Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Inhalt

Informationen

über die Nachqualifizierung von Seiteneinsteigern, die an staatlichen berufsbildenden Schulen in Thüringen zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht eingestellt wurden

1. Definition der Zielgruppe

Absolventen von Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen (nicht von Fachhochschulen), die keine Lehrerausbildung nachweisen und deren Abschluss einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichgestellt werden kann. Dieser Personenkreis ist befristet oder unbefristet an einer staatlichen berufsbildenden Schule in Thüringen eingestellt und erteilt in Ausbildungsberufen/Unterrichtsfächern/Lernfeldern den seiner Studienfachrichtung entsprechenden berufstheoretischen Unterricht gemäß dem Unterrichtsbedarf, der durch Lehrer nicht abgedeckt werden kann.

2. Verpflichtung und Anmeldung zur pädagogischen Weiterbildung

Zur Absicherung eines Fachunterrichtes, der auch den pädagogischen Anforderungen gerecht wird, muss jeder Seiteneinsteiger an einer vom Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) organisierten berufspädagogischen Weiterbildung im Umfang von 200 Stunden teilnehmen. Das Staatliche Schulamt meldet unter Verwendung des dort vorliegenden Formulars den Seiteneinsteiger zur Teilnahme beim ThILLM an. Bereits absolvierte andere berufspädagogische Weiterbildungen können vom ThILLM auf Antrag des Staatlichen Schulamtes ganz oder teilweise anerkannt werden.
Diese Weiterbildung hat keine status- oder besoldungsrechtliche Relevanz.

3. Nachqualifizierung zum Berufsschullehrer

Aufbauend auf einer berufspädagogischen Weiterbildung nach Nummer 2 können in den Schuldienst an berufsbildenden Schulen eingestellte Seiteneinsteiger durch die Teilnahme an einer pädagogisch-praktischen Unterweisung die fachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des Berufsschullehrers nach der Verwaltungsvorschrift über die Nachqualifizierung von an berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 3. April 2002, geändert durch VV vom 2. Juli 2007, erwerben.

Folgende zusätzliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Der Nachweis über die berufspädagogische Weiterbildung muss vorliegen.
  2. Eine Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Abschluss, der auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist vorzulegen, falls der nachgewiesene Studienabschluss bis 1993 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erworben wurde. Zuständigkeiten und Adressen für die erforderliche Antragstellung entnehmen Sie bitte der Anlage.
  3. Vorlage der Bescheinigung des Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien über die Gleichstellung des nachgewiesenen universitären oder diesem gleichrangigen Hochschulabschlusses mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in einer beruflichen Fachrichtung als erstem Ausbildungsfach und einem weiteren, an berufsbildenden Schulen gelehrten Unterrichtsfach als zweitem Ausbildungsfach. Zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Gleichstellung darf das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Hinweise zur Antragstellung entnehmen Sie bitte der Anlage.

Die Teilnahme an der pädagogisch-praktischen Unterweisung des Studienseminars für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist nur möglich, wenn insbesondere die in der jeweiligen beruflichen Fachrichtung und in den Fächern erforderlichen Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der pädagogisch-praktischen Unterweisung besteht nicht. Hinweise zum Umfang und zur Durchführung der pädagogisch-praktischen Unterweisung entnehmen Sie bitte der Anlage.

 


 

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