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Inhalt

Vorlesung für Kinder in Camp Christes

Die Bedeutung des Vertrauens - Grundgesetz und Grundrechte

Dr. Christoph Werth
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Vorlesung für Kinder im Alter von 10 bis 16 Jahren in Camp Christes
am 25. Mai 2004

1. Die Bedeutung des Vertrauens

Ich werde Euch jetzt einiges sagen zum Grundgesetz und zu den Grundrechten. Dabei werde ich drei Rückblenden machen:

  • auf die Entstehung des Grundgesetzes,
  • auf seine Vorgeschichte, also auf den Nationalsozialismus und das Scheitern der "Weimarer Republik", und
  • auf die Entstehung der "klassischen" Menschenrechte.

Vertrauen ist sehr wichtig im Leben. Meistens ist es eine Grundannahme, über die man nicht weiter spricht. Wir alle hier sind zum Beispiel unbewaffnet, und wir vertrauen darauf, dass niemand von uns plötzlich mit einer Pumpgun durch die Gegend schießt.
Wenn ich ein Auto kaufe, vertraue ich darauf, dass es in Ordnung ist. Wenn ich Lebensmittel kaufe, vertraue ich darauf, dass sie nicht schlecht oder etwa vergiftet sind.

Vertrauen ist auch für eine Gesellschaft, für ein Volk von zentraler Bedeutung. Es gibt drei Bereiche des Vertrauens:

  • sozial,
  • politisch,
  • und im Hinblick auf die Institutionen (etwa Polizei, Gerichte, Schule oder Gemeindeverwaltung, und auf höherer Ebene: Bundestag, Bundesregierung).

Winston Churchill, der berühmte britische Premierminister, sagte einmal den klassi-schen Satz:
Demokratie bedeutet: Es ist nur der Milchmann, wenn es morgens an der Haustür klingelt (und also nicht irgendwelche Polizeikräfte, die einen abholen und umbringen oder einsperren wollen). Auch hieran zeigt sich das Vertrauen in einen Rechtsstaat.

2. Der erste Abschnitt des Grundgesetzes

Die Grundrechte, wie sie im Grundgesetz in den Artikeln 1 bis 20 GG stehen, sind eine große Garantie. Sie können die Grundlage von Vertrauen in diese politische Ordnung sein.
Der erste Abschnitt des Grundgesetzes bildet mit den Grundrechten einen besonders wichtigen Teil der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet den Grundrechtsteil als "unaufgebbares, zur Verfassungsstruktur des Grundgesetzes gehörendes Essentiale der geltenden Verfassung".
Schon in der Weimarer Republik [= von 1918 bis 1933] hat das Reichsgericht die Grundrechte, die es so ähnlich schon damals gab, als das "Heiligtum des deutschen Volkes" bezeichnet. Sie sind heute sehr präsent.
Das liegt auch daran, dass das Selbstbewusstsein der Bürger gewachsen ist, und damit auch ihre Neigung, sich gegen Akte des Staates zur Wehr zu setzen. Denn die Grundrechte sind von ihrer historischen Wurzel Abwehrrechte gegen den Staat, und für den Bürger.
Das in Deutschland stark ausgebaute System des gerichtlichen Rechtsschutzes ermuntert zu Klagen und prozessualen Schritten. Man "geht dann nach Karlsruhe", so heißt es, also: man klagt vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es überprüft dann, ob eine staatliche Handlung mit dem Grundgesetz übereinstimmt, und ob sie nicht etwa ein Grundrecht verletzt.
Die Bedeutung der Grundrechte erschöpft sich nicht in einem persönlichen "Anspruch" des einzelnen Bürgers. Sie sind subjektive öffentliche Rechte des einzelnen Bürgers - aber sie sind auch institutionelle Gewährleistungen, und sie sind objektive Wertentscheidungen. Zudem ist die Existenz von Grundrechten ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaates (wobei wir wieder beim Thema "Vertrauen" sind).
Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt (z.B. die Polizei) und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Deshalb bestimmen die Grundrechte auch den Handlungsspielraum aller staatlichen Organe.
In den Beratungen im Parlamentarischen Rat ist die Verwirklichung der Grundrechte als "Zweck des Staates" bezeichnet worden. Damit hat man dann auch die Platzierung der Grundrechte ganz am Anfang des Grundgesetzes begründet. Der berühmte SPD-Politiker Prof. Carlo Schmid schrieb dazu 1951: "Das Grundgesetz selbst beginnt mit dem Abschnitt über die Grundrechte. Diese Grundrechte wurden im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung an den Anfang des Ganzen gestellt, weil klar zum Ausdruck kommen sollte, dass die Rechte, derer der Einzelmensch bedarf, wenn [...] er in Würde und Selbstachtung soll leben können, die Verfassungswirklichkeit bestimmen müssen. Letztlich ist der Staat dazu da, die äußere Ordnung zu schaffen, derer die Menschen zu einem auf der Freiheit des Einzelnen beruhenden Zusammenleben bedürfen. Aus diesem Auftrag allein stammt letztlich die Legitimität seiner Machtausübung." - Soweit Carlo Schmid.

3. Herrenchiemsee und die Beratungen des Parlamentarischen Rates

Eben fiel der Begriff des "Parlamentarischen Rates". Er hat das Grundgesetz vor dem 23. Mai 1949 ausgearbeitet.
Nach dem Kriegsende am 8. Mai 1945 wurde Deutschland in sogenannte "Besatzungszonen" eingeteilt. Es gab die vier Siegermächte des Zweiten Weltkrieges: USA, Sowjetunion, England und Frankreich. Jede Siegermacht bekam eine Besatzungszone. Dabei war die sowjetische Besatzungszone das Gebiet der späteren DDR, die mit dem 3. Okt. 1990 aufhörte zu bestehen.
Das Grundgesetz, wie wir es heute kennen, wurde dann zuerst für Westdeutschland erarbeitet, also für die amerikanische, englische und französische Besatzungszone. Hier wurden auch schon 1945 wieder Länderregierungen eingerichtet (z.B. Bayern, Hessen...).
Im Juni 1947 gab es auf Einladung des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten eine Konferenz der deutschen Ministerpräsidenten. Sie wollten Maßnahmen beschließen, "um ein weiteres Abgleiten des deutschen Volkes in ein rettungsloses politisches und wirtschaftliches Chaos zu verhindern und den Weg für eine Zusammenarbeit aller Länder Deutschlands im Sinne der wirtschaftlichen Einheit und künftiger politischer Zusammenfassung zu ebnen".
An dieser Konferenz nahmen auch noch die Ministerpräsidenten der Länder der Sowjetzone teil. Nachdem aber immer deutlicher wurde, dass die Sowjetunion nur unter - vom Westen unannehmbaren - Bedingungen der Gründung eines einzigen deutschen Staates zustimmen würde, nahm der Plan Gestalt an, die drei westdeutschen Besatzungszonen zu einer Union zusammenzuschließen.
Den elf westdeutschen Ministerpräsidenten war klar, dass Deutschland nicht auf Dauer ein besetztes Land ohne eigene politische Sprache bleiben sollte. Auf der Koblenzer Konferenz vom 8. bis 10. Juli 1948 erklärten die elf westdeutschen Ministerpräsidenten, dass eine neue deutsche Verfassung zurückgestellt werden sollte, bis die Voraussetzungen für eine gesamtdeutsche Regierung geschaffen wären. Aber sie schlugen als Provisorium und Übergang die Ausarbeitung eines Grundgesetzes für eine einheitliche Verwaltung des Besatzungsgebietes der drei Westmächte vor.
Am 25. Juli 1948 beriefen dann die Ministerpräsidenten einen Sachverständigenausschuss. Der tagte vom 10. bis 23. Aug. 1948 auf der Insel Herrenchiemsee (also isoliert, ohne Handys, in großer Ruhe und Konzentration). Diese Sachverständigen wollten keine politischen Entscheidungen treffen. Sie lösten Streitfragen noch nicht, sondern stellten die verschiedenen Vorschläge und Alternativen synoptisch gegenüber. Das Ergebnis ihrer Arbeit war eine Diskussionsgrundlage für die Arbeit des Parlamentarischen Rates. Bald darauf, am 1. Sept. 1948, trat dann in Bonn der Parlamentarische Rat zusammen. Er bestand aus 65 Abgeordneten aller politischen Parteien, die von den Landtagen der 11 westdeutschen Länder gewählt worden waren. Dazu kamen 5 Vertreter Berlins als Gäste. Die 65 teilten sich so auf: 27 CDU/CSU, 27 SPD, 5 FDP, 2 Zentrum, 2 DP, 2 KPD.
Zum Präsidenten des Parlamentarischen Rates wurde Konrad Adenauer (CDU) gewählt, der dann später von 1949 bis 1963 Bundeskanzler war. Zum Vorsitzenden des Hauptausschusses, in dem die wesentliche gesetzesformende Arbeit geleistet wurde, wählte man Carlo Schmid. Der Parlamentarische Rat tagte vom Sept. 1948 bis zum Mai 1949, also gerade mal 9 Monate (genauso lange eine Schwangerschaft).
Am 8. Mai 1949 stimmte der Parlamentarische Rat über das Grundgesetz ab. Es wurde mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz als Nr. 1 des Bundesgesetzblattes veröffentlicht; es trat einen Tag später in Kraft.
In der Regel entstehen neue Verfassungen an markanten Wendepunkten einer politischen Entwicklung. Das Grundgesetz ist insofern etwas untypisch. Es entstand nicht als Ergebnis eines revolutionären Prozesses oder einer quasirevolutionären Situation (wie etwa die Weimarer Reichsverfassung 1918, oder die Paulskirchen-Verfassung 1848). Das Grundgesetz folgte auch nicht unmittelbar auf den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates 1945, sondern es nahm schon bestimmte Nachkriegsentwicklungen von 1945 bis 1948 in sich auf.

4. Lehren aus der Zeit des Nationalsozialismus 1933 - 1945

Natürlich zog das Grundgesetz Lehren aus der Zeit des nationalsozialistischen Terror- und Unrechtsstaates.
Der Nationalsozialismus hatte ja übrigens keine eigene Verfassung. Bis 1945 galt offiziell weiter die Weimarer Reichsverfassung. Und sie enthielt auch Grundrechte! Aber diese waren alle außer Kraft gesetzt, sie wurden nicht mehr beachtet, niemand hielt sich daran. Wie kam das?
Vor der Verfassung der Weimarer Republik von 1918 galt die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs von 1871. Das war eine Monarchie, die der Reichskanzler Bismarck sehr stark auf sich selbst "zugeschnitten" hatte. Deshalb sagte der Deutsche Kaiser Wilhelm I. übrigens damals einmal: "Es ist schwer, unter Bismarck Kaiser zu sein."
Aber es war eine monarchische Verfassung, mit einer starken Stellung des Kaisers, in dessen Auftrag der Reichskanzler (Bismarck) die Geschäfte führte. Der Reichstag hatte dabei nur wenige Rechte - aber, das sei am Rande bemerkt, er hatte mehr Rechte als das Europäische Parlament nach der neuen EU-Verfassung, das fast gar keine Rechte hat und insofern vordemokratisch ist.
Die Verfassungsväter der Weimarer Republik trauten der Demokratie nicht richtig. Deshalb schufen sie zwar eine Demokratie - aber gleichzeitig eine autoritäre bis diktatorische Reserve-Verfassung, auf die der Reichspräsident (also gewissermaßen der Nachfolger des Kaisers) bei Bedarf umschalten konnte. Der Hebel dafür war der Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung, also eine Notstandsverfassung, mit der man die Grundrechte außer Kraft setzen konnte. Dahinter stand die Ansicht, dass die Demokratie nichts für schlechte Zeiten sei, dass man dann vielmehr diktatorisch und ohne Grundrechtsschutz regieren müsse.
Das lief dann darauf hinaus, dass der Reichstag entmachtet wurde, und dass der Reichspräsident - auch ohne die Reichsregierung - mit Notverordnungen regieren konnte. Dieses System wurde schon seit Reichskanzler Brüning ab dem 29. März 1930 praktiziert.
Die Nazis übernahmen es im Januar 1933 sogleich - und schafften die Demokratie völlig ab. Das Perverse dabei war, dass der Reichstag seiner eigenen Entmachtung mit dem sogenannten "Ermächtigungsgesetz" [= die Reichsregierung wird ermächtigt] vom 24. März 1933 selbst zustimmte. Dabei ist meine Formulierung "der Reichstag" ungenau: Denn die Kommunisten wurden vorher verhaftet, sie stimmten also gar nicht mit. SPD-Abgeordnete wurden teilweise auch schon vorher verhaftet, die anderen stimmten dagegen. Der SPD-Fraktionsvorsitzende Otto Wels hielt damals seine große Rede gegen das Ermächtigungsgesetz.
Für das Ermächtigungsgesetz stimmten natürlich die Abgeordneten der NSDAP (dabei kamen aus Thüringen relativ besonders viele), die kleineren rechten Parteien (und damit auch Theodor Heuss, der spätere 1. Bundespräsident), und das Zentrum. Das Zentrum war die katholische Partei, gewissermaßen eine teilweise Vorgängerpartei der CDU/CSU. Es erkannte die Gefahren des "Ermächtigungsgesetzes" nicht.
Die aktuelle Begründung für das "Ermächtigungsgesetz" war der Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933. Der Brand wurde den Kommunisten zur Last gelegt, was aber nie eindeutig bewiesen werden konnte. (Das heißt: es konnten auch die Nazis gewesen sein, die hier einen Vorwand schaffen wollten.) Danach gab es eine Verhaftungswelle, vor allem gegen Kommunisten. Die kommunistische und sozialdemokratische Presse wurde verboten. Gleich einen Tag später, am 28. Februar 1933, wurde vom Reichspräsidenten Hindenburg die "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat" erlassen. Sie setzte bereits wichtige Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung außer Kraft und leitete damit den Abbau der rechtsstaatlichen Grundlagen ein.
Das alles erinnert übrigens sehr an das, was in den USA und auch in Deutschland nach dem 11. September 2001 ablief. Auch da gab es einen Anschlag (die Flugzeuge, die in das World Trade Center in New York einschlugen), was die Regierungen zum Anlass nahmen, die Sicherheitsgesetze massiv zu verstärken und Grundrechte einzuschränken.
Das Ermächtigungsgesetz bedeutete, Gesetze konnten von der Reichsregierung außerhalb des in der Verfassung vorgesehenen Verfahrens, und von der Verfassung abweichend, erlassen werden. Es war zwar befristet auf 4 Jahre. Aber faktisch galt es 12 Jahre, bis zum Untergang des sogenannten "Dritten Reiches". Mit dem "Ermächtigungsgesetz" schaffte sich die Demokratie selbst ab, der Weg in den totalitär-diktatorischen Staat war (verfassungsmäßig korrekt) freigegeben.
Man sagte später dann auch, die Weimarer Republik sei eine Republik ohne Demokraten gewesen. Das ist vielleicht etwas platt formuliert. Aber auf jeden Fall wussten ihre Politiker nicht, dass die Freiheit und dass eine Demokratie immer gefährdet sind, dass sie immer geschützt und verteidigt werden müssen, und dass es leicht passieren kann, dass eine Demokratie und eine freiheitliche Gesellschaft auf offenem oder kaltem, verdeckten Wege abgeschafft und außer Kraft gesetzt werden können. Deshalb gibt es im Grundgesetz die Ewigkeitsgarantie des Art. 20 GG (in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG).
Der Nachteil der Weimarer Verfassung war auch: Die Grundrechte standen erst hinten, im 2. Teil, und nicht - wie im Grundgesetz - gleich am Anfang. Und es gab einen weiteren fundamentalen Nachteil: Die Grundrechte konnten nicht eingeklagt werden. Es waren nur gut gemeinte Appelle, die aber das staatliche Recht und das Handeln des Staates nicht verbindlich festlegten. Das ist beim Grundgesetz anders.
Was dann nach dem "Ermächtigungsgesetz" im voll etablierten Nationalsozialismus geschah, wisst Ihr sicher aus Erzählungen, der Schule oder aus dem Fernsehen: Menschen wurden willkürlich ermordet, ohne Gerichtsverfahren erschossen, inhaftiert, verschleppt, in KZs eingesperrt. Es gab Menschenversuche von Naziärzten in den KZs, es gab die quasi industriell organisierte Vernichtung der europäischen Juden, und es gab militärische Überfälle auf andere Länder, also die Auslösung des Zweiten Weltkrieges.
Wir könnten die Grundrechtsartikel 1 bis 20 des Grundgesetzes durchgehen und würden sehen: alle wurden vom System des Nationalsozialismus massiv verletzt.
Aus diesem nationalsozialistischen Unrechtsstaat wollten die 61 Väter und 4 Mütter des Grundgesetzes eine Lehre ziehen.

5. Ältere Traditionen - die "klassischen" Menschenrechte

Viele betrachten die Grundrechte als etwas Selbstverständliches, das ihre persönliche Sphäre kaum berührt. Aber die geschichtliche Erfahrung zeigt: Die Grundrechte sind keineswegs selbstverständlich gewährleistet. Und sie beeinflussen den Alltag des Einzelnen und das Zusammenleben aller in Staat und Gesellschaft. So konnte man z.B. in Ostdeutschland bis 1989 nicht frei aus dem Gebiet der DDR ausreisen, und es gab eine Mauer mit Selbstschussanlagen um die DDR herum.
Die Grundrechte schützen den Freiheitsraum des Einzelnen vor Übergriffen des Staates. Sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Zugleich sind die Grundrechte die Grundlage der Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind der Kern der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen den allgemeinen Menschenrechten, die jedem zustehen, und den Bürgerrechten, die nur für Angehörige der Bundesrepublik - also des deutschen Staates - gelten.
Die Menschenrechte sind überstaatliche Rechte, sie gehören zur Natur des Menschen, es sind natürliche, angeborene Rechte. (Das folgt aus der sogenannten "Naturrechtslehre".) Dazu gehören die meisten Freiheitsrechte oder Grundfreiheiten, wie etwa: die Freiheit der Person, Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit.
Bürgerrechte sind beispielsweise das Recht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, und die Freizügigkeit (dass man überall hinreisen kann).
Im Grundgesetz beginnen die Menschenrechte immer mit den Worten: "Jeder hat das Recht..."; bei den Bürgerrechten heißt es: "Alle Deutschen haben das Recht..." Eine andere Einteilung unterscheidet zwischen den Freiheitsrechten, wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, den Gleichheitsrechten, z.B. dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, und der Gleichberechtigung von Mann und Frau, und Unverletzlichkeitsrechten oder Abwehrrechten, wie der Unverletzlichkeit der Wohnung, Freizügigkeit, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
Über den Grundrechtskatalog von Art. 1 bis 19 GG hinaus enthält das Grundgesetz noch weitere Grundrechte:
· Art. 20 Abs. 4 GG: Widerstandsrecht,
· Art. 33 GG: Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern,
· Art. 38 GG: Wahlrecht, und Art. 101, 103 und 104 GG: Justizielle Grundrechte.
Im Unterschied zur Weimarer Verfassung sind die Grundrechte im Grundgesetz mit besonderen Garantien ausgestattet. So heißt es in Art. 1 Abs. 3 GG: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
Die Grundrechte können mit der Verfassungsbeschwerde notfalls beim Bundesverfassungsgericht eingeklagt werden. (Von September 1951 bis Ende 2001 gab es 131.000 Verfassungsbeschwerden.)
Nach Art. 79 GG dürfen die Grundrechte nicht beseitigt oder abgeschafft werden. Und Art. 19 Abs. 2 GG enthält die sog. "Wesensgehaltsgarantie", indem es dort eindeutig heißt: "In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."
Ich sprach eben schon mal von den Menschenrechten. Die Idee eines Staates, in dem das Gesetz herrscht, und der allen Bürgern Rechtssicherheit gewährleistet, entstand schon in der griechischen Antike.
Die Philosophie der Aufklärung nahm die aus der Antike stammende Naturrechtslehre wieder auf. Danach besitzt jeder Mensch in seiner Natur begründete, angeborene Rechte, die der Staat nicht etwa verleihen, sondern nur garantieren kann.
Zentral für die Entwicklung waren hier auch die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. Juli 1776 und die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte im revolutionären Frankreich vom 26. August 1789.
Beiden wichtigen Dokumenten ging natürlich eine geistige Entwicklung voraus. Das waren die beiden grundlegenden Vertragstheorien der Naturrechtslehre: der Herrschafts- und der Gesellschaftsvertrag.
Hierbei sind die Denker Thomas Hobbes (1588 - 1679), John Locke (1632 - 1704), Charles de Montesquieu (1689 - 1755), Jean-Jacques Rousseau (1712 - 1778) und Immanuel Kant (1724 - 1804) besonders wichtig.
Die Vertragstheorien vom Herrschafts- und Gesellschaftsvertrag gehen von der Annahme aus, dass die Menschen im idealen Urzustand alle frei waren. Aber bei der Gründung eines Gemeinwesens hätten sie ihre Rechte ganz oder teilweise einem Herrscher oder der Gesellschaft übertragen.
Dabei lieferte das pessimistische Menschenbild des Engländers Thomas Hobbes um 1650 eine klassische Rechtfertigung für den Absolutismus. Hobbes verglich den Menschen in seinem Naturzustand mit einem Wolf. (Das lag insofern nahe, weil gerade von 1618 bis 1648 der "Dreißigjährige Krieg" in Europa tobte.) Das Ausleben seiner Freiheiten müsse zwangsläufig zu einem "Krieg aller gegen alle" führen. Daher - so Hobbes - sei die Übertragung aller Rechte an einen Herrscher zum Schutze des Menschen lebensnotwendig, ihre Rückgabe ausgeschlossen. Thomas Hobbes wurde insofern zum Begründer der Lehre vom Gewaltmonopol des Staates.
Die Philosophie der Aufklärung wollte den Menschen aus seiner - wie Immanuel Kant es formulierte - "selbstverschuldeten Unmündigkeit" herausführen und befreien. Im festen Vertrauen auf die Kraft der menschlichen Vernunft wollte die Aufklärung die Menschheit aus den Ketten religiöser und staatlicher Bevormundung lösen.
Deshalb setzen John Locke und Jean-Jacques Rousseau vor den Herrschaftsvertrag die freie Vereinbarung der Menschen zu einer Gemeinschaft: den Gesellschaftsvertrag. Er sollte die fundamentalen Rechte der Menschen auch dann bewahren, wenn diese sich einer Herrschaft (etwa einem Fürsten, oder einer gewählten Regierung) unterwarfen. Mit ihren Gedanken verfochten Locke und Rousseau die Lehre von der "Volkssouveränität". Das bedeutete: Wenn die Staatsmacht versuchen sollte, gewaltsam über Leben, Freiheit und Vermögen des Volkes zu verfügen, dann besitze das Volk das Recht, den Herrschaftsvertrag aufzukündigen.
Weil von dieser Möglichkeit aber - wie die Geschichte zeigte - nur im äußersten Notfall Gebrauch gemacht werden konnte, kreiste das Denken von Montesquieu um die Frage, wie die Freiheit am besten gesichert werden konnte. Seine Antwort beschrieb er 1748 in seinem Buch "Vom Geist der Gesetze"; sie war für ihn das Prinzip der Gewaltenteilung. Exekutive, Legislative und Judikative sollten voneinander unabhängigen Staatsorganen übertragen werden, die sich gegenseitig im Gleichgewicht hielten.
Die historische Leistung der Aufklärung bei der Entwicklung der Menschenrechte lässt sich in fünf Punkten zusammenfassen:
1. Die Aufklärung legte wesentliche Merkmale für eine Definition von Menschenrechten fest: Sie sind unveräußerlich, nicht an bestimmte Räume und Zeiten gebunden, und damit auch älter als alle Staaten oder Regierungen. Menschenrechte dürfen nicht (wie das normale Recht) von einem Gesetzgeber abhängig und in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt werden. Die mit seinem Wesen untrennbar verbundenen Rechte können dem Menschen gar nicht abgesprochen werden, und der einzelne kann auch nicht von sich aus auf seine Menschenrechte verzichten.
2. Erstmals in der Geistesgeschichte entschied sich die Aufklärung für die Vernunft als das ausschließliche Kriterium zur Bestimmung des Naturrechts. Sie wandte sich damit gegen die Fremdbestimmung des Menschen durch religiöse oder politische Lehrsätze. Nicht der Wille des einzelnen oder die "Vernunft" einer kleinen Elite sollten gelten, sondern der Wille der Allgemeinheit (gebildeter bzw. bildungswilliger Bürger). Daher ermunterten die Aufklärer immer wieder die Menschheit, "sich ihres Verstandes zu bedienen".
3. Erstmals in der Geschichte des Abendlandes bejahte die Aufklärung nicht nur Freiheit und Gleichheit aller Menschen als etwas Ursprüngliches. Sie forderte auch Glück und Wohlfahrt als Lebensziel des Menschen auf Erden. Vertröstungen auf ein besseres Leben nach dem Tode reichte den Aufklärern nicht mehr.
4. Mit den drei Rechtsgütern Leben, Freiheit und Eigentum bestimmte die Aufklärung einen Grundstock von fundamentalen Rechten. Auf dieser Basis konnte dann die Ausformung von Menschenrechten erfolgen.
5. Weil der Gebrauch der Vernunft die persönliche Freiheit voraussetzte - und insbesondere Meinungsfreiheit erforderte -, weckte die Aufklärung das Misstrauen gegen jede übermächtige Staatsgewalt. Mit den Lehren von der Volkssouveränität und der Gewaltenteilung schuf die Aufklärung die tragenden Säulen zum Schutz der bürgerlichen Grundfreiheiten.
Insofern hatte die Aufklärung den Boden für die ersten Menschenrechtserklärungen und für die weitere Entwicklung bis heute vorbereitet...