Freistaat Thüringen Freistaat Thüringen - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Inhalt

Landesspezifische Regelungen - Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kulturs vom 10. Februar 1997

Die folgende Verwaltungsvorschrift dient der schulischen Betreuung der Kinder von Eltern in reisenden Berufsgruppen sowie auch von Sinti und Roma mit wechselndem Aufenthalt. Die Kinder reisender Eltern haben wie alle anderen Schüler ein Recht auf Bildung [Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG vom 6. August 1993/geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBL. S. 315))]. Deshalb unterliegen sie wie diese auch der Schulpflicht gemäß § 17 Abs. 1 ThürSchulG.

Die Situation dieser Kinder ist nicht nur durch häufigen Wechsel von Schulen, Lehrkräften und Mitschülern gekennzeichnet, sondern auch durch unterschiedliche Lehrpläne, Schulsysteme und Lehrbücher in den einzelnen Bundesländern.

Von den reisenden Eltern wird erwartet, dass sie ihre schulpflichtigen Kinder in besonderer Weise beim Erwerb schulischer Bildung unterstützen. Ein lückenloser Schulbesuch und die Voraussetzungen für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sind durch das Elternhaus zu gewährleisten.

Die Schule muss für die durch häufigen Schulwechsel bedingten Probleme dieser Schülergruppe besonderes Verständnis aufbringen und durch entsprechende personelle und organisatorische Maßnahmen auf deren spezifische Bedürfnisse eingehen.

Im Einzelnen wird deshalb bestimmt:

1 Anmeldung der Schulanfänger

Die Eltern melden ihr Kind vor Beginn des Schuljahres an der zuständigen Schule der Hauptwohnung (Stammschule) an. Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August desselben Jahres (§ 19 Abs. 1 ThürSchulG).

2 Schultagebuch

Mit der Einschulung erhält jedes Kind in der Stammschule ein Schultagebuch. Dieses Schultagebuch ist beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzufordern. Während der Reisezeit ist das Schultagebuch mitzuführen. Es enthält die verbindlichen Lernpläne für die Schüler, unterstützt Lehrkräfte und Kinder bei der Orientierung über den bisher erteilten Unterricht und soll die Lernfortschritte der Kinder dokumentieren.

Es gibt den jeweils nachfolgenden Lehrern sowie den Eltern Hinweise auf bereits Gelerntes, aber auch für erforderliche Übungen. Die eingetragenen Leistungsbewertungen im Schultagebuch sind Grundlage für die Erstellung der Zeugnisse.

3 Aufgaben der Stammschule

Die Schule am Hauptwohnsitz wird als Stammschule bezeichnet. Diese übernimmt für das reisende Kind die verantwortliche Begleitung der Schullaufbahn.

Dazu zählen u. a. die nachfolgenden Aufgaben:

  • Die Schüler erhalten die Schulbücher zur leihweisen Benutzung durch die Stammschule. Dieses sind einerseits die Schulbücher, die an der Stammschule verwendet werden, andererseits die Schulbücher, welche durch die Lernpläne vorgegeben sind.
  • Die Stammschule übergibt dem Schüler das Schultagebuch und berät Eltern und Schüler zu seiner Handhabung.
  • Zentrale Bezugsperson des reisenden Kindes ist der Klassenlehrer der Stammschule. Er bereitet das Kind in Schulfragen auf die Reisezeit vor. Während dieser Zeit hält er Kontakt (telefonisch oder brieflich) zum Schüler sowie zu den Eltern, nach Möglichkeit auch zu den Lehrern, bei denen das Kind im Laufe des Jahres Unterricht erhält.
    Mit Unterstützung von Schulleitung und Kollegium hilft der Klassenlehrer dem von der Reise zurückgekehrten Kind, sich wieder in die Klassengemeinschaft einzufinden sowie evtl. auftretende Lerndefizite aufzuarbeiten. Bei Bedarf ist der Schüler in bestehende Fördermaßnahmen der Schule einzubeziehen bzw. sind nach Möglichkeit spezielle Fördermaßnahmen anzubieten.
    Der Klassenlehrer der Stammschule wirkt in besonderem Maße bei der Vorbereitung von Leistungsbewertungen mit.
  • Die Stammschule erteilt zweimal jährlich Zeugnisse. Grundlage für die Zeugnisse sind die an der Stammschule erbrachten Leitungen; einzubeziehen sind auch die an den auf der Reise besuchten Schulen erzielten Lernfortschritte, soweit sie durch Eintragungen im Schultagebuch nachgewiesen werden.
    Während des mehrwöchigen Winteraufenthalts am Hauptwohnsitz (in der Regel bis Anfang März) kann der Schüler über einen längeren Zeitraum im Klassenverband der Stammschule lernen. Diese zusammenhängende Unterrichtsphase erleichtert es, die Leistungen des Schülers angemessen zu beurteilen.
    Das Zeugnis des jeweils ersten Schulhalbjahres kann daher auch auf Antrag der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz der Stammschule am Ende des Aufenthaltes am Hauptwohnsitz ausgestellt werden.
    Für die Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und am Gymnasium gelten die entsprechenden Vorschriften der Thüringer Schulordnung vom 20. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung.

Wenn die Reisetätigkeit der Eltern die Kinder in andere Bundesländer führt, in denen die Fächergruppe Arbeit-Wirtschaft-Technik (AWT) nicht unterrichtet wird, gilt folgende Festlegung:

  • a) die Stammschule erteilt für AWT eine Langzeitaufgabe, die auch vom entsprechenden Lehrer kontrolliert wird,
  • b) die Schüler legen für dieses Unterrichtsfach an der Stammschule eine Leistungskontrolle ab, deren Inhalt der AWT-Lehrer der Stammschule bestimmt.
  • c) das Betriebspraktikum kann auch im Schausteller- bzw. Zirkusgewerbe absolviert werden.

Analog gelten die Bestimmungen für andere Fächer, die im jeweils bereisten Bundesland nicht in der Stundentafel aufgeführt sind.

4 Aufgaben der Stützpunktschulen

  • Die Schulen, welche die Schüler während der Reisezeit besuchen, werden als Stützpunktschulen bezeichnet.
  • Die Stützpunktschule koordiniert die Teilnahme am Unterricht an der Schule unter Beachtung des für den Schüler verbindlichen Lernplans. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten sind die Schüler in Fördermaßnahmen oder in die Hausaufgabenbetreuung der Schule einzubeziehen.
  • Die Stützpunktschule ist verpflichtet, die Teilnahme des Schülers am Unterricht umfassend und termingerecht zu dokumentieren. Dies ist notwendig zur Information der Folgeschule sowie für die Schullaufbahnbegleitung durch die Stammschule. Das Schultagebuch ist am Ende jedes Aufenthalts des Schülers an der Schule durch den/die verantwortlichen Lehrer entsprechend zu ergänzen.
    Nach der Abreise des Schülers von der Stützpunktschule ist durch den Schulleiter eine Kopie des Auszuges aus dem Schultagebuch, der die Unterrichtszeit an der jeweiligen Stützpunktschule dokumentiert, an die Stammschule zu senden.
  • Der Klassenlehrer in der Stützpunktschule hält Kontakt zu den Eltern und zu dem Klassenlehrer der Stammschule.

5 Besondere Hinweise

5.1 Lehrpläne

Die im Freistaat Thüringen geltenden Vorläufigen Lehrpläne sind Grundlage des Unterrichts an den Stamm- und Stützpunktschulen. Im Schultagebuch enthaltene Lernpläne für die Kernfächer (Deutsch, Mathematik, Englisch, AWT) haben jedoch Vorrang.

5.2 Abschlüsse

Abschlüsse werden an der Stammschule vergeben. Die Erziehungsberechtigten haben sicherzustellen, dass die Kinder in der Zeit der Vorbereitung und Vergabe von Abschlüssen die Stammschule besuchen.

5.3 Hausaufgaben

Wegen der verkürzten Unterrichtszeit müssen reisende Kinder mehr als andere altersgleiche Kinder außerhalb des schulischen Unterrichts selbstständig lernen. Die durch die Schule gestellten Hausaufgaben sollen die Schüler beim Lernen unterstützen.

Bei längerem Aufenthalt sollten solche Hausaufgaben gestellt werden, die das selbstständige Lernen des Schülers fördern.

Wegen der besonderen Wohnsituation von Schülern auf der Reise sollte nach Möglichkeit zur Erledigung von Hausaufgaben nachmittägliche Betreuung an den Schulen angeboten werden.

5.4 Reisen über mehrere Bundesländer hinweg oder ins Ausland

Soweit Schüler auch andere Bundesländer als den Freistaat Thüringen oder das Ausland bereisen, gibt die Stammschule den Eltern im Schultagebuch Hinweise zum Besuch der geeigneten Schulart.

6 Überwachung der Schulpflicht

Ergibt sich aus den Eintragungen im Schultagebuch, dass die Schulpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, so ist es Aufgabe der Schulleiter der Stamm- und der Stützpunktschulen, die Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers anzuhören. Dem zuständigen Schulamt ist über das Problem unter Beifügung aller relevanten Unterlagen zu berichten, um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen einleiten zu können.

7 Personenbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten für beide Geschlechter

8 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Erfurt, den 10. Februar 1997

Hermann Ströbel
Staatssekretär