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Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kulturs vom 10. Februar 1997
Die folgende Verwaltungsvorschrift dient der schulischen Betreuung der Kinder von Eltern in reisenden Berufsgruppen sowie auch von Sinti und Roma mit wechselndem Aufenthalt. Die Kinder reisender Eltern haben wie alle anderen Schüler ein Recht auf Bildung [Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG vom 6. August 1993/geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBL. S. 315))]. Deshalb unterliegen sie wie diese auch der Schulpflicht gemäß § 17 Abs. 1 ThürSchulG.
Die Situation dieser Kinder ist nicht nur durch häufigen Wechsel von Schulen, Lehrkräften und Mitschülern gekennzeichnet, sondern auch durch unterschiedliche Lehrpläne, Schulsysteme und Lehrbücher in den einzelnen Bundesländern.
Von den reisenden Eltern wird erwartet, dass sie ihre schulpflichtigen Kinder in besonderer Weise beim Erwerb schulischer Bildung unterstützen. Ein lückenloser Schulbesuch und die Voraussetzungen für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sind durch das Elternhaus zu gewährleisten.
Die Schule muss für die durch häufigen Schulwechsel bedingten Probleme dieser Schülergruppe besonderes Verständnis aufbringen und durch entsprechende personelle und organisatorische Maßnahmen auf deren spezifische Bedürfnisse eingehen.
Im Einzelnen wird deshalb bestimmt:
1 Anmeldung der Schulanfänger
Die Eltern melden ihr Kind vor Beginn des Schuljahres an der zuständigen Schule der Hauptwohnung (Stammschule) an. Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August desselben Jahres (§ 19 Abs. 1 ThürSchulG).
2 Schultagebuch
Mit der Einschulung erhält jedes Kind in der Stammschule ein Schultagebuch. Dieses Schultagebuch ist beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzufordern. Während der Reisezeit ist das Schultagebuch mitzuführen. Es enthält die verbindlichen Lernpläne für die Schüler, unterstützt Lehrkräfte und Kinder bei der Orientierung über den bisher erteilten Unterricht und soll die Lernfortschritte der Kinder dokumentieren.
Es gibt den jeweils nachfolgenden Lehrern sowie den Eltern Hinweise auf bereits Gelerntes, aber auch für erforderliche Übungen. Die eingetragenen Leistungsbewertungen im Schultagebuch sind Grundlage für die Erstellung der Zeugnisse.
Die Schule am Hauptwohnsitz wird als Stammschule bezeichnet. Diese übernimmt für das reisende Kind die verantwortliche Begleitung der Schullaufbahn.
Dazu zählen u. a. die nachfolgenden Aufgaben:
Wenn die Reisetätigkeit der Eltern die Kinder in andere Bundesländer führt, in denen die Fächergruppe Arbeit-Wirtschaft-Technik (AWT) nicht unterrichtet wird, gilt folgende Festlegung:
Analog gelten die Bestimmungen für andere Fächer, die im jeweils bereisten Bundesland nicht in der Stundentafel aufgeführt sind.
5.1 Lehrpläne
Die im Freistaat Thüringen geltenden Vorläufigen Lehrpläne sind Grundlage des Unterrichts an den Stamm- und Stützpunktschulen. Im Schultagebuch enthaltene Lernpläne für die Kernfächer (Deutsch, Mathematik, Englisch, AWT) haben jedoch Vorrang.
5.2 Abschlüsse
Abschlüsse werden an der Stammschule vergeben. Die Erziehungsberechtigten haben sicherzustellen, dass die Kinder in der Zeit der Vorbereitung und Vergabe von Abschlüssen die Stammschule besuchen.
5.3 Hausaufgaben
Wegen der verkürzten Unterrichtszeit müssen reisende Kinder mehr als andere altersgleiche Kinder außerhalb des schulischen Unterrichts selbstständig lernen. Die durch die Schule gestellten Hausaufgaben sollen die Schüler beim Lernen unterstützen.
Bei längerem Aufenthalt sollten solche Hausaufgaben gestellt werden, die das selbstständige Lernen des Schülers fördern.
Wegen der besonderen Wohnsituation von Schülern auf der Reise sollte nach Möglichkeit zur Erledigung von Hausaufgaben nachmittägliche Betreuung an den Schulen angeboten werden.
5.4 Reisen über mehrere Bundesländer hinweg oder ins Ausland
Soweit Schüler auch andere Bundesländer als den Freistaat Thüringen oder das Ausland bereisen, gibt die Stammschule den Eltern im Schultagebuch Hinweise zum Besuch der geeigneten Schulart.
Ergibt sich aus den Eintragungen im Schultagebuch, dass die Schulpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, so ist es Aufgabe der Schulleiter der Stamm- und der Stützpunktschulen, die Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers anzuhören. Dem zuständigen Schulamt ist über das Problem unter Beifügung aller relevanten Unterlagen zu berichten, um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen einleiten zu können.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Erfurt, den 10. Februar 1997
Hermann Ströbel
Staatssekretär