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Novellierung der Thüringer Schulgesetzgebung
Am 21. November 2002 verabschiedete der Thüringer Landtag - vorangegangen war eine breite und umfassende inner- und außerparlamentarische Diskussion - das Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes, des Förderschulgesetzes, des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen und des Thüringer Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft. Damit wurde ein wichtiges Gesetzgebungsvorhaben der laufenden Legislaturperiode realisiert. Die Thüringer Schulgesetzgebung stellt nunmehr eine kontinuierliche Weiterentwicklung eines Bildungssystems für den Freistaat dar, welches zunehmend in anderen Ländern Aufmerksamkeit und auch Nachahmung findet.
Das Gesetz tritt am 1. August 2003 in Kraft. Abweichend davon traten bestimmte Regelungen im Thüringer Schulgesetz, z.B. für Abschlüsse an Gymnasien oder für die Informationspflicht an die Eltern volljähriger Schüler, bereits am 13. Dezember 2002 in Kraft. Die konkreten Einzelheiten hierzu können den redaktionellen Nachbemerkungen in der Lesefassung entnommen werden.
Hier die wichtigsten Veränderungen bzw. Fortentwicklungen der Thüringer Schulgesetzgebung:
Thüringer Schulgesetz
- Erziehung zu gesellschaftlichem Engagement, demokratischem Verhalten und selbstbestimmtem, kritischem Umgang mit Medien,
- Vollzeitschulpflicht beginnt mit vollendetem 6. Lebensjahr, auf Antrag der Eltern ggf. mit 5 Jahren,
- Flexibilisierung der Schuleingangsphase, d.h. die Verweildauer in den Klassenstufen 1 und 2 kann ein, zwei oder drei Jahre betragen,
- Einführung einer Fremdsprache als Pflichtfach an der Grundschule ab Klassenstufe 3,
- Zeugnisbescheinigung des Hauptschulabschlusses mit Erfüllung der Versetzungsbestimmungen am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule für alle Schüler der Regelschule,
- Zeugnisbescheinigung einer dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulbildung mit Erfüllung der Versetzungsbestimmungen am Ende der Klassenstufe 9 auch für Gymnasiasten,
- Zeugnisbescheinigung einer dem Realschulabschluss gleichwertigen Schulbildung mit Erfüllung der Versetzungsbestimmungen am Ende der Klassenstufe 10 auch für Gymnasiasten (Versetzungsbestimmung beinhaltet erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben), Detailregelungen werden in der Schulordnung getroffen,
- Einführung von Praxisklassen an der Regelschule durch besondere praxisorientierte Förderung in den Klassenstufen 7 und 8,
- Einführung einer freiwilligen 10. Klasse zur Verbesserung der Ausbildungskompetenz von Schülern des Hauptschulbildungsganges,
- Einführung einer einjährigen Berufsfachschule, die Schülern mit Hauptschulabschluss ohne Ausbildungsverhältnis die Möglichkeit gibt, eine gezielte berufliche Vorbereitung in bestimmten Berufsfeldern zu erreichen,
- Einrichtung doppelt qualifizierender Bildungsgänge an beruflichen Gymnasien (allgemeine Hochschulreife und berufliche Qualifikation),
- Entwicklung von Ganztagsangeboten im Rahmen von Schuljugendarbeit, auch in Kooperation mit den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
- Erweiterung der Ausnahmeregelungen zur Gestattung eines Gastschulverhältnisses bei Schulen mit festgelegten Schulbezirken, z. B. bei besonderen pädagogischen oder sozialen Gründen,
- Möglichkeit, durch den Schulträger mehrere Grund- oder Regelschulen jeweils in einem gemeinsamen Schulbezirk zusammenzufassen,
- Informationspflicht der Schule gegenüber den Eltern über das 18. Lebensjahr des Schülers hinaus, sofern der volljährige Schüler nicht widerspricht (bei Widerspruch werden die Eltern über diesen informiert),
- In das Zeugnis sollen Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten des Schülers aufgenommen werden, ergänzend zum Zeugnis können Einschätzungen zur Kompetenzentwicklung vorgenommen werden; Einzelheiten regelt die Schulordnung (z.B. die verbindliche Einschätzung der Kompetenzentwicklung zur Schullaufbahnberatung in den Klassenstufen 4 und 6),
- Lockerung des Sponsoringverbots an Schulen,
- Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit der Schulen untereinander sowie mit schulvorbereitenden und anderen außerschulischen Einrichtungen; insbesondere bei der Einschulung, beim Schulwechsel und beim Übergang in weiterführende Schulen,
- systematische Neuordnung der bestehenden Bestimmungen zur Erfüllung der Schulpflicht,
- Verpflichtung zur Teilnahme an Tests, Befragungen und Erhebungen,
- Neufassung der presserechtlichen Regelung zur Schülerzeitung,
- Schaffung der Möglichkeit, im Rahmen der Lernmittelfreiheit auch Lernsoftware anzuschaffen,
- Umsetzung reformpädagogischer Konzepte einzelner Schulen in organisatorischer und inhaltlicher Weise,
- Beteiligung des Schulleiters bei der Einstellung des pädagogischen Personals,
- Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung des pädagogischen Personals,
- Rechte und Aufgaben der Schulkonferenz,
- Anpassung des Gesetzes an sich aus der aktuellen Schulpraxis ergebenden Regelungsbedarf.
Förderschulgesetz- Definition des Ziels, kooperative und integrative Formen der Erziehung und des Unterrichts anzuwenden,
- Veränderung der Aufgabenstellung in der sonderpädagogischen Förderung, die vorrangig nicht mehr institutionsbezogen, sondern individuumsbezogen ansetzt (Förderzentrum),
- neue Bezeichnungen der Förderzentren, die defizitäre Begriffsbezeichnungen vermeiden und das Hauptaugenmerk auf die Entwicklung vorhandener Fähigkeiten und Entwicklungschancen richtet,
- Schaffung der gesetzlichen Grundlage zur Weiterentwicklung des flexiblen Förderschulsystems durch bedarfsgerechte Erweiterung des Angebots an Bildungsgängen an überregionalen und regionalen Förderzentren,
- Ermöglichung einer Schulzeitverlängerung für Schüler im Bildungsgang zur Lernförderung,
- Vereinfachung des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen,
- Erweiterung der Voraussetzungen für den Einsatz als Sonderpädagogische Fachkraft sowie
- Verweis auf das Thüringer Schulgesetz bei allgemeinen Regelungen, die für alle Schüler gelten.
Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen- Umstellung der Beförderungs- und Erstattungspflicht bei der Schülerbeförderung auf die für den Wohnsitz des Schülers zuständigen Landkreise oder die zuständigen kreisfreien Städte,
- Klarstellung in Bezug auf die Voraussetzungen der Beförderungs- und Erstattungspflicht des Schulträgers,
- Erweiterung der Beförderungs- und Erstattungspflicht auf Kinder in schulvorbereitenden Einrichtungen der Förderschulen,
- Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die pauschale Finanzhilfe zum Aufwand für die notwendige pflegerische Betreuung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Schulen,
- Pauschalierung der Gastschülerbeiträge, orientiert an dem in der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für das Haushaltsjahr festgesetzten Sachkostenbeitrag sowie
- Schaffung der Möglichkeit einer Abweichung von der gesetzlichen Regelung zur Übertragung von Schulgrundstücken.
Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft- Aufnahme einer Regelung zum Pflegebudget als Folgeänderung entsprechend der Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen,
- Festlegung der Verteilung der Finanzhilfe zu den Kosten des Schulaufwandes durch Rechtsverordnung.