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Einstellung in den Thüringer Schuldienst

Einstellung in den Thüringer Schuldienst
Richtlinien des Thüringer Kultusministeriums
vom 30. Januar 2003

veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 2/2003

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Status- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
  2. Die nachfolgenden Richtlinien gelten für alle Einstellungen von Lehrkräften, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern im Bereich des Thüringer Kultusministeriums.
  3. Das Thüringer Kultusministerium behält sich vor, bei Bewerbermangel oder einem anderen wichtigen dienstlichen Grund Stellen zusätzlich auszuschreiben und die eingegangenen Bewerbungen in das Besetzungsverfahren einzubeziehen.

II. Verfahren

1. Voraussetzungen für Einstellungen in den Thüringer Schuldienst sind freie Stellen/Planstellen und ein entsprechender Personalbedarf der Schulen.
Im Verfahren können grundsätzlich nur Bewerber berücksichtigt werden, die den Nachweis über

  • die erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder
  • ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgelegtes Diplom als Lehrer im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 - im folgenden Richtlinie 89/48/EWG genannt - , welches einer Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt im Geltungsbereich des Grundgesetz gleichgestellt wurde, oder
  • die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß Dokument Anlage 1

vorlegen.

Die Gleichstellung eines Diploms als Lehrer im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG erfolgt in einem gesonderten Gleichstellungsverfahren, welches vor Beginn des Einstellungsverfahrens abgeschlossen sein muss.

Die persönliche Eignung als Voraussetzung für eine Einstellung wird in entsprechender Anwendung der Richtlinien der Thüringer Landesregierung vom 18. Februar 1992 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 3 / 1992, Seite 130) überprüft.

2. Die Einstellungen erfolgen in der Regel sieben Tage vor dem ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien. Darüber hinaus können Einstellungen je nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu anderen Terminen vorgenommen werden.

3. Bewerbung

a) Bewerbungen für eine Einstellung in den Thüringer Schuldienst zum Beginn eines Schuljahres müssen bis zum 15. April des betreffenden Jahres (Ausschlussfrist) im zuständigen Staatlichen Schulamt vorliegen. Zuständig für die Bewerbung ist das Schulamt, welches als Erstwunsch für eine Einstellung vom Bewerber angegeben wird.

b) Bewerbungen für eine befristete Einstellung in den Thüringer Schuldienst zur vorübergehenden Vertretung einer Lehrkraft, einer Sonderpädagogischen Fachkraft oder eines Erziehers (z. B. Erziehungsurlaubsvertretungen) sind an das Staatliche Schulamt zu richten, in dessen Aufsichtsbereich die Einstellung als Erstwunsch angestrebt wird. Bewerbungen können laufend eingereicht werden. Nach einem Jahr läuft die Gültigkeit der Bewerbung aus, so dass eine erneute Bewerbung erforderlich ist.

c) Bewerbungsvordrucke (Dokument Anlage 2) können bei den Staatlichen Schulämtern angefordert werden.

d) Die Bewerbungsunterlagen müssen unter Verwendung der nachstehenden Bewerbungsvordrucke an die oben bezeichnete zuständige Stelle eingereicht werden. Diesen Vordrucken sind

  • ein Lebenslauf (tabellarisch, maschinengeschrieben, mit Lichtbild),
  • der Nachweis über die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen (als beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse, z. B. Abitur, Erste und Zweite Staatsprüfung)
  • gegebenenfalls erlangte Nachweise über erreichte Bonuspunkte gemäß 3.2. infolge ordnungsgemäßer erfolgloser Bewerbung oder infolge einer erfolgreichen, befristeten hauptberuflichen Tätigkeit im Thüringer Schuldienst etc. (als beglaubigte Kopie) und
  • ein Führungszeugnis gemäß § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz, welches zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als sechs Monate sein darf,

beizufügen.
Bewerber, die den Vorbereitungsdienst im laufenden Jahr beenden, können den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung bis zum 31. Mai des betreffenden Jahres nachreichen.

e) Mit einer Bewerbung kann sich ein Bewerber um Einstellung in mehreren Schularten und um Einstellung in verschiedenen Schulamtsbereichen bewerben.

f) Der Bewerber erhält unmittelbar nach Eingang und Erfassung seiner Bewerbung eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis auf fehlende Unterlagen und einem Vermerk, ob die Bewerbung in der vorliegenden Form im weiteren Verfahren berücksichtigt werden kann, bzw. ob aufgrund fehlender Nachweise eine Einbeziehung in das Verfahren noch nicht möglich ist. Es obliegt dem Bewerber, die fehlenden Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist beizubringen, andernfalls ist eine Berücksichtigung im laufenden Verfahren nicht mehr möglich.
Die vom Bewerber in den Vordrucken gemachten Angaben werden bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens in einer automatisierten Anlage gespeichert.

g) Nach Abschluss des Verfahrens erhalten nicht berücksichtigte Bewerber eine Mitteilung über den Bonus, der aufgrund einer ordnungsgemäßen, jedoch erfolglosen Bewerbung erzielt wurde. Eine solche Mitteilung ergeht auch an Bewerber, die als Vertretung einer Lehrkraft, einer Sonderpädagogischen Fachkraft oder eines Erziehers befristet im Thüringer Schuldienst beschäftigt wurden.

h) Die Bewerbungen sind, bei Nichtberücksichtigung und weiterhin bestehendem Interesse, jährlich zu erneuern.

III. Reihung und Auswahl

1. Die Auswahl erfolgt nach den Merkmalen der Befähigung (Lehramt; Fach, Fächer, Fachrichtungen und Berufsfelder), Eignung und fachlichen Leistung.

2. Zunächst wird für alle Stellen einer Kombination von Fächern, Fachrichtungen bzw. Berufsfeldern innerhalb eines Lehramtes eine Liste (Rangliste) erstellt, in welche diejenigen Bewerber aufgenommen werden, die durch

  • das erworbene Lehramt oder durch die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen gemäß Anlage 1 und
  • durch ihre Fächer, Fachrichtungen bzw. Berufsfelder

den Anforderungen entsprechen.

3. Reihung

3.1. Gewichteter Gesamtwert

Innerhalb der Ranglisten (siehe 2.) werden die Bewerber nach dem gewichteten Gesamtwert G gereiht, der wie folgt berechnet und generell auf eine Dezimale gerundet wird:

a) Bewerber mit Zweiter Staatsprüfung

zweite Staatsprüfung

 

n1: Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder einer gleichgestellten Hochschulprüfung
n2: Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung
 B: Summe der Bonuspunkte

 

 b) Bewerber mit einer Ausbildung nach Anlage 1

Bewerber mit einer Ausbildung

 

en: Einzelnote des Abschlusszeugnisses des Universitäts-, Hochschul- bzw. Fachschulabschlusses einschließlich der Abschlussarbeit, jedoch ohne Berücksichtigung der Note für das Fach Marxismus-Leninismus
n: Anzahl der Einzelnoten
B: Summe der Bonuspunkte

 


c) Bewerber, die zusätzlich den Nachweis über eine Erweiterungsprüfung, mit der sie die Lehrbefähigung für ein weiteres Fach erworben haben, erbringen und sich um Einstellung unter Berücksichtigung dieses Fachs bewerben

im Falle a):

Bewerber mit Nachweis über eine Erweiterungsprüfung

 

n1: Ergebnis der Ersten Staatsprüfung
n2: Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung
ne: Ergebnis der Erweiterungsprüfung oder einer Prüfung in einem weiteren Fach
 B:  Summe der Bonuspunkte

 

 im Falle b):

Fall b

 

en: Einzelnote des Abschlusszeugnisses des Universitäts-, Hochschul- bzw. Fachschulabschlusses einschließlich der Abschlussarbeit, jedoch ohne Berücksichtigung der Note für das Fach Marxismus-Leninismus
n: Anzahl der Einzelnoten
ne: Ergebnis der Erweiterungsprüfung
 B: Summe der Bonuspunkte

 

Für Bewerber aus anderen Ländern, deren Zeugnis eine Abschlussnote ohne Nachkommastelle ausweist, geht die Summe aus der Note und 0,49 in die Berechnung des gewichteteten Gesamtwertes G ein. Weist das Abschlusszeugnis eine Wortlautnote auf, geht ebenfalls die Summe aus der entsprechenden Notenziffer und 0,49 in die Berechnung des gewichteten Gesamtwertes G ein. Der Nachweis besserer Leistungen obliegt dem jeweiligen Bewerber.

3.2. Bonuspunkte

Zur Berücksichtigung von Berufserfahrungen durch eine pädagogische Tätigkeit sowie zur Anerkennung erfolgloser Bewerbungen um Einstellung in den Thüringer Schuldienst werden Bonuspunkte vergeben, die zu einer Verbesserung des gewichteten Gesamtwertes G führen.

Bonuspunkte werden grundsätzlich von der gemäß a) bis c) zuständigen Stelle, in den Fällen a) und b) von Amts wegen, im Falle c) auf Antrag bescheinigt. Erworbene Bonuspunkte behalten für den Zeitraum von fünf Jahren Gültigkeit. Der Gültigkeitszeitraum beginnt mit dem ersten auf den Tag der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb folgenden Schulhalbjahr. Ein Bonuspunkt ist anrechenbar, wenn dieser zum Bewerbungstermin (Ausschlussfrist) im Sinne dieses Abschnitts gültig ist. Bonuspunkte werden sowohl über die verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten (a) bis c)), als auch über den gesamten Gültigkeitszeitraum, jedoch nur bis zu einem Gesamtwert von 1,0 summiert. Der Nachweis erzielter Bonuspunkte obliegt dem Bewerber.

Im einzelnen können Bonuspunkte wie folgt vergeben werden:

a) Bewerber, die sich ordnungsgemäß, jedoch erfolglos um eine Einstellung in den Thüringer Schuldienst beworben haben, erhalten für diesen Bewerbungszeitraum einen Bonus von zwei Zehnteln. Der Bonus beträgt auch dann zwei Zehntel, wenn gleichzeitig die Anstellung in mehreren Schularten begehrt wird. Von einer ordnungsgemäßen Bewerbung kann nur ausgegangen werden, wenn der Bewerber sich termingerecht und mit vollständigen Unterlagen beworben hat, ihm jedoch kein Stellenangebot unterbreitet werden konnte. Von einer ordnungsgemäßen Bewerbung kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bewerber ein Stellenangebot ausgeschlagen hat, er zu einem Einstellungsgespräch unbegründet nicht erschienen ist oder er den Dienst an der ihm zugewiesenen Stelle nicht angetreten hat.
Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhält der Bewerber in Verbindung mit der Absage die entsprechende Mitteilung über den Erwerb von Bonuspunkten, ohne dass es eines gesonderten Antrages bedarf. Die Mitteilung über den Erwerb von Bonuspunkten ergeht durch das gemäß II.3. a) zuständigen Staatlichen Schulamt. Die Gültigkeit datiert in der Regel vom 1. Februar des auf die Ausschlussfrist folgenden Jahres.

b) Bewerber, die befristet hauptberuflich im Thüringer Schuldienst beschäftigt waren, erhalten für eine nachgewiesene, den Anforderungen entsprechende Tätigkeit über den Zeitraum eines Schuljahres einen Bonus von einem Zehntel. Dabei ist es unerheblich, ob der Tätigkeitszeitraum mit dem Schuljahreszeitraum zusammenfällt oder nicht, im Zweifelsfalle ist die Zahl der abgeleisteten Unterrichtswochen entscheidend.

Die Mitteilung über den Erwerb von Bonuspunkten ergeht durch das Staatliche Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die Beschäftigung erfolgte. Der Gültigkeitszeitraum beginnt bei einer Erfüllung der Voraussetzungen zwischen dem 1. August und dem 31. Januar am 1. Februar, bei einer Erfüllung der Voraussetzungen zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli am 1. August des jeweiligen Jahres.

c) Bewerber, die im fremdsprachigen Ausland eine schulische oder erzieherische Tätigkeit mit mindestens der Hälfte des regulären Beschäftigungsumfanges wahrgenommen haben, erhalten für den Zeitraum eines Jahres dieser Tätigkeit einen Bonus von einem Zehntel.
Die Mitteilung über den Erwerb von Bonuspunkten ist bei der für den Auslandsschuldienst zuständigen Stelle zu beantragen. Hat der Bewerber aus eigener Veranlassung eine entsprechende Tätigkeit im fremdsprachigen Ausland wahrgenommen, obliegt es ihm, geeignete Nachweise mit seiner Bewerbung einzureichen und hiermit die Anerkennung von Bonuspunkten beim Thüringer Kultusministerium zu beantragen. Für den Gültigkeitszeitraum gelten die Regelungen unter b).

4. Weiteres Auswahlverfahren

Mit den Bewerbern, die eine gleichartige oder eine gleichgestellte Ausbildung nachgewiesen haben und deren gewichtete Gesamtnoten (G-Wert) sich um nicht mehr als eine Note unterscheiden, können Vorstellungsgespräche geführt werden. Diese Vorstellungsgespräche führt das Staatliche Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die Stelle zu besetzen ist. Am Vorstellungsgespräch nimmt der Leiter der Schule, an der die Stelle zu besetzen ist, teil. Im Ergebnis der Vorstellungsgespräche wird eine endgültige Reihung festgelegt. Erscheint ein Bewerber ohne triftigen Grund nicht zum Vorstellungsgespräch, so nimmt er an der Vergabe der betreffenden Stelle nicht mehr teil.
Die Stellen werden den Bewerbern in der Reihenfolge der sich nunmehr ergebenden Reihung auf der Rangliste angeboten.
Liegt vom Bewerber innerhalb der festgelegten Frist keine Rückäußerung vor oder lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, wird er von dieser und allen anderen Ranglisten, auf denen er aufgrund seiner Bewerbung steht, gestrichen und findet auch in einem eventuellen Nachrückverfahren keine Berücksichtigung. Bonuspunkte gemäß 3.2. a) erhält der Bewerber in diesem Fall nicht.
Lehnt der Bewerber das Angebot ab oder steht er zum vorgesehenen Einstellungstermin nicht zur Verfügung, so ist die Stelle dem nächsten Bewerber der Liste anzubieten.

5. Sonstige Kriterien

Die in Artikel 2 § 1 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes genannten Personen werden als Bewerber bei gleicher Qualifikation und Eignung grundsätzlich bevorzugt in den Schuldienst eingestellt, wenn sie eine Rehabilitationsbescheinigung des Landesamtes für Rehabilitation und Wiedergutmachung nach § 17 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Artikel 2 § 17 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes) vorlegen.

Darüber hinaus finden Berücksichtigung:

  • Sozialgesetzbuch-Neuntes Buch-(SGB IX)-Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils gültigen Fassung,
  • Arbeitsplatzschutzgesetz vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 254) - verzögerter Ausbildungsabschluss durch Ableisten des Grundwehrdienstes - in der jeweils gültigen Fassung,
  • Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer -Zivildienstgesetz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811) - verzögerter Ausbildungsabschluss durch Ableisten des Zivildienstes - in der jeweils gültigen Fassung,
  • § 125b Beamtenrechtsrahmengesetz -BRRG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) - verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes während des Vorbereitungsdienstes - in der jeweils gültigen Fassung,
  • Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. S. 309); Grundsätze zur beruflichen Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst nach dem Frauenförderplan des Thüringer Kultusministeriums in der jeweils gültigen Fassung.

IV. Abweichende Regelungen bei befristeten Einstellungen zur vorübergehenden Vertretung einer Lehrkraft, einer Sonderpädagogischen Fachkraft oder eines Erziehers

Abweichend von Ziffer III Punkt 2 können, insbesondere beim Fehlen geeigneter Bewerber, auch Bewerber in das Verfahren einbezogen werden, die im Einzelfall ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer, Sonderpädagogische Fachkraft oder als Erzieher abweichend von Anlage 1 dieser Richtlinien nachweisen.
Werden hierdurch Bewerber in das Verfahren aufgenommen, für die aufgrund fehlender Ausbildungsvoraussetzungen und entsprechender Abschlussnoten ein gewichteter Gesamtwert G nicht berechnet werden kann, so sind diese Bewerber grundsätzlich auf der entsprechenden Rangliste nach den Bewerbern mit gewichtetem Gesamtwert G zu führen.

V. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

  1. Die Richtlinien des Thüringer Kultusministeriums für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst vom 30. Januar 2003 treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Thüringer Kultusministeriums für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst vom 23. Januar 1998 außer Kraft.
  2. Bonuspunkte, die entsprechend der Richtlinien vom 23. Januar 1998 erworben wurden, behalten, unter Beachtung der Regelungen unter Punkt 3.2. der Richtlinien vom 30. Januar 2003, ihre Gültigkeit.

Erfurt, den 30. Januar 2003

Hermann Ströbel
Staatssekretär

Anlage 1

zu den Richtlinien des Thüringer Kultusministeriums für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst

Fachliche Voraussetzung für eine Einstellung von Bewerbern ohne Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt

Sofern Bewerber die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nicht abgelegt haben, werden die nachfolgenden Abschlüsse bzw. Qualifikationen für eine Einstellung in den Thüringer Schuldienst vorausgesetzt:

Tätigkeit als Lehrer / Lehrerin an Grundschulen

  • Fachschulabschluss als Lehrer für die unteren Klassen mit voller Lehrbefähigung (siehe hierzu § 2 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen vom 6. Mai 1994, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/1994, Seite 645)
    oder
  • vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannter Abschluss.

Tätigkeit als Lehrer / Lehrerin an Regelschulen

  • an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für zwei Fächer der Thüringer Stundentafel (siehe hierzu § 2 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/1994, Seite 664)
    oder
  • vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannter Abschluss.

Tätigkeit als Lehrer / Lehrerin an Gymnasien

  • an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss als Diplomlehrer mit zwei Fächern der Thüringer Stundentafel (siehe hierzu § 2 Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/1994, Seite 729)
    oder
  • vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannter Abschluss.

Tätigkeit als Lehrer / Lehrerin an berufsbildenden Schulen

  • an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss für den berufstheoretischen Unterricht (in der Regel Diplom-Ingenieurpädagoge, Diplom-Ökonompädagoge, Diplom-Medizinpädagoge bzw. Diplom-Agrarpädagoge)
    oder
  • vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannter Abschluss.

Bei Einstellung von Fachlehrern für den fachpraktischen Unterricht werden Einzelfallentscheidungen getroffen.

Tätigkeit als Lehrer / Lehrerin an Förderschulen

  • Fachschulabschluss als Lehrer mit voller Lehrbefähigung für die unteren Klassen (Deutsch, Mathematik, weiteres Fach) und zusätzliches Aufbaustudium an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule in mindestens einer sonderpädagogischen Fachrichtung
    oder
  • eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Regelschulen sowie eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen
    oder
  • an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss als Diplomlehrer oder Fachlehrer in einem Fach oder zwei Fächern der Thüringer Stundentafel und abgeschlossene sonderpädagogische Zusatzausbildung an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule in mindestens einer sonderpädagogischen Fachrichtung
    oder
  • an der Universität Rostock erworbener Abschluss als Diplomlehrer an Hilfsschulen
    oder
  • vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannter Abschluss.

Tätigkeit als Erzieher / Erzieherin an Grundschulen und Internaten

  • Fachschulabschluss vor dem 1. Januar 1995 nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR in Erzieherberufen im Teilbereich "Hort" oder "Heim und Hort" gemäß der KMK-Vereinbarung vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. Januar 1995
    oder
  • Fachschulabschluss als Staatlich anerkannter Erzieher / Staatlich anerkannte Erzieherin.

Tätigkeit als Sonderpädagogische Fachkraft an Förderschulen

  • Fachschulabschluss vor dem 1. Januar 1995 nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR in Erzieherberufen im Teilbereich "Hort" oder "Heim und Hort" (KMK-Vereinbarung vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. Januar 1995) mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung
    oder
  • Fachschulabschluss als Staatlich anerkannter Erzieher / Staatlich anerkannte Erzieherin mit zusätzlicher sonderpädagogischer Ausbildung in zwei Fachrichtungen
    oder
  • Fachschulabschluss als staatlich anerkannter Heilpädagoge mit zusätzlicher Qualifikation in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen nach der Verwaltungsvorschrift vom 18. Februar 2000
    oder
  • vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannter Abschluss.

Anlage 2

zu den Richtlinien des Thüringer Kultusministeriums für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst

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