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Aufgrund der §§ 8 Abs. 10 Satz 2, 60 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8 bis 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister, hinsichtlich des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt, des § 18, des Dritten Teils Zweiter Abschnitt, des Fünften Teils, der §§ 44 bis 46 und des Siebten Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
Erster Teil - Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulformen der staatlichen berufsbildenden Schulen nach § 8 Abs. 1 ThürSchulG sowie die staatlichen Prüfungen der berufsbildenden Schulen.
(2) In Fachschulen mit den Fachrichtungen Agrarwirtschaft sowie städtische und ländliche Hauswirtschaft finden nur die §§ 1 bis 14, 27 bis 38, 40, 42 bis 44 sowie 46 bis 50 Anwendung. Im übrigen gilt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft sowie der städtischen und ländlichen Hauswirtschaft vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1110).
§ 2 Volljährige Schüler
Volljährige Schüler nehmen die nach dieser Verordnung den Eltern zukommenden Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.
Erster Abschnitt - Rechte und Pflichten der Schüler
§ 3 Recht auf Bildung, Förderung und Teilhabe
(1) Jeder Schüler hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende schulische Bildung und Förderung. Er hat das Recht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Der Schüler hat insbesondere das Recht,
§ 4 Teilnahme- und Mitarbeitspflicht
(1) Jeder Schüler hat die Pflicht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Er hat insbesondere die Pflicht, pünktlich und regelmäßig die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Der Schulleiter und die Lehrer überwachen den Schulbesuch.
(2) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft der Schulleiter. Der § 28 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 5 Verhinderung
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.
(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 6 Befreiung
(1) Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten in der Regel zeitlich begrenzt, und von für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen freistellen. Die Freistellung kann mit der Auflage verbunden werden, an anderem Unterricht teilzunehmen.
(2) Über die Freistellung von einzelnen Unterrichtsstunden oder von Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet der zuständige Lehrer. Bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist die Freistellung zu gewähren.
§ 7 Beurlaubung
(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden, soweit nicht nach anderen Gesetzen ein Anspruch auf Freistellung oder Beurlaubung besteht.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist
Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veran- staltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.
Zweiter Abschnitt - Schülermitwirkung
§ 8 Aufgaben der Schülermitwirkung
(1) Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es,
(2) Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden wahrgenommen durch:
(3) Ein Mitglied der Schülermitwirkung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Eltern oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Schülermitwirkung in ein weiteres Gremium der Schülermitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft in den Gremien nach Absatz 2 Nr. 1 oder 4 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit entbunden werden; in diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
§ 9 Klassen- oder Kurssprecher
(1) In der Regel während der ersten drei Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn wählt jede Klasse für das laufende Schuljahr aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter; entsprechendes gilt bei Stammkursen für die Wahl des Kurssprechers. Abweichend von Satz 1 wählen Berufsschulklassen mit Blockunterricht den Klassensprecher innerhalb der ersten drei Unterrichtswochen ihres ersten Unterrichtsblocks. Dem Klassen- oder Kurssprecher obliegen die Aufgaben der Schülermitwirkung für seine Klasse oder seinen Stammkurs.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet ein Klassen- oder Kurssprecher oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl statt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.
§ 10 Schülersprecher
(1) Die Klassen- oder Kurssprecher sowie ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte den Schülersprecher und seinen Stellvertreter. Die Wahl findet nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des bisherigen Schülersprechers und seines Stellvertreters spätestens in der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn statt; sie erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit nehmen die Schülervertreter ihre Funktion bis zur Neuwahl wahr.
(2) Die Gültigkeit der Wahl setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Wahlberechtigten voraus.
(3) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Hergang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
§ 11 Klassensprecherversammlung
(1) Die Klassen- oder Kurssprecher, der Schülersprecher und die jeweiligen Stellvertreter bilden die Klassensprecherversammlung.
(2) Die Klassensprecherversammlung wird bei Bedarf vom Schülersprecher einberufen und behandelt Fragen, die über den Kreis einer Klasse hinaus für die Schüler der gesamten berufsbildenden Schule von Interesse sind. Der Antrag auf Genehmigung der Einberufung ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu stellen. Der Schulleiter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn nicht gewichtige Gründe dem entgegenstehen. Die Klassensprecherversammlung wird vom Schülersprecher geleitet.
(3) Der Schülersprecher und seine beiden Stellvertreter führen die Beschlüsse der Klassensprecherversammlung aus. Sie können im Rahmen der Aufgaben der Schülermitwirkung und der Beschlüsse der Klassensprecherversammlung dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz, der Elternvertretung, der Schulkonferenz und einzelnen Lehrern Wünsche und Anregungen vortragen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülersprecher und seine Stellvertreter über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüsse der Lehrerkonferenz, soweit sie allgemeine Schülerangelegenheiten betreffen.
§ 12 Konto der Schülermitwirkung
Über die der Schülermitwirkung aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülersprecher und seinen beiden Stellvertretern. Die Schule richtet in der Regel ein Konto ein, das der Schülersprecher oder einer der Stellvertreter und ein Lehrer gemeinsam verwalten; der Schulleiter erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. Haushaltsmittel dürfen über dieses Konto nicht abgewickelt werden. Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeitig möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Prüfung statt.
§ 13 Freistellung
Auf Antrag gibt der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder dem Schülersprecher und seinen Stellvertretern in der Regel einmal im Monat Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen.
§ 14 Vertrauenslehrer
Die Klassensprecherversammlung wählt für jeweils ein Schuljahr einen Lehrer als Vertrauenslehrer. Lehnt ein Lehrer die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Vertrauenslehrer aus dem Amt aus, so findet eine Neuwahl für den Rest des Schuljahres statt.
§ 15 Kreisschülersprecher
(1) Nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Kreisschülersprechers und seiner Stellvertreter, spätestens in der fünften Woche nach Schuljahresbeginn, lädt das Schulamt die Schülersprecher aller berufsbildenden Schulen seines Zuständigkeitsbereiches zur Wahl des Kreisschülersprechers und seiner beiden Stellvertreter aus der Mitte der Schülersprecher ein. Erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit eines Schulamts auf mehrere kommunale Schulträger, so können die Wahlberechtigten abweichend von Satz 1 für jeden kommunalen Schulträger einen Kreisschülersprecher und einen Stellvertreter wählen. Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter diese Aufgabe wahr.
(2) Werden nach Absatz 1 Satz 2 weitere Kreisschülersprecher gewählt, so bilden sie und ihre Stellvertreter eine gemeinsame Kreisschülervertretung; diese kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.
(3) Für die Anfertigung der Niederschrift über die Wahl gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
(4) § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 5 finden entsprechende Anwendung. Die Kreisschülersprecher nehmen die Aufgaben der Schülermitwirkung auf Schulamtsebene wahr.
Dritter Teil - Eltern
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit mit der Schule
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit mit der Schule
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit mit der Schule
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit mit der Schule
§ 16 Eltern
Eltern im Sinne dieser Schulordnung sind die Personen, denen nach bürgerlichem Recht die Sorge für die Person des minderjährigen Schülers obliegt.
§ 17 Recht auf Information
(1) Neben dem Recht der Eltern auf Auskunft nach § 31 Abs. 1 ThürSchulG ist die Schule verpflichtet, die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.
(2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, daß ein Schüler nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird oder die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Eltern über den weiteren Bildungsweg des Schülers eine Beratung anzubieten.
§ 18 Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen
(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und klassenübergreifende Elternversammlungen.
(2) Die Klassenlehrer, die Stammkursleiter und die Fachlehrer halten monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab; Zeit und Ort werden zu Beginn des Schuljahres bekanntgegeben. Im übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.
(3) In jedem Schuljahr wird ein Elternsprechtag abgehalten, an dem die Lehrer den Eltern zur Verfügung stehen. Der Elternsprechtag ist außerhalb des Pflichtunterrichts so anzusetzen, daß berufstätigen Eltern der Besuch möglich ist. Ort und Zeit des Elternsprechtages werden den Eltern rechtzeitig vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt.
(4) In jedem Schuljahr sind möglichst in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassen- oder Stammkurselternversammlungen durchzuführen, in denen den Eltern insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden. Dem begründeten Antrag der Elternvertretung auf Durchführung einer weiteren Klassen- oder Stammkurselternversammlung soll entsprochen werden. Die Klassen- oder Stammkurselternversammlung wird vom Klassenlehrer oder Stammkursleiter einberufen und geleitet. Die in der Klasse oder dem Stammkurs unterrichtenden Lehrer nehmen bei Bedarf teil.
(5) Die Eltern aller Schüler oder Schüler mehrerer Klassen, Stammkurse oder Klassenstufen können zu Elternversammlungen eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, die die Schule insgesamt oder mehrere Klassen oder Stammkurse betreffen, dies geboten erscheinen lassen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die klassen- oder stammkursübergreifende Elternversammlung wird vom Schulleiter einberufen und geleitet. Die Klassenlehrer der betreffenden Klassen und Stammkurse nehmen daran teil.
(6) Für einen Tag im Schuljahr können die Eltern durch den Schulleiter eingeladen werden, um Einblick in die Arbeit der Schule zu nehmen (Tag der offenen Tür).
§ 19 Pflichten der Eltern
Die Eltern sind verpflichtet, um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.
§ 20 Rechtsschutz der Eltern
Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern sollen in der Schule im Wege einer Aussprache ausgeräumt werden. Das Recht zur Erhebung formloser Rechtsbehelfe sowie zur Erhebung von Klagen bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt - Elternmitwirkung
§ 21 Klassen- oder Stammkurselternsprecher
(1) An den berufsbildenden Schulen wählen die Eltern der Schüler einer Klasse oder eines Stammkurses aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren den Klassen- oder Stammkurselternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit als Klassen- oder Stammkurselternsprecher ist ehrenamtlich. Für die Aufgaben gilt § 23 entsprechend. Eine Elternvertretung nach Satz 1 wird nicht gewählt, wenn zu Beginn des Schuljahres mehr als drei Viertel der Schüler der Klasse oder des Stammkurses volljährig ist.
(2) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter setzt Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Der Wahlleiter wird von den Eltern aus ihrer Mitte bestimmt. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn, bei Berufsschulklassen mit Blockbeschulung innerhalb der ersten drei Wochen ihres ersten Unterrichtsblocks, zu erfolgen.
(3) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jeden die Klasse besuchenden Schüler kann nur eine Stimme abgegeben werden.
(4) Die Wahl findet schriftlich und geheim statt.
(5) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Mitarbeiter.
(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.
(7) Ein Elternteil kann innerhalb einer Schule nur in einer Klasse oder in einem Stammkurs Klassen- oder Stammkurselternsprecher sein.
(8) Für die Niederschrift gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
(9) Die Amtszeit des Klassen- oder Stammkurselternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des nächsten Schuljahres. Das Amt endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Schülers aus der Klasse oder dem Stammkurs, der Auflösung der Klasse oder des Stammkurses, der Niederlegung des Amts oder dem Verlust der Wählbarkeit. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Elternmitwirkung in ein weiteres Gremium der Elternmitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitglied-schaft bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit in den Gremien nach Absatz 1 oder § 25 entbunden werden; in diesem Fall gilt Absatz 10 entsprechend.
(10) Scheidet ein Klassen- oder Stammkurselternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson nach Absatz 6 Satz 4 Klassen- oder Stammkurselternsprecher.
§ 22 Schulelternvertretung, Schulelternsprecher
(1) Die Schulelternvertretung besteht aus sechs Mitgliedern. Diese werden von den Klassen- oder Stammkurselternsprechern aus ihrer Mitte gewählt. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Schulelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Der Schulleiter setzt Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Für die Wahl gilt § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4, 6 und 8 bis 10 entsprechend.
§ 23 Aufgaben
Die Schulelternvertretung wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit. Aufgabe der Schulelternvertretung ist es,
§ 24 Geschäftsgang
(1) Die Schulelternvertretung tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Vorsitzende beruft die Schulelternvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, zu den Sitzungen ein. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
(3) Der Schulleiter und ein Vertreter des Schulträgers müssen von der Schulelternvertretung zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(4) Die Schulelternvertretung kann die Anwesenheit des Schulleiters oder eines Vertreters des Schulträgers verlangen. Sie kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.
(5) Die Mitglieder der Schulelternvertretung haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Schulelternvertreter bekannt-gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 25 Kreiselternsprecher
Spätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn lädt das Schulamt die Vorsitzenden der Schulelternvertretungen aller berufsbildenden Schulen zur Wahl des Kreiselternsprechers sowie seiner beiden Stellvertreter aus der Mitte der Vorsitzenden der Schulelternvertretungen ein; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamtes oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgabe des Wahlleiters wahr. § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4, 6 und 8 bis 10 gilt entsprechend. Der Kreiselternsprecher nimmt die Aufgaben der Elternmitwirkung auf Schulamtsebene wahr.
§ 26 Kostenerstattung für Schulveranstaltungen
Sind von Eltern Kosten für die Durchführung von Schülerfahrten wie Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen oder von ähnlichen Veranstaltungen zu erstatten, so soll dafür von der Schule ein Konto eingerichtet werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt dem Schulleiter oder den von ihm damit beauftragten Bediensteten. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuß statt, der aus einem Eltern- und einem Lehrervertreter besteht und von der Schulkonferenz berufen wird.
Vierter Teil - Lehrer, Lehrerkonferenz
Erster Abschnitt - Lehrer
§ 27 Lehrer
(1) Der Lehrer erfüllt seine Aufgaben im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern, den Eltern und den im dualen System der Berufsausbildung zuständigen Stellen sowie den Ausbildungsbetrieben.
(2) Der Lehrer hat über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
(3) Der Lehrer nimmt die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule, einschließlich Sicherheitserziehung und Unfallverhütung, wahr. Er kann Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder deren Verhalten im außerunterrichtlichen Bereich der Schule betreffen.
(4) Der Lehrer informiert die Schüler, Eltern, Ausbildungsbetriebe sowie zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung über seine Unterrichtsvorhaben und Vorhaben im außerunterrichtlichen Bereich der Schule und gibt ihnen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen.
(5) Die in einer Klasse oder einem Stammkurs tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer oder dem Stammkursleiter zusammen, der vom Schulleiter mit der Führung einer Klasse oder eines Stammmkurses betraut wird.
(6) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter
Zweiter Abschnitt - Lehrerkonferenz
§ 28 Aufgaben der Lehrerkonferenz
(1) Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz entscheidet über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, über die Unterrichtszeit im Rahmen des § 41 und über Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden.
(2) In den übrigen Angelegenheiten gefaßte Beschlüsse sind Empfehlungen.
(3) Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz nach Absatz 1 Satz 1 ist der Schulleiter verantwortlich. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Lehrerkonferenz gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so hat er ihn zu beanstanden und den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Hält die Lehrerkonferenz den beanstandeten Beschluß aufrecht, so entscheidet das zuständige Schulamt.
§ 29 Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich.
(2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, daß bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Schüler- und Elternvertretungen sowie Vertreter des Schulträgers, von Ausbildungsbetrieben oder zuständigen Stellen für die Berufsbildung Gelegenheit zur Äußerung erhalten. § 11 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 30 Einberufung
(1) Der Schulleiter als Vorsitzender beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein.
(2) Die Lehrerkonferenz muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Schulamt unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangen.
(3) Der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.
§ 31 Teilnahmepflicht
(1) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Lehrer, die zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie nebenberuflich tätige Lehrer sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht oder mit ihrer Tätigkeit besteht.
(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
§ 32 Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.
(2) Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(3) Dem Verlangen der zuständigen Stellen für die Berufsbildung, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen, soll der Vorsitzende entsprechen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller gegenüber zu begründen.
§ 33 Beschlußfähigkeit
(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.
(2) Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
§ 34 Stimmberechtigung, Beschlußfassung
(1) Stimmberechtigt sind die der Lehrerkonferenz angehörenden Mitglieder.
(2) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei der Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet.
(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 35 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.
(2) Die Niederschrift muß das Datum, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei wichtigen Entscheidungen muß die Niederschrift ferner die maßgebenden Gründe enthalten.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung von der Lehrerkonferenz zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.
(4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
Dritter Abschnitt - Klassenkonferenz, Fachkonferenz
§ 36 Klassenkonferenz
(1) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse oder einen Stammkurs betreffenden Angelegenheiten zuständig. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer, um die Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben zu gewährleisten. Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören
(2) § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 37 Fachkonferenz
(1) Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Schuljahren.
(2) Die Fachkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen. Neben den Aufgaben, die in den Bestimmungen über die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln festgelegt sind, gehören insbesondere zu den Aufgaben der Fachkonferenz
(3) In den ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Angelegenheiten sind die Beschlüsse der Fachkonferenz verbindlich.
§ 38 Schulkonferenz
Für die Wahlen zur Schulkonferenz gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 39 Stellungnahme
Neben den in § 38 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG genannten Fällen ist der Schulkonferenz bei der Bestellung des vom Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger als Schulleiter vorgesehenen Bewerbers nach dessen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 40 Geschäftsgang, Beschlußfassung
(1) Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Sie ist ferner auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.
(2) Die Schulkonferenz tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(3) Die Schulkonferenz kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer und Schüler der Schule, Eltern der Schüler, Vertreter von Behörden und Kirchen, des Schulträgers, der Ausbildungsbetriebe sowie der zuständigen Stellen für die Berufsausbildung einladen.
(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Schulkonferenz bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Sechster Teil - Grundsätze des Schulbetriebs
Erster Abschnitt - Organisation
§ 41 Unterrichtszeit
Erster Abschnitt - Organisation
§ 41 Unterrichtszeit
Erster Abschnitt - Organisation
§ 41 Unterrichtszeit
Erster Abschnitt - Organisation
§ 41 Unterrichtszeit
Erster Abschnitt - Organisation
§ 41 Unterrichtszeit
Erster Abschnitt - Organisation
§ 41 Unterrichtszeit
Erster Abschnitt - Organisation
§ 41 Unterrichtszeit
(1) Der Unterricht wird in der Regel bei Teilzeitunterricht an zwei und bei Vollzeitunterricht an fünf Wochentagen erteilt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die Unterrichtstage verteilt. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzt.
(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Zwischen den Unterrichtsstunden sollen ausreichende Pausen vorgesehen werden. Diese betragen am Unterrichtsvormittag insgesamt mindestens 20 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht soll eine Pause von mindestens 45 Minuten vorangehen, sofern mit Rücksicht auf die Dauer des Nachmittagsunterrichts und die Verkehrsverbindungen nicht eine Verkürzung geboten ist.
§ 42 Grundlagen der Leistungsanforderungen § 42 Grundlagen der Leistungsanforderungen
Die Leistungsanforderungen ergeben sich aus den Lernzielen, wie sie in den Lehrplänen niedergelegt sind.
§ 43 Hausaufgaben
Hausaufgaben werden gestellt, um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen; sie müssen in der Lage sein, die erteilten Aufgaben in angemessener Zeit zu bewältigen.
§ 44 Leistungsnachweise
(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches, Lernfeldes oder Lerngebietes schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulform, Klassenstufe oder Kursart sowie der einzelnen Fächer, Lernfelder oder Lerngebiete. Leistungsnachweise können angekündigt werden; sie dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.
(2) Bedient sich der Schüler bei einem Leistungsnachweis unerlaubter Hilfe, kann dieser mit der Note "ungenügend" bewertet werden. Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
§ 45 Leistungsbeurteilung
(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet.
(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen:
Der Begriff "Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(3) Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen und Schlußbemerkungen können angebracht werden.
§ 46 Nicht erbrachte Leistungen
Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einem Leistungsnachweis nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note "ungenügend" erteilt werden.
§ 47 Daten
(1) Bei der Aufnahme in die berufsbildende Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:
Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern von minderjährigen Berufsschülern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule Veränderungen der Daten mitzuteilen.
(2) Bei der Anmeldung an einer berufsbildenden Schule legen die Schüler ihr letztes Schulzeugnis vor. Bestehen hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Nr. 11 Zweifel, so kann die Vorlage des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages verlangt werden.
(3) Die Schule erfaßt die bei der Aufnahme nach Absatz 1 zu erhebenden Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen sind nach zwei Jahren zu löschen. Eine Durchschrift der Zeugnisse ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist im Archiv der zuletzt besuchten Schule mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Neben den Schülerbogen werden Klassen- oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:
(5) Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, ist sicherzustellen, daß sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen.
(6) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.
(7) Personenbezogene Daten des Schülers in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr nach dem Verlassen der Schule zu sperren. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß die Verarbeitung
(8) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.
§ 48 Schulwechsel
Wechselt ein Schüler in eine andere Schule, so übermittelt die abgebende Schule auf Anforderung der aufnehmenden Schule den Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften.
Achter Teil - Beendigung des Schulverhältnisses
§ 48a Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder dem auf Dauer verfügten Ausschluss von der Schule.
(2) Das Schulverhältnis eines Schülers, der nicht mehr der Berufsschulpflicht unterliegt, kann auch beendet werden
Neunter Teil - Gleichstellungsklausel, Schlußbestimmungen
§ 49 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Erfurt, den 10. Dezember 1996
Dieter Althaus
Der Kultusminister
Anm. der Redaktion: Durch die Einarbeitung der Änderungsverordnung vom 28. Juli 2000 ergeben sich gemischte Schreibweisen (alte und neue Rechtschreibregelungen).