in ihrer Zielsetzung überwiegend auf praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind, bleiben außer Betracht. Die Prüfungsaufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden von einem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Prüfungskommission ist für die Genehmigung der Prüfungsaufgaben verantwortlich. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.

(5) Jeder Fachschüler wird mindestens in einem Lerngebiet mündlich geprüft. Die Fachprüfungskommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Lerngebiete, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Lerngebieten statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet ergeben. In den Lerngebieten, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.

(6) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Arbeitsaufgabe aus der praktischen Ausbildung. Die Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge gilt Absatz 4 Satz 3 bis 7 entsprechend.

(7) Für Fachschüler, die an einschlägigen und mindestens gleichwertigen Bildungsgängen teilgenommen haben, können auf Antrag Endnoten einzelner Lerngebiete, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus dem Leistungsnachweis dieser Bildungsgänge in das Abschlusszeugnis übernommen werden, wenn der Abschlusstermin der Ausbildung, aus der die Noten übernommen werden sollen, nicht länger als drei Jahre vor der Aufnahme der jetzigen Ausbildung zurückliegt.

§ 14
Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist vom Fachschüler spätestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. Die Prüfungskommission hat über den Antrag in der Regel zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. Auflagen nach § 39 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 79 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, an die die Aufnahme gebunden war, nicht erfüllt wurden,
  2. aufgrund der Vornoten keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Prüfung besteht, weil in mehr als in zwei Lerngebieten, in denen keine Prüfung stattfindet, die Vornoten schlechter als 'ausreichend' lauten.

(3) Die Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Fachschüler unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Fachschüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurden, können nach Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, einen erneuten Antrag auf Zulassung zur nächstmöglichen Abschlussprüfung stellen.

(4) Fachschüler, die dem Schulleiter schriftlich mitteilen, dass sie die Abschlussprüfung nicht ablegen möchten, müssen die Schule verlassen und erhalten ein Abgangszeugnis nach § 10 Abs. 3.

§ 15
Information der Fachschüler

Die Prüfungsbestimmungen werden den Fachschülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.

§ 16
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission

(1) An jeder Fachschule ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.

(2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Ausnahmen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:

  1. den Schulleiter der Fachschule, sofern ein Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden berufen worden ist,
  2. mindestens einen Vorsitzenden einer der an der Fachschule gebildeten Fachprüfungskommissionen sowie
  3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe.

Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe,

  1. die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung auszusprechen,
  2. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
  3. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
  4. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
  5. die Fachschüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
  6. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
  7. Festlegungen zu protokollieren,
  8. das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen und den Fachschülern mitzuteilen sowie
  9. die Festlegung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 zu treffen.

(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.

(6) Für die praktischen Prüfungen und für jedes Lerngebiet der mündlichen Prüfung wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Lerngebieten und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses zuständig.

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder

  1. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:
    1. den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, und
    2. einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;
       
  2. jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:
    1. den Vorsitzenden,
    2. den Fachprüfer und
    3. einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Lerngebiets sein soll, als Schriftführer.

Der Fachprüfer soll ein unterrichtender Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.

(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.

(11) Ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder des Schulamts kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.

§ 17
Zuhörer

(1) Die Lehrer der Fachschule sind als Zuhörer an mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.

(2) Der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamts, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung, anwesend sein. Der Fachschüler muss ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmen.

§ 18
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 19
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben

(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt; für den Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik gilt § 49 Abs. 3.

(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verschlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen Prüfung dem Aufsichtführenden übergeben.

§ 20
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmun-gen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 28 hingewiesen.

(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.

(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten:

  1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,
  2. das Prüfungslerngebiet,
  3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,
  4. das Ergebnis der Befragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1,
  5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie
  6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.

(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Fachschule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Fachschule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.

(5) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.

§ 21
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten.

(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Fachlehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note 'ausreichend' erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.

(3) Die endgültige Bewertung und die erteilte Note werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben.

(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 22
Vornoten

Auf der Grundlage der Jahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Fachschülers in den einzelnen Lerngebieten des Pflichtbereichs durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.

§ 23
Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung

(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 28 hingewiesen.

(2) Der Zeitraum für die praktische Prüfung bestimmt sich nach den §§ 45, 51 Abs. 1 sowie den §§ 63, 70 und 76; sie ist so durchzuführen, dass der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen kann.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt.

(4) Die praktische Prüfung wird von einer Fachprüfungskommission nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 abgenommen. Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest. Bei der Bewertung ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens zu berücksichtigen.

(5) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach der Prüfung bekannt gegeben.

(6) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Diese muss enthalten:

  1. die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission,
  2. den Namen des Prüfungsteilnehmers,
  3. den Beginn und das Ende der Prüfung,
  4. die Prüfungsaufgaben,
  5. den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, sowie
  6. die Prüfungsnote.

Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 24
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung ist durch die Fachprüfungskommissionen nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 bekannt zu geben, in welchen Lerngebieten jeder Prüfungsteilnehmer geprüft wird.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.

(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.

(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.

(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet fest.

(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 23 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 25
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät die Fachprüfungskommission nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung; für die Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen und Medizinpädagogik gelten hinsichtlich des praktischen Prüfungsteils einschließlich des Kolloquiums und der Facharbeit ergänzend die Bestimmungen des Zweiten Teils. In den Lerngebieten, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote zugleich die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so ist dieser nach Maßgabe der Sätze 5 und 6 auf- oder abzurunden. Wenn die Endnote nur aus der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung oder nur aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung gebildet wird, ist bei der Auf- oder Abrundung des Bruchwerts die Bewertungstendenz der Vornote zu berücksichtigen. Wenn die Endnote aus der Vornote, der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt wird (§ 13 Abs. 5 Satz 3), ist bei der Auf- oder Abrundung des Bruchwerts die Bewertungstendenz in der Note der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen.

(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekannt gegeben.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote 'ausreichend' erreicht wurde.

(4) Spätestens zwei Tage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des Prüfungsjahrganges stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.

§ 26
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Fachschüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Lerngebieten mit einer schlechteren Note als 'ausreichend' abgeschlossen haben, können sie in diesen Lerngebieten innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres, in der Fachrichtung Sozialpädagogik innerhalb von zwölf Wochen nach ihrem ersten Prüfungstermin, einmal wiederholen.

(2) Fachschüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die Lerngebiete nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahrs zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Lerngebieten gilt § 22 mit der Maßgabe, dass die Leistungen, die der Fachschüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.

(3) Fachschüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Ab-satz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben.

(4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung nach Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 27
Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Fachschüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Lerngebiete verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Fachschüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer praktischen oder mündlichen Prüfung der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Durch vom Fachschüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit 'ungenügend' bewertet.

§ 28
Täuschung

Wer bei der Prüfung in einem Lerngebiet täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Lerngebiet ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Lerngebiet gilt als mit 'ungenügend' bewertet.

§ 29
Einsichtnahme

Der Fachschüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen und praktischen Prüfungen nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
 

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Fünfter Abschnitt
Externenprüfung

§ 30
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Bewerber, die nicht Schüler einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule sind, können als Externe zur Abschlussprüfung an einer staatlichen Fachschule zugelassen werden, wenn sie

  1. die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule, deren Abschlussprüfung sie ablegen wollen, erfüllen und
  2. höchstens einmal die abzulegende Prüfung nicht bestanden haben.

Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen er-langt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.

(2) Die Abschlussprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem Fachschulbesuch möglich gewesen wäre.

§ 31
Zulassungsantrag, Zulassung

(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bei der Fachschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs,
  2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist,
  3. beglaubigte Zeugniskopien, die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen belegen, sowie
  4. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat und dass er keinen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat.

(2) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.

(3) Im Übrigen gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.

§ 32
Prüfung

(1) Der Bewerber nimmt an der Abschlussprüfung der Fachschule teil. Er wird in den Lerngebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 schriftlich, in den übrigen Lerngebieten nach der jeweils geltenden Stundentafel mündlich geprüft.

(2) Werden ausschließlich Externe geprüft, kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium hierfür eine Prüfungskommission berufen werden.

(3) Bei Externen, die Teilnehmer an Fernlehrgängen waren, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind, werden auf Antrag die Noten der Lerngebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 13 Abs. 2, der praktischen Prüfung nach den §§ 45 und 51 Abs. 1 sowie den §§ 63, 70 oder 76 sowie der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 35 Abs. 2 sind, aus dem Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs in das Abschlusszeugnis übernommen, wenn das Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs nicht früher als ein Jahr vor Zulassung zur Abschlussprüfung ausgestellt wurde.

(4) Bei Externen, die Fachschüler an staatlich genehmigten Ersatzschulen sind, können auf Antrag die Noten der Lerngebiete, die nicht Gegenstand der in Absatz 3 genannten Prüfungen sind, aus dem Leistungsnachweis der Ersatzschule in das Abschlusszeugnis übernommen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(5) § 15 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbestimmungen mit der Zulassung nach § 31 Abs. 2 bekannt gegeben werden.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.

§ 33
Besondere Bestimmungen zur Prüfung


(1) Bei Bildungsgängen, die zur Erlangung der Berufserlaubnis eine praktische Ausbildung (Berufspraktikum) voraussetzen, kann nur die theoretische Prüfung extern durchgeführt werden.

(2) Für die praktische Ausbildung und Prüfung finden die entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Teils für die jeweiligen Bildungsgänge Anwendung.

(3) Bei mehrjähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit kann die Dauer des Praktikums um die Hälfte gekürzt werden.

(4) In der Fachrichtung Fachkraft für Soziale Arbeit ist ein externes Prüfungsverfahren ausgeschlossen.

§ 34
Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis

(1) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der erzielten Leistungen das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der Fachschule, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung extern abgelegt wurde.

(3) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt. § 26 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wiederholung des Schuljahrs die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 31 Abs. 1 tritt.
 

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Sechster Abschnitt
Fachhochschulreife

§ 35
Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Fachschüler der Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik sowie der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege und Motopädie des Fachbereichs Sozialwesen erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie in allen Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote ‛ausreichend‛ und in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 mindestens die Note ‛ausreichend‛ erhalten.

(2) Das Lerngebiet für die schriftliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist:

 

1. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Technik Mathematik,
2. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Gestaltung Fremdsprache,
3. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Wirtschaft Fremdsprache und
4. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Medizinpädagogik
und in den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungs-
pflege, Familienpflege, Motopädie
 
Deutsch/
Kommunikation.

Die Prüfungszeit beträgt in jedem Lerngebiet 180 Minuten.

(3) Fachschüler, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, nehmen an der Prüfung nach Absatz 2 nicht teil. Die Entscheidung ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen. Für die Notenbildung in dem Lerngebiet gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3.

(4) Fachschüler, die die Prüfung nach Absatz 2 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können diese innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen. Sie haben ihre Absicht zur Wiederholung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben.

(5) Die Endnote im Prüfungslerngebiet ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2. Eine mündliche Prüfung findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote ergeben. Wird die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden, bleibt ihr Ergebnis bei der Festlegung der Endnote in diesem Lerngebiet unberücksichtigt; es gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3.

(6) Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.

§ 36
Zeugnis

Fachschüler, die die Fachhochschulreife nach § 35 Abs. 1 erworben haben, erhalten darüber im Abschlusszeugnis folgenden Hinweis: "Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“ Im Abschlusszeugnis wird die Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel aller Endnoten errechnet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

§ 37
Anwendbare Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt mit Ausnahme der Bestimmungen zur praktischen Prüfung entsprechend.
 

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Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen

Erster Abschnitt
Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung

Erster Unterabschnitt
Fachbereiche Technik und Wirtschaft
§ 38
Dauer der Bildungsgänge

(1) Die Ausbildung in den Bildungsgängen der Fachbereiche Technik und Wirtschaft dauert in der Vollzeitform jeweils zwei Schuljahre, in der Teilzeitform dauert sie in der Regel vier Jahre. Die Gesamtstundenzahl umfasst jeweils mindestens 2680 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich jeweils aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 21.2. Die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt umfasst eine Gesamtstundenzahl von 760 Unterrichtsstunden und dauert in der Vollzeitform ein Schulhalbjahr, in der Teilzeitform ein Schuljahr. Die Lerngebiete der Zusatzqualifikation ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 33.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Abweichungen vom Ausbildungsumfang für Teilzeitformen mit Präsenz- und Selbstlernphase genehmigen.

§ 39
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme für eine Ausbildung in den Fachrichtungen der Fachbereiche Technik und Wirtschaft setzt voraus:

  1. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss und
  2. als berufliche Ausbildung:
    1. den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder den Bestimmungen der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand; die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums nach § 41) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden; die Fachschulausbildung in der Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend, oder
    2. den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Schule Ausnahmen von den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen, wenn der Bewerber einen den nach Absatz 1 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang nachweisen kann. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

(3) Die Aufnahme in die Zusatzqualifikation Technischer Betriebswirt setzt einen Fachschulabschluss im Bereich Technik voraus.

§ 40
Fachrichtungen und Schwerpunkte, Berufsbezeichnungen

Die Bildungsgänge der Fachbereiche Technik und Wirtschaft werden in folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der jeweiligen Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und in dem Abschlusszeugnis vermerkt:

 

Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeichnung:
Staatlich geprüfte/r

Fachbereich Technik

  1. Augenoptik
  2. Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung
  3. Bautechnik



     
  4. Biotechnik
  5. Druck- und Medientechnik
  6. Elektrotechnik






     
  7. Feinwerktechnik
  8. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik
  9. Informatik
     
  10. Kraftfahrzeugtechnik
  11. Maschinentechnik/
    Maschinenbautechnik




     
  12. Mechatronik
  13. Papiertechnik
     
  14. Sanitärtechnik
  15. Umweltschutztechnik
  16. Verkehrstechnik

     




Allgemeine Baudenkmalpflege

Baubetrieb
Bauerneuerung/Bausanierung
Bauvermessung
Hochbau
Tiefbau


Datenverarbeitungstechnik
Energietechnik und Prozess-
automatisierung
Elektrische Systemtechnik
Informations- und Kommunikations-
technik
Prozesstechnik
Regenerative Energien



Technische Informatik
Systementwicklung

Fertigung
Fertigungsautomatisierung

Konstruktion
Kunststofftechnik
Maschinenbau
Qualitätsmanagement

Papierverarbeitung
Zellstoff- und Papiererzeugung

Landschaftsökologie
Eisenbahnbetrieb
Personenverkehrssysteme
Verkehrsmanagement



Augenoptiker(in)
Techniker(in)

Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)

Techniker(in)
Techniker(in)

Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)

Informatiker(in)
Informatiker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)

Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Techniker(in)
Technike(in)

Fachbereich Wirtschaft
  1. Betriebswirtschaft




     
  2. Fremdenverkehrswirtschaft
  3. Hotel- und Gaststätten-
    gewerbe
  4. Informatik
     
  5. Logistik



Absatzwirtschaft/Marketing
Produktionswirtschaft
Rechnungswesen/Controlling
Recht und Verwaltung, Steuern
Transportwesen
Personalwirtschaft



Wirtschaftsinformatik

Produktionslogistik
Transportlogistik



Betriebswirt(in)
Betriebswirt(in)
Betriebswirt(in)
Betriebswirt(in)
Betriebswirt(in)
Betriebswirt(in)
Betriebswirt(in)
Betriebswirt(in)

Wirtschafts-
informatiker(in)
Logistiker(in)
Logistiker(in)

 
§ 41
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum dient dem Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, die als Aufnahmevoraussetzung für eine Fachschulausbildung vorliegen müssen. Es dauert ein Jahr; eine einschlägige berufliche Tätigkeit vor Aufnahme in die Fachschule wird angerechnet.

(2) Das Berufspraktikum ist in Einrichtungen durchzuführen, die nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung für die Durchführung des Praktikums geeignet sind. Die Wahl der Praktikumsstätte obliegt dem Fachschüler; sie bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule. Die Praktikumsstätte soll im näheren Umkreis der Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Das Berufspraktikum wird von der Fachschule begleitet. Praktikumsinhalt und organisatorische Festlegungen sind dem Praktikanten in einem Praktikumsauftrag durch die Fachschule vorzugeben. Insbesondere dient das Berufspraktikum der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der beruflichen Erstausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Praktikumsauftrag bestimmt inhaltlich und organisatorisch die berufsfeldtypischen Anforderungen.

(4) Die fachliche Betreuung durch die Fachschule erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Beratung bei der Wahl der Praktikumsstätte und
  2. die Beratung in fachlichen Fragen.

(5) Der Praktikant reicht am Ende des Berufspraktikums einen Bericht über die Erfüllung des Praktikumsauftrags ein.


 

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Zweiter Unterabschnitt
Fachbereich Gestaltung

 

§ 42
Dauer des Bildungsgangs

Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre, in der Teilzeitform dauert sie entsprechend länger. Die Gesamtstundenzahl umfasst jeweils mindestens 4 020 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 22 bis 24.

§ 43
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Für die Aufnahme in den Fachbereich Gestaltung gelten die §§ 39 und 41 entsprechend.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 wird die Eignung der Bewerber für die nach § 44 gewählte Fachrichtung durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission festgestellt. Für die Bildung dieser Kommission gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung soll nicht länger als 16 Stunden dauern und an zwei Tagen durchgeführt werden; sie bezieht sich auf folgende Schwerpunkte:

  1. Darstellen von Erkenntnissen des Naturstudiums,
  2. Entwerfen,
  3. Modellieren,
  4. Skizzieren nach Vorgaben sowie
  5. Vorlage und Einschätzung selbstgefertigter Arbeiten aus dem künstlerischen Bereich.

Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nicht bestehen, sind von der Aufnahme in den Fachbereich Gestaltung ausgeschlossen.

(3) Weist der Bewerber in der Aufnahmeprüfung nach, dass er für den Bildungsgang in der jeweiligen Fachrichtung geeignet ist und die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, so kann von der Aufnahmekommission auf die in § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a geforderte mindestens einjährige berufliche Tätigkeit verzichtet werden.

§ 44
Fachrichtungen und Schwerpunkt, Berufsbezeichnung 

Die Bildungsgänge des Fachbereichs Gestaltung werden in folgenden Fachrichtungen und mit folgendem Schwerpunkt durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und in dem Abschlusszeugnis vermerkt:
 

Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeichnung:
Staatlich geprüfte/r
  1. Farbe, Gestaltung, Werbung
  2. Holzgestaltung
  3. Spielzeuggestaltung
Werbegrafik Gestalter(in)
Gestalter(in)
Gestalter(in).
§ 45
Praktische Prüfung

(1) Praktische Prüfungen finden in folgenden Lerngebieten statt:

Fachrichtung Schwerpunkt Lerngebiet der praktischen Prüfung
 

Fachrichtung Schwerpunkt Lerngebiet der praktischen
Prüfung
  1. Farbe, Gestaltung, Werbung
  2. Holzgestaltung
  3. Spielzeuggestaltung
Werbegrafik Entwurf/Entwicklng
Komplexes Gestalten Holz und
Komplexes Gestalten.

Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Aufgabe aus dem gesamten Bereich der Ausbildung. Für die Bearbeitung stehen dem Prüfungsteilnehmer je nach Aufgabenstellung bis zu sechs Wochen zur Verfügung; die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Das Ergebnis sowie die Lösungswege sind vom Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten vorzustellen und zu verteidigen.

(2) Die Endnote des Lerngebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, wird aus dem Mittel der Vornote und der Note der praktischen Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag.

(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in der praktischen Prüfung eine schlechtere Note als "ausreichend" erzielt hat.
 

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Zweiter Abschnitt
Fachbereich Sozialwesen

Erster Unterabschnitt
Fachrichtung Sozialpädagogik
§ 46
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen

(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre und umfasst 2 530 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1 520 Stunden berufspraktische Ausbildung in mindestens zwei sozialpädagogischen Arbeitsfeldern; die berufspraktische Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe des § 50 in einzelne Praktika innerhalb der Schulhalbjahre und das Berufspraktikum. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 25.

(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für mehrjährig in der Praxis tätiges pädagogisches Personal, das über keinen Abschluss als Erzieher verfügt, eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung entspricht inhaltlich der Vollzeitausbildung und erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren zuzüglich des Berufspraktikums nach § 50 Abs. 3.

§ 47
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind:

  1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
  2. der Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung.

Es muss eine mindestens zwölfjährige schulische/berufliche Vorbildung nachgewiesen werden.

(2) Für die Fachrichtung Sozialpädagogik wird der Nachweis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht gefordert.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 wird die Eignung der Bewerber für die Fachrichtung Sozialpädagogik durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission festgestellt. Für die Bildung der Kommission gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden und bezieht sich auf die Schwerpunkte:

  1. sozialpädagogische Fähigkeiten,
  2. mathematische Fähigkeiten,
  3. Kommunikationsfähigkeiten,
  4. künstlerisch/musische Fähigkeiten.

Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind von der Aufnahme in die Fachrichtung Sozialpädagogik ausgeschlossen.

(4) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.

§ 48
(aufgehoben)
§ 49
Abschlussprüfung

(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil sowie ein Kolloquium gliedert.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.

(3) Der schriftliche und der mündliche Teil der Abschlussprüfung finden am Ende des fünften Schulhalbjahrs, der praktische Teil im sechsten Schulhalbjahr am Ende des Berufspraktikums statt.

§ 50
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in die integrierten Praktika und das Berufspraktikum; die integrierten Praktika dauern insgesamt 18 Wochen und das Berufspraktikum dauert sechs Monate. Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet; hierfür soll der Fachprüfer nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Beratung bei der Wahl der Ausbildungsstätte,
  2. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Ausbildungsstätte mit der Fachschule sowie
  3. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen.

Die Praktika und das Berufspraktikum werden in Ausbildungsstätten durchgeführt, die nach ihren personellen und sächlichen Bedingungen hierfür geeignet sind. Dies setzt insbesondere die Anleitung des Berufspraktikanten durch einen staatlich anerkannten Erzieher oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung als Mentor voraus. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(2) Die einzelnen Praktika finden im zweiten, dritten und vierten Ausbildungshalbjahr mit einer Dauer von jeweils sechs Wochen statt, davon mindestens jeweils eines in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung. Die hierbei erbrachten Leistungen werden vom Praktikumsbetreuer und dem Mentor der Ausbildungsstätte jeweils gesondert mit einer gleichgewichteten Teilnote bewertet. Daraus werden vom Praktikumsbetreuer die Noten für die einzelnen Praktika gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt seine Teilnote den Ausschlag. Bei einer schlechteren Note als "ausreichend" ist das Praktikum nicht bestanden. In diesem Fall entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.

(3) Das Berufspraktikum findet im letzten Schuljahr der Ausbildung vom 1. Februar bis 31. Juli in einer Ausbildungsstätte nach Wahl des Fachschülers statt; die Wahl bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule. Im Falle der Teilzeitausbildung wird das Berufspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Zulassung zum Berufspraktikum wird erteilt, wenn der Fachschüler den schriftlichen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung sowie die einzelnen Praktika bestanden und in allen anderen Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote "ausreichend" erzielt hat. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

(4) Die während des Berufspraktikums erbrachten Leistungen werden bewertet; für die Bewertung und die Notenbildung gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Aus den gleichgewichteten Noten für die einzelnen Praktika und der Note für das Berufspraktikum wird vom Praktikumsbetreuer die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. Im Zweifel gibt die Note des Berufspraktikums den Ausschlag. Darüber hinaus hat der Praktikant während des Berufspraktikums eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen Tätigkeit abzuleiten ist und das von der Fachschule bestätigt werden muss. Über Umfang und Bearbeitungsdauer der Facharbeit entscheidet die Fachprüfungskommission. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer bewertet; ihre Bewertung mit mindestens 'ausreichend' ist Vor-aussetzung für die Zulassung zum Kolloquium.

(5) Betragen die Ausfallzeiten während einzelner Praktika mehr als fünf und während des Berufspraktikums mehr als zehn Arbeitstage, so ist durch die Fachprüfungskommission festzustellen, ob diese Praktika oder das Berufspraktikum zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern sind. Eine Verlängerung ist höchstens um die Dauer der Ausfallzeiten möglich.

§ 51
Praktische Prüfung, Kolloquium

(1) Die praktische Prüfung findet in der Regel in den letzten acht Wochen des Berufspraktikums statt und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. In ihr hat der Praktikant insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass er die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder oder Jugendlichen zutreffend erfassen, beschreiben und dokumentieren sowie entsprechende pädagogische Aktivitäten schriftlich planen, durchführen und reflektieren kann. Unter Beachtung des Konzepts der Praxiseinrichtung umfasst die schriftliche Planung die Situations-/Bedingungsanalyse, ein Modell der langfristigen Planung sowie die ausführliche Planung einer pädagogischen Aktivität am Prüfungstag. Die gesamten schriftlichen Planungsdokumente hat der Praktikant fünf Tage vor der praktischen Prüfung der Fachprüfungskommission vorzulegen. Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird von der Fachprüfungskommission aus den gleichgewichteten Teilnoten für die schriftliche Planung, die didaktisch-methodische Umsetzung sowie die Reflexion des pädagogischen Handelns gebildet. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilnote und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" lauten. Wird die praktische Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.

(2) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachprüfungskommission aus der Vornote und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, gibt die Vornote den Ausschlag. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn in den einzelnen Praktika, im Berufspraktikum und in der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.

(3) Am Ende des Berufspraktikums findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Praktikant zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann.

(4) Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die Fachprüfungskommission. Sie wird erteilt, wenn die berufspraktische Ausbildung erfolgreich absolviert und die Facharbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde.

(5) Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Das Kolloquium wird von der Fachprüfungskommission abgenommen; abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 gehört ihr zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte an. Das Kolloquium eines Praktikanten soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Es ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.

§ 52
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die einzelnen Lerngebiete, die berufspraktische Ausbildung, die Facharbeit sowie für das Kolloquium ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder die Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen.

(2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin"/"Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen.
 

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Zweiter Unterabschnitt
Fachrichtung Heilpädagogik
§ 53
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen

(1) Der Bildungsgang Heilpädagogik baut auf der dreijährigen Fachschulausbildung als Erzieher auf. Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform eineinhalb Schuljahre und umfasst eine Gesamtstundenzahl von 2120 Stunden im Pflichtbereich. Die Ausbildung gliedert sich in die in der Rahmenstundentafel nach Anlage 26 aufgeführten Lerngebiete einschließlich berufspraktischer Ausbildung. Jeder Fachschüler hat von den Lerngebieten des Wahlpflichtbereichs nach Nummer 2 der Anlage 26 zwei zu belegen.

(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für mehrjährig in der heilpädagogischen Praxis tätiges pädagogisches oder medizinisches Personal, das über keinen Abschluss in der Heilpädagogik verfügt, eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung muss inhaltlich, das heißt insbesondere hinsichtlich der Lerngebiete und des Stundenumfangs, der Vollzeitausbildung entsprechen. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren.

§ 54
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Heilpädagogik sind:

  1. die staatliche Anerkennung als Erzieher oder als Heilerziehungspfleger und
  2. eine danach ausgeübte mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen.

(2) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.

§ 55
Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium

(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Heilpädagogen dauert acht Wochen und dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten dieses Berufsfeldes durchgeführt, die nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung hierfür geeignet sind. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Leistungen des Praktikanten sind sowohl vom Mentor der Ausbildungsstätte als auch vom Praktikumsbetreuer der Fachschule zu bewerten. Aus den beiden gleichgewichteten Teilnoten wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule die Note für die berufspraktische Ausbildung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt seine Teilnote den Ausschlag.

(2) Während der berufspraktischen Ausbildung ist vom Praktikanten eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen heilpädagogischen Tätigkeit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist. Für die Anfertigung der Facharbeit stehen in der Vollzeitform sechs Wochen, in der Teilzeitform zehn Wochen zur Verfügung. Das Thema ist unter besonderer Berücksichtigung der während der berufspraktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben und der dabei erzielten Ergebnisse zu bearbeiten.

(3) Am Ende der Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann.

(4) Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium eines Fachschülers soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Die Zulassung wird erteilt, wenn die berufspraktische Ausbildung erfolgreich absolviert und die Facharbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, so ist dem Fachschüler einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten.

(5) Das Kolloquium wird benotet. Es ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.

§ 56
Abschlussprüfung

(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil sowie in das Kolloquium nach § 55 Abs. 4 und 5 gliedert.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.

§ 57
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die berufspraktische Ausbildung, die Facharbeit sowie für das Kolloquium ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen.

(2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilpädagogin"/"Staatlich anerkannter Heilpädagoge" zu führen.
 

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Dritter Unterabschnitt
Fachrichtung Heilerziehungspflege
§ 58
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen

(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform drei Schuljahre und umfasst 2820 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1600 Stunden berufspraktische Ausbildung in heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 27.

(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für mehrjährig in der heilerziehungspflegerischen Praxis tätiges pädagogisches oder medizinisches Personal, das über keinen Abschluss in der Heilerziehungspflege verfügt, eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung muss inhaltlich, das heißt insbesondere hinsichtlich der Lerngebiete und des Stundenumfangs, der Vollzeitausbildung entsprechen. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren, an die sich eine sechsmonatige berufspraktische Ausbildung anschließt, die mit einer praktischen Prüfung sowie einem Kolloquium endet.

§ 59
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Heilerziehungspflege sind:

  1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer in einem für die Heilerziehungspflege förderlichen Beruf.

Es muss eine mindestens zwölfjährige schulische/berufliche Vorbildung nachgewiesen wer-den.

(2) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.

§ 60
Ergänzung der Zulassungsbeschränkung

In Ergänzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 gelten folgende Kriterien:

  1. die Eignung, soweit sie aus einschlägiger beruflicher Erfahrung wie Erstberuf, Sozial- und Pflegeerfahrungen ableitbar ist, und
  2. die Leistung nach den vorliegenden schulischen Abschlüssen mit den Schwerpunkten Deutsch und Pädagogik.
§ 61
Abschlussprüfung

(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil sowie ein Kolloquium gliedert.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.

§ 62
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Heilerziehungspfleger dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten durchgeführt, die diesem Berufsfeld entsprechen und nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung hierfür geeignet sind. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

(2) Die berufspraktische Ausbildung ist in verschiedenen heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern durchzuführen und umfasst insgesamt 40 Wochen, die auf alle drei Schuljahre zu verteilen sind. Die berufspraktische Ausbildung ist überwiegend in der Behindertenförderung und -pflege, in einer Werkstatt für Behinderte oder in einer Tagesstätte zu absolvieren. Im Falle der Teilzeitausbildung bestimmt die Einrichtung nach Absatz 1 Satz 5 die heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfelder anhand der bei ihr vorhandenen Möglichkeiten.

(3) Während der berufspraktischen Ausbildung im letzten Ausbildungshalbjahr hat der Praktikant eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen heilerziehungspflegerischen Tätigkeit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist. Darin sind ausgewählte heilerziehungspflegerische Fragestellungen unter Einbeziehung einschlägiger Literatur sowie in kritischer Auswertung der eigenen Erfahrungen im gezielten Gestalten von Entwicklungs- und Erziehungssituationen zu bearbeiten. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium.

(4) Die in der berufspraktischen Ausbildung erbrachten Leistungen werden in jedem Schuljahr vom Praktikumsbetreuer der Fachschule und vom Mentor der Ausbildungsstätte jeweils gesondert mit einer Teilnote bewertet. Aus den beiden gleichgewichteten Teilnoten wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule die Schuljahresnote und aus dem Mittel der Schuljahresnoten die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. Entsteht bei der Bildung der Schuljahresnote ein Bruchwert, so gibt die Teilnote des Praktikumsbetreuers der Fachschule den Ausschlag.

§ 63
Praktische Prüfung, Kolloquium

(1) Die praktische Prüfung ist in den letzten drei Monaten des letzten Ausbildungsjahres durchzuführen und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. In ihr hat der Fachschüler insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass er die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zutreffend erfassen, beschreiben und dokumentieren sowie entsprechende pädagogische und pflegerische Aktivitäten schriftlich planen, durchführen und reflektieren kann. Unter Beachtung des Konzepts der Praxiseinrichtung umfasst die schriftliche Planung die Situations-/Bedingungsanalyse, ein Modell der langfristigen Planung sowie die ausführliche Planung einer heilerziehungspflegerischen oder pflegerischen Aktivität am Prüfungstag. Die gesamten schriftlichen Planungsdokumente sind fünf Tage vor der praktischen Prüfung der zuständigen Fachprüfungskommission vorzulegen.

(2) Die Note für die praktische Prüfung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus den gleichgewichteten Teilnoten für die schriftliche Planung, die didaktisch-methodische Umsetzung sowie die Reflexion des heilerziehungspflegerischen Handelns
gebildet.

(3) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus der Vornote für die berufspraktische Ausbildung und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote, jede Teilnote der praktischen Prüfung und die Note der praktischen Prüfung mindestens "ausreichend" lauten.

(4) Am Ende der Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung und die Note für die Facharbeit jeweils mindestens "ausreichend" lauten. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, so ist dem Fachschüler einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten. Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; seine Dauer soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.

§ 64
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die berufspraktische Ausbildung, die Facharbeit sowie für das Kolloquium ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen.

(2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin"/ "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" zu führen.
 

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Vierter Unterabschnitt
Fachrichtung Familienpflege
§ 65
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung wird in der Vollzeitform durchgeführt und dauert drei Jahre; sie umfasst insgesamt 2 880 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 1 600 Stunden berufspraktische Ausbildung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern der Familienpflege. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 28.

§ 66
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Familienpflege sind:

  1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer in einem für die Familienpflege förderlichen Beruf.

Es muss eine mindestens zwölfjährige schulische/berufliche Vorbildung nachgewiesen werden.

(2) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.

§ 67
Ergänzung der Zulassungsbeschränkung

In Ergänzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 gelten folgende Kriterien:

  1. die Eignung, soweit sie aus einschlägiger beruflicher Erfahrung wie Erstberuf, Sozial- und Pflegeerfahrungen ableitbar ist, und
  2. die Leistung nach vorliegenden schulischen Abschlüssen mit den Schwerpunkten Deutsch und Pädagogik.
§ 68
Abschlussprüfung

(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil gliedert.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.

§ 69
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Familienpfleger dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten dieses Berufsfeldes durchgeführt; für die Eignung der Ausbildungsstätten und ihre örtliche Lage gilt § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 . Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet.

(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt 40 Wochen, wobei Praktika in folgenden Bereichen durchzuführen sind:

  1. Krankenpflege mit mindestens sechs Wochen,
  2. Altenpflege mit mindestens sechs Wochen,
  3. Säuglings- und Wöchnerinnenpflege mit mindestens vier Wochen,
  4. Kindertagesstätten mit mindestens vier Wochen und
  5. Sozialstationen mit mindestens vier Wochen.

Über drei dieser Praktika ist nach Vorgabe der Fachschule im Verlauf der Ausbildung jeweils ein schriftlicher Bericht anzufertigen und an die Fachschule einzureichen. Die Berichte werden von der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.

§ 70
Praktische Prüfung

(1) Am Ende der berufspraktischen Ausbildung findet die praktische Prüfung statt, die sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden erstreckt und im Einverständnis mit den zu betreuenden Personen durchzuführen ist. Sie besteht für jeden Prüfungsteilnehmer aus einer von ihm auszuwählenden Komplexaufgabe zur Gestaltung des Tagesablaufs, die Teilaufgaben aus den Lerngebieten Kinder-, Kranken- und Altenpflege, Nahrungs- und Diätzubereitung, Gestaltung und Beschäftigung, Haus- und Textilpflege, Textilarbeit beinhaltet.

(2) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus dem Mittel der Noten für die Gesamtheit der Praktikumsberichte und für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der praktischen Prüfung den Ausschlag.

(3) Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Note für die praktische Prüfung mindestens "ausreichend" lauten. Wird die berufspraktische Ausbildung nicht bestanden, entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.

§ 71
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs und für die berufspraktische Ausbildung ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen.

(2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Familienpflegerin"/"Staatlich anerkannter Familienpfleger" zu führen.
 

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Fünfter Unterabschnitt
Fachrichtung Motopädie
§ 72
Dauer der Ausbildung, Organisationsformen

(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform zwei Jahre und umfasst insgesamt 2200 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und 800 Stunden berufspraktische Ausbildung. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 29.

(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für mehrjährig in der Praxis tätiges pädagogisches oder medizinisches Personal, das über keinen Abschluss in der Motopädie verfügt, eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung muss inhaltlich, das heißt insbesondere hinsichtlich der Lerngebiete und des Stundenumfangs, der Vollzeitausbildung entsprechen und erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren, an die sich eine berufspraktische Ausbildung anschließt.

§ 73
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Motopädie sind:

  1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer in einem für die Motopädie förderlichen Beruf.

Es muss eine mindestens zwölfjährige schulische/berufliche Vorbildung nachgewiesen werden.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 wird die Eignung der Bewerber für die Fachrichtung Motopädie durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission festgestellt. Für die Bildung dieser Kommission gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden und bezieht sich auf die Schwerpunkte:

  1. Test grundlegender Bewegungsfertigkeiten,
  2. Kommunikationsfähigkeit und
  3. Gestalten von Spielsituationen.

Bewerber, die die Prüfung nicht bestehen, sind von der Aufnahme in die Fachrichtung Motopädie ausgeschlossen.

(3) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.

§ 74
Abschlussprüfung

(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil sowie ein Kolloquium gliedert.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.

§ 75
Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium

(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Motopäden dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten dieses Berufsfeldes durchgeführt; für die Eignung der Ausbildungsstätten und ihre örtliche Lage gilt § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt 20 Wochen, in denen in den folgenden drei Bereichen zwei Praktika von jeweils zehn Wochen durchzuführen sind:

  1. Klinische Praktika,
  2. Sonderpädagogische Praktika und
  3. Sozialpädagogische Praktika.

(3) Über die Praktika ist vom Praktikanten im letzten Ausbildungshalbjahr eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen motopädischen Tätigkeit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist. Darin sind ausgewählte motopädische Konzepte und ihre Umsetzung in der Praxis zu erörtern. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, ist dem Praktikanten einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten.

(4) Am Ende der berufspraktischen Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretischmethodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; seine Dauer soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.

§ 76
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung umfasst einen Aufgabenkomplex aus dem Lerngebiet "Praxis der Motopädie" und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Stunden.

(2) Die Endnote im Lerngebiet "Praxis der Motopädie" ergibt sich aus der gleichgewichteten Vornote und der Note der praktischen Prüfung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag.

(3) Die Abschlussprüfung hat nicht bestanden, wer in der praktischen Prüfung eine schlechtere Note als "ausreichend" erzielt.

§ 77
Abschlussprüfung, Berufsbezeichnung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die Facharbeit und für das Kolloquium ausweist. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen.

(2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Motopädin"/"Staatlich geprüfter Motopäde" zu führen.
 

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Sechster Unterabschnitt
Fachrichtung Fachkraft für Soziale Arbeit
§ 78
Dauer der Ausbildung, Unterrichtsorganisation

(1) Der Bildungsgang Fachkraft für Soziale Arbeit wird berufsbegleitend durchgeführt. Die Ausbildung dauert drei Jahre und erfolgt in modularen Bausteinen mit einem theoretischen Ausbildungsteil von 1 200 Unterrichtsstunden und einem berufspraktischen Ausbildungsteil von 1 200 Stunden.

(2) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erfolgt in einer Kombination aus Präsenzphase und Selbstlernphase. Die Präsenzphase umfasst im theoretischen Ausbildungsteil 860 Stunden, im berufspraktischen Ausbildungsteil 340 Stunden. Die Lerngebiete der theoretischen und berufspraktischen Ausbildung ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 30.

§ 79
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang Fachkraft für Soziale Arbeit sind:

  1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
  3. eine in der Regel mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in einem sozialpädagogischen oder fürsorgerischen Arbeitsfeld und
  4. der Nachweis eines Arbeitsvertrags und die Zustimmung des Arbeitgebers.

(2) Im Übrigen gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.

§ 80
Abschlussprüfung

(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil sowie ein Kolloquium gliedert.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Lerngebiete:

  1. Rechts- und Verwaltungskunde,
  2. Soziologie/Psychologie und
  3. Sozialarbeit

mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten.

(3) Lerngebiete der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein. Jeder Fachschüler ist mindestens in einem Lerngebiet mündlich zu prüfen.

§ 81
Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium

(1) Die berufspraktische Ausbildung findet in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht; sie erfolgt in den Vertiefungsgebieten und methodischen Schwerpunkten nach der Rahmenstundentafel der Anlage 30. Jeder Fachschüler hat mindestens ein Vertiefungsgebiet sowie mindestens zwei methodische Schwerpunkte auszuwählen und außerdem ein Praktikum zu absolvieren.

(2) Von den Fachschülern ist ein konkretes Projekt, beginnend von der Planungs- und Konstituierungsphase bis zum abschließenden Ergebnis, zu bearbeiten und zu dokumentieren. Verlauf und Ergebnis sind von ihnen im Kolloquium nach Absatz 3 entsprechend ihrem Anteil an der Projektarbeit darzustellen. Die Projektdokumentation/-präsentation soll in Inhalt und Form das Niveau einer Fachschulabschlussarbeit haben. In Ausnahmefällen, in denen ein Projekt nach Satz 1 nicht zur Verfügung steht, kann von den Fachschülern anstelle einer Projektarbeit eine Facharbeit angefertigt werden; für die Anforderungen an diese Facharbeit gilt Satz 3 entsprechend. Die Projektarbeit oder die Facharbeit werden von der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium.

(3) Die Projektarbeit oder die Facharbeit ist in einem Kolloquium vor der Fachschule zu verteidigen. Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; seine Dauer soll pro Fachschüler nicht mehr als 30 Minuten betragen. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen. Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend“ bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.

§ 82
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die einzelnen Lerngebiete, einschließlich der Vertiefungsgebiete und der methodischen Schwerpunkte, die Projekt-/Facharbeit sowie für das Kolloquium ausweist.

(2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Fachkraft für Soziale Arbeit" zu führen.
 

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Dritter Abschnitt
Fachbereich Medizinpädagogik

§ 83
Dauer der Ausbildung, Organisationsform

Die Ausbildung in den Bildungsgängen des Fachbereichs Medizinpädagogik wird berufsbegleitend durchgeführt und dauert dreieinhalb Jahre; sie umfasst insgesamt 1 920 Unterrichtsstunden im Pflichtbereich und eine berufspraktische Ausbildung von sechs Monaten. Die Lerngebiete des Pflicht- und Wahlbereichs ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 31.1 bis 32.

§ 84
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Fachbereich Medizinpädagogik sind:

  1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fachberuf des Gesundheits- und Sozialwesens,
  3. eine in der Regel mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit als Lehrkraft im praktischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule,
  4. ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Tätigkeit nach Nummer 3, das bei Beginn der Fachschulausbildung frühestens in 42 Monaten endet, und
  5. die Zustimmung des zuständigen Staatlichen Schulamts oder, bei Schulen in freier Trägerschaft, des Schulträgers.

(2) Darüber hinaus gilt die Ausnahmeregelung nach § 39 Abs. 2 entsprechend.

§ 85
Fachrichtungen und Schwerpunkte, Berufsbezeichnungen

Die Bildungsgänge des Fachbereichs Medizinpädagogik werden in folgenden Fachrichtungen und mit folgenden Schwerpunkten durchgeführt; bei erfolgreicher Beendigung der Ausbildung wird die nachfolgende für die Fachrichtung und den Schwerpunkt ausgewiesene Berufsbezeichnung vergeben und im Abschlusszeugnis vermerkt:

 

Fachrichtung Schwerpunkt(e) Berufsbezeichnung:
Staatlich geprüfe/r
1. Gesundheitspädagogik



2. Pflegepädagogik
Diagnostik

Therpie
Medizinpädagogin/
Medzinpädagoge
Medizinpädagogin/
Medzinpädagoge
Medizinpädagogin/
Medzinpädagoge
§ 86
Abschlussprüfung

(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil gliedert.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage 34 genannten Lerngebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lerngebiete nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sein.

§ 87
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung zum Medizinpädagogen dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie der praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie erfolgt an der Schule, an der der Praktikant als Lehrkraft tätig ist (ausbildende Schule), und wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 2 und 3 begleitet.

(2) Während der berufspraktischen Ausbildung hat der Praktikant zwei Lehrproben, in der Regel in zwei verschiedenen Lerngebieten, abzulegen. Die Lerngebiete und die Themen der Lehrproben werden vom Praktikanten im Einvernehmen mit der Fachschule ausgewählt. Für jede Lehrprobe ist ein schriftlicher Entwurf vorzulegen. Die Lehrproben werden sowohl vom Praktikumsbetreuer der Fachschule als auch vom Mentor der ausbildenden Schule bewertet. Aus dem Mittel der beiden gleichgewichteten Teilnoten wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, gibt seine Teilnote den Ausschlag. Ist die Vornote schlechter als "ausreichend“, so ist dem Praktikanten einmal die Möglichkeit zu geben, eine weitere Lehrprobe abzulegen.

(3) Während der berufspraktischen Ausbildung hat der Praktikant darüber hinaus eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus einer mehrstündigen Unterrichtseinheit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist; ihr Gegenstand sind fachwissenschaftliche Fragen und ihre pädagogisch-didaktisch-methodische Umsetzung. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend“ ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend“ bewertet, entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.

§ 88
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung besteht aus einer Prüfungslehrprobe im praktischen Unterricht in einem der Lerngebiete, in denen der Praktikant Lehrproben nach § 87 Abs. 2 Satz 2 abgelegt hat. Der schriftliche Entwurf der Prüfungslehrprobe ist drei Tage vor der praktischen Prüfung der zuständigen Fachprüfungskommission vorzulegen.

(2) Die praktische Prüfung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen; abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 gehört ihr zusätzlich der Mentor der ausbildenden Schule an. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Eine nicht bestandene praktische Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(3) Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus der Vornote nach § 87 Abs. 2 Satz 5 und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die praktische Prüfung den Ausschlag.

§ 89
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, die Facharbeit und die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung enthält. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs oder Vermerke über die erfolgreiche Teilnahme werden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgenommen.

(2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung 'Staatlich geprüfte Medizinpädagogin'/'Staatlich geprüfter Medizinpädagoge' zu führen. Darüber hinaus enthält das Abschlusszeugnis folgende Bemerkung: 'Der Abschluss als Staatlich geprüfte Medizinpädagogin/Staatlich geprüfter Medizinpädagoge befähigt zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht in den Berufsfeldern Gesundheit oder Pflege an berufsbildenden Schulen.'.
 

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Dritter Teil
Schlussbestimmungen

§ 90
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

§ 91
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

  1. die §§ 14, 32 Abs. 4, die §§ 35, 39, 41 sowie der Zweite Teil Zweiter Abschnitt Fünfter und Sechster Unterabschnitt mit Wirkung vom 1. August 2000,
  2. die §§ 11, 12, 25 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. August 2001,
  3. der Zweite Teil Dritter Abschnitt mit Wirkung vom 1. August 2003

in Kraft.

(2) Die Thüringer Fachschulordnung vom 14. November 1997 (GVBl. S. 468) tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 34, 40 mit Wirkung vom 1. August 2000 und die §§ 11, 12, 25 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. August 2001 außer Kraft.
 

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