Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Inhalt

Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss

Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule
- zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss -
(ThürSOBFS 2 m. b. A.)
Vom 14. November 1997
(GVBl. S. 497)
geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2008
(GVBl. S. 259)

 

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Zweiter Teil
Organisation, Aufnahme

Erster Abschnitt
Organisation

§ 2 Organisationsform
§ 3 Bildungsgänge
§ 4 Stundentafeln

Zweiter Abschnitt
Aufnahme

§ 5 Anmeldung
§ 6 Aufnahmevoraussetzung
§ 7 Aufnahme
§ 8 Zulassungsbeschränkungen
§ 9 Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 10 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs

Dritter Teil
Versetzung, Zeugnisse

§ 11 Versetzung
§ 11a Wiederholte Leistungsfeststellung
§ 12 Zeugnisse

Vierter Teil
Prüfungen

Erster Abschnitt
Abschlussprüfung

§ 13 Gliederung der Abschlussprüfung
§ 14 Information der Schüler
§ 15 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 16 Zuhörer
§ 17 Verschwiegenheitspflicht
§ 18 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 19 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Vornoten
§ 22 Gegenstand, Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
§ 23 Gegenstand, Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 24 Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
§ 25 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 26 Rücktritt, Versäumnis
§ 27 Täuschung
§ 28 Einsichtnahme

Zweiter Abschnitt
Externenprüfung

§ 29 Zulassungsvoraussetzungen
§ 30 Zulassungsantrag, Zulassung
§ 31 Prüfung
§ 32 Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis

Fünfter Teil
Besondere Bestimmungen

Erster Abschnitt
Bildungsgang Kinderpflege

§ 33 Gliederung der Ausbildung
§ 34 Prüfung
§ 35 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

Zweiter Abschnitt
Bildungsgang Sozialbetreuer

§ 36 Gliederung der Ausbildung
§ 37 Prüfung
§ 38 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

Dritter Abschnitt
Bildungsgang Kosmetik

§ 39 Gliederung der Ausbildung
§ 40 Prüfung
§ 41 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

Sechster Teil
Schlussbestimmungen

§ 42 Übergangsbestimmung
§ 43 Gleichstellungsklausel
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulge-setzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), verordnet der Kultusminister, hin-sichtlich des § 4, des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt und des Dritten bis Fünften Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:

 

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Berufsfachschulen - zweijährige Bildungs-gänge mit berufsqualifizierendem Abschluss. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer All-gemeine Schulordnung für berufsbildende Schulen.


Zweiter Teil
Organisation, Aufnahme

Erster Abschnitt
Organisation

§ 2
Organisationsform

(1) Die Ausbildung wird in der Vollzeitform durchgeführt und dauert zwei Jahre; sie en-det mit der staatlichen Abschlussprüfung. Wer die staatliche Abschlussprüfung bestan-den hat, ist berechtigt, die dem jeweiligen Bildungsgang nach § 3 entsprechende Be-rufsbezeichnung nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des Fünften Teils zu führen.

(2) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet wer-den. Eine Klasse kann je nach den Erfordernissen der Fachrichtung bei Laborübungen, fachpraktischer Ausbildung und Projektarbeit in Gruppen aufgeteilt werden. Die Ent-scheidung darüber trifft der Schulleiter auf der Grundlage der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift.

(3) Der Unterricht umfasst pro Unterrichtswoche durchschnittlich 36 Stunden.

§ 3
Bildungsgänge

Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
1. Kinderpflege,
2. Sozialbetreuer und
3. Kosmetik.

§ 4
Stundentafeln

Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3.


Zweiter Abschnitt
Aufnahme

§ 5
Anmeldung

(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber bei der Schule bis zum 31. März des Jahres schrift-lich zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsweg hervorgeht,
2. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,
3. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und
4. die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zur Be-rufsausübung, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Schüler, die den in Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldun-gen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.

§ 6
Aufnahmevoraussetzung

Aufnahmevoraussetzung ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungs-abschluss.

§ 7
Aufnahme

(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6. Dem Bewer-ber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.

§ 8
Zulassungsbeschränkungen

(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbil-dungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlver-fahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.

(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber be-rücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge ent-scheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minu-ten zu schreiben, die sich an den Anforderungen des Hauptschulabschlusses unter be-sonderer Berücksichtigung des Bildungsganges orientiert, den der Bewerber belegen will.

(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch ge-nommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.

§ 9
Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen

(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevorausset-zung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit be-herrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.

(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Aus-nahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Be-schluss muss der Schüler die. Schule verlassen.

§ 10
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs

(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Berufsfachschule - zweijährige Bil-dungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss - unterbrochen hat und wieder in die-se aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestan-den, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in wel-che Klasse der Schüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig.

(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer an-deren Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler die Schule verlassen,


Dritter Teil
Versetzung, Zeugnisse

§ 11
Versetzung

Ein Schüler wird versetzt, wenn er im Zeugnis für das Schuljahr der Klassenstufe 10 mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern einschließlich der fachprakti-schen Ausbildung erreicht hat.

§ 11a
Wiederholte Leistungsfeststellung

(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Fächern eine schlech-tere Note als 'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in je-dem dieser Fächer unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; bei einem Bruchwert gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens 'ausreichend', ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die Aufgabenstellung für die wiederholte Leistungsfeststellung ist den Themenbereichen des letzten Schulhalb-jahrs, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen.

(2) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Ab-satz 1 Satz 1 erbracht oder die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden ha-ben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs zum folgenden Schul-jahr zugelassen werden.

(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das Schuljahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

(4) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahrs die Versetzungsvoraussetzun-gen nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 12 Abs. 3 .

§ 12
Zeugnisse

(1) Schüler erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis.

(2) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler die Abschlussprüfung nach § 24 Abs. 3 bestanden hat. In das Abschlusszeugnis sind die Noten für die Fächer der Stun-dentafel des jeweiligen Bildungsgangs aufzunehmen. Schüler, die die Ausbildung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abschließen und ausreichende Fremd-sprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunter-richt nachweisen, erhalten im Abschlusszeugnis den Vermerk, dass sie einen dem Re-alschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben haben.

(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlussprüfung nach § 24 Abs. 3 bestanden zu haben, verlässt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalb-jahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkun-gen" die Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die einzelne Prüfungsfächer oder das Schuljahr nach § 25 Abs. 1 oder 2 er-folglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Ver-merk aufzunehmen.

(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach Absatz 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet.

(5) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Kultusministerium he-rausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeug-nisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.


Vierter Teil
Prüfungen

Erster Abschnitt
Abschlussprüfung

§ 13
Gliederung der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil nach Maßgabe des Fünften Teils dieser Verordnung.

§ 14
Information der Schüler

Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.

§ 15
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission

(1) An jeder Berufsfachschule, die zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss durchführt, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberech-tigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.

(2) Das zuständige Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stell-vertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,
2. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie
3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weite-rer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskom-mission.

(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe:
1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinwei-se für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4. die Schüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwer-den zu treffen,
6. Festlegungen zu protokollieren sowie
7. das Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 24 Abs. 4 festzusetzen.

(5) Die Prüfungskommission verschafft sich einen Einblick in die Arbeit aller Fachprü-fungskommissionen.

(6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission ge-bildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchfüh-rung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unter-richtsfächern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 22 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 zuständig.

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder
1. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:
a) den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, und
b) einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;
2. jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:
a) den Vorsitzenden,
b) den Fachprüfer und
c) einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer.
Fachprüfer soll derjenige Lehrer sein, der das Lerngebiet im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teil-nahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fach-prüfungskommission.

(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfä-hig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entschei-dungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.

(11) Ein Vertreter des Kultusministeriums oder des Schulamtes kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.

§ 16
Zuhörer

(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an praktischen und mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.

(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.

(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1 anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit zustimmt.

§ 17
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der praktischen oder mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Ver-schwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsit-zenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 18
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben

(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt.

(2) Die Prüfungstermine werden vom Kultusministerium festgesetzt und bekanntgege-ben.

(3) Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spä-testens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Fächer je einen Vor-schlag für Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vor-schläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist je-doch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zie-len entsprechen.

(4) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ver-schlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung dem Aufsichtfüh-renden übergeben.

§ 19
Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die im Fünften Teil für die einzelnen Bil-dungsgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fächer.

(2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestim-mungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 27 hingewiesen.

(3) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.

(4) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten:
1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 2,
2. das Prüfungsfach,
3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbei-tung zur Verfügung stehende Zeit,
4. das Ergebnis der Befragung nach § 26 Abs. 2 Satz 1,
5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie
6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.

(5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekenn-zeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulas-sen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.

(6) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom Kultusministerium genehmigten Hilfsmittel be-nutzt werden.

§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit ei-ner Note zu bewerten.

(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungs-kommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindes-tens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.

(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetra-gen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Ab-satzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind dem Schüler vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 21
Vornoten

Auf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsent-wicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungstand des Schülers in den einzelnen Fächern durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusam-mengefasst. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.

§ 22
Gegenstand, Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung ist jeweils mindestens eine größere Aufgabe aus den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs, 2 Nr. 1 und 2 und § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lerngebieten mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Die praktische Prüfung ist so durchzuführen, dass der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbständig erbringen kann. Die Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrplä-ne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Aufgaben-vorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmi-gung vorzulegen. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.

(2) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestim-mungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 27 hingewiesen.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt.

(4) Die praktische Prüfung wird von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 abgenommen und bewertet. Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen ge-meinsam die Note für die praktische Prüfung fest. Zu bewerten ist nicht nur das Ergeb-nis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens.

(5) Die Endnote für die Fächer des fachpraktischen Unterrichts wird aus dem Mittel der Vornote und der Prüfungsnote gebildet; im Zweifel gibt die Prüfungsnote den Ausschlag.

(6) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung und die Note im jeweiligen Fach des fach-praktischen Unterrichts werden den Prüfungsteilnehmern vier Unterrichtstage vor Be-ginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(7) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungs-aufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversu-che, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Um-fang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Nie-derschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 23
Gegenstand, Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen sein. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt § 22 Abs. 1 Satz 4 bis 7 entsprechend.

(2) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Fachprüfungs-kommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Fächer, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Ent-scheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen statt-finden.

(3) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung feststeht, dass der Schüler die Abschlussprü-fung nicht bestehen kann. Der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu unterrichten.

(4) Vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die Fachprüfungs-kommissionen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 fest, in welchen Fächern jeder Prüfungs-teilnehmer geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung.

(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteil-. nehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prü-fungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.

(6) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.

(7) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab. Ist das aus wichtigem Grunde nicht möglich, benennt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berech-tigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prü-fungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht statt-findet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Aus-führungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammen-hänge zu berücksichtigen.

(8) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest.

(9) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 22 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 24
Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät die Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Fach und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Errechnung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet.

(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach werden den Prüfungsteilnehmern im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungs-kommission bekanntgegeben.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern der Stundentafel sowie in der prak-tischen Prüfung mindestens die Endnote 'ausreichend' erreicht wurde.

(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Es ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu be-gründen.

§ 25
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Schüler, die die Abschlussprüfung einschließlich der praktischen Prüfung in bis zu zwei Fächern mit einer schlechteren Note als 'ausreichend' abgeschlossen haben, kön-nen die Prüfung in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einmal wiederholen.

(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die Prüfungsfä-cher nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Fächern gilt § 21 mit der Maßgabe, dass die Leistungen, die der Schü-ler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.

(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnis-ses schriftlich mitzuteilen das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben; das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

(4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung nach Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 26
Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu ver-tretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich ge-sundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungs-teilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen aus-gesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei praktischen und mündli-chen Prüfungen der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.

§ 27
Täuschung

Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der wei-teren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in die-sem Fach gilt als mit "ungenügend" bewertet.

§ 28
Einsichtnahme

Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen und praktischen Prüfungen nehmen. Dieses Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.


Zweiter Abschnitt
Externenprüfung

§ 29
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Bewerber, die nicht Schüler einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen sind, können als Externe zur Abschlussprüfung an einer solchen Schule zugelassen werden, wenn
1. sie die Aufnahmevoraussetzung nach § 6 erfüllen,
2. sie höchstens einmal die abzulegende Prüfung nicht bestanden haben und
3. aus dem Bildungsgang und Berufsweg hervorgeht, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt wurden, wie sie an einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen vermittelt werden.

(2) Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.

§ 30
Zulassungsantrag, Zulassung

(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bis zum 1. März eines Jahres bei der Schule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und des beruflichen Werdegan-ges,
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist,
3. Zeugnisse, die die Aufnahmevoraussetzung nach § 6 belegen, in beglaubigter Ab-schrift oder Kopie,
4. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Mo-nate sein darf, und
5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen und dass er nicht einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat.

(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Schulleiter der prüfenden Schule. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich bereits zweimal ohne Erfolg einer Prüfung unterzogen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen abgibt.

§ 31
Prüfung

(1) Externe können an Prüfungen für Schüler der in § 30 Abs. 1 genannten Schule teil-nehmen. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Vierten Teils Erster Abschnitt über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Gegenstand, Durchführung und Bewertung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.

(2) Werden ausschließlich Externe geprüft, kann durch das Kultusministerium eine be-sondere Prüfungskommission berufen werden.

(3) Der Bewerber nimmt am schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil der Ab-schlussprüfung nach den §§ 34, 37 und 40 teil, wobei die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern der schriftlichen Prüfung entfällt.

(4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Externen mit der Zulassung nach § 30 Abs. 2 bekanntgegeben.

§ 32
Prüfungsergebnis, Abschlussprüfung

(1) Das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern wird von der jeweiligen Fachprü-fungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf der Grundlage der Prüfungs-leistungen nach § 31 Abs. 3 festgesetzt.

(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertun-gen nach Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht be-standen". Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note 'ausreichend' erreicht wurde. Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung extern abgelegt wurde.

(4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an der Prüfung und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nicht-bestehen der Prüfung ausgestellt.

(5) Externe, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe des § 25 wiederholen; an die Stelle der Wiederholung des Schuljahres tritt die erneute Beantra-gung der Externenprüfung nach § 30 Abs. 1 .


Fünfter Teil
Besondere Bestimmungen

Erster Abschnitt
Bildungsgang Kinderpflege

§ 33
Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst den allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2400 Stunden und die fachpraktische Ausbildung von 480 Stunden. Die fachpraktische Ausbildung findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Während der fachpraktischen Ausbildung sind vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlusszeugnis unter "Fachpraktische Ausbildung" geson-dert ausgewiesen wird.

§ 34
Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 60 Minuten,
2. Erziehungslehre mit 90 Minuten und
3. Gesundheitslehre/-erziehung mit 90 Minuten
Bearbeitungszeit statt.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Lerngebiete
1. Praxis- und Methodenlehre Sozialpädagogik mit 240 Minuten und
2. Kunst und Werkerziehung mit 120 Minuten
Bearbeitungszeit.

(3) Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung und in den üb-rigen Fächern der Stundentafel (außer Sport sowie den Fächern, in denen die prakti-sche Prüfung durchgeführt wurde) stattfinden.

§ 35
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kinderpfleger".


Zweiter Abschnitt
Bildungsgang Sozialbetreuer

§ 36
Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst den allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2 400 Stunden und die fachpraktische Ausbildung von 480 Stunden. Die fachpraktische Ausbildung findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Während der fachpraktischen Ausbildung sind vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlusszeugnis unter "Fachpraktische Ausbildung" geson-dert ausgewiesen wird.

§ 37
Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 60 Minuten,
2. Sozialpflegerische Fachkunde mit 90 Minuten und
3. Gesundheits- und Krankheitslehre mit 60 Minuten
Bearbeitungszeit statt.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Lerngebiete
1. Methodische Übungen Sozialpflege mit 120 Minuten und
2. Gestaltung und Beschäftigung mit 120 Minuten
Bearbeitungszeit.

(3) Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung und in den üb-rigen Fächern der Stundentafel (außer Sport sowie den Fächern, in denen die prakti-sche Prüfung durchgeführt wurde) stattfinden.


§ 38
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlußzeugnis mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Sozialbetreuer".


Dritter Abschnitt
Bildungsgang Kosmetik

§ 39
Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst den allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2240 Stunden und die fachpraktische Ausbildung von 640 Stunden. Die fachpraktische Ausbildung findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Während der fachpraktischen Ausbildung sind vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlusszeugnis unter "Fachpraktische Ausbildung" geson-dert ausgewiesen wird.

§ 40
Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1. Sozialkunde mit 60 Minuten,
2. Wirtschaftslehre mit 60 Minuten,
3. Anatomie, Physiologie, Dermatologie mit 180 Minuten,
4. Apparate-, Präparate- und Verkaufskunde mit 120 Minuten und
5. Theorie der Kosmetik mit 180 Minuten
Bearbeitungszeit statt.

(2) Die praktische Prüfung umfasst insgesamt mindestens zwei Aufgaben aus den Lern-gebieten
1. Körperbehandlung und Massagen, Handpflege mit 90 Minuten und
oder medizinische Fußpflege
2. Kosmetische Grundausbildung oder Dekorative Kosmetik mit 90 Minuten
Bearbeitungszeit.

(3) Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung und in den üb-rigen Fächern der Stundentafel (außer Sport sowie den Fächern, in denen die prakti-sche Prüfung durchgeführt wurde) stattfinden.

§ 41
Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kosmetiker".


Sechster Teil
Schlussbestimmungen

§ 42
Übergangsbestimmung

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung wird nach den Vor-schriften abgeschlossen, die zum Ausbildungsbeginn maßgebend waren.

§ 43
Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.


Erfurt, den 14. November 1997

Der Kultusminister

Dieter Althaus
 

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